Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
123fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,a)b)Steinmetzarbeiten oderSteinbildhauerarbeiten sowieberufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtungfachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
1234567891011121314Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten,Herstellen von Profilen,Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten,Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien,Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken,Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowieDurchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1234Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden,Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowieInstandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen.(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind:
123Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowieInstandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:
1234Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit undUmweltschutz.(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
123a)b)c)d)e)f)g)h)Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j,Nummer 5 Buchstabe c und d,Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i,Nummer 7 Buchstabe b bis d,Nummer 9 Buchstabe b und c,Nummer 11 Buchstabe b bis e,Nummer 12 Buchstabe d undNummer 13 Buchstabe a bis c,in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt Aa)b)c)d)e)Nummer 2 Buchstabe m,Nummer 6 Buchstabe j und k,Nummer 7 Buchstabe e und f,Nummer 8 Buchstabe a undNummer 13 Buchstabe d bis h sowiein den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt Aa)b)aa)bb)cc)Nummer 1 Buchstabe a und c,Nummer 2 Buchstabe d und e undNummer 4 Buchstabe f oderin der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt Baa)bb)cc)Nummer 1 Buchstabe b, c und e,Nummer 2 Buchstabe a bis d undNummer 3 Buchstabe h.in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt Cin den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier WochenDie Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.
12345678910111213Arbeitsaufgaben zu planen,Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden,Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,Arbeitsplätze einzurichten,Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,Schriftentwürfe zu erstellen,Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,Profile zu unterscheiden,Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen durchzuführen,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen undfachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
12345Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,Ausführen eines Auftrages,Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1234567Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,Material- und Zeitpläne zu erstellen,Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbeiten,Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel einzuhalten undMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1234Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder künstlichen Steinen,Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder künstlichen Steinen,Verlegen eines Belages oderVersetzen eines Belages.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.
123456789Aufträge zu erfassen,Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,Arbeitsplätze einzurichten,Naturwerksteine zu bearbeiten,Oberflächen zu bearbeiten und Maße und Winkel einzuhalten,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitung zu erläutern undfachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1234Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein,Herstellen eines Bauteiles aus Naturwerkstein,Verlegen eines Belages aus Naturwerkstein oderVersetzen eines Belages aus Naturwerkstein.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
12345678910Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zu unterscheiden,Transporte von Naturwerksteinen durchzuführen,Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen undPräsentationstechniken einzusetzen.(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
12345678Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen,Arbeitsplätze einzurichten,Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren undHerstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
12345Gestalten und Herstellen einerSteinmetzarbeit mit30 Prozent,Ausführen eines Auftrages mit20 Prozent,Gestalten und Planen vonSteinmetzarbeiten mit20 Prozent,Anwenden von Fertigungs-techniken und Durchführenvon Versetzarbeiten mit20 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
12345Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,Ausführen eines Auftrages,Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1234567Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,Entwürfe, Skizzen und Modelle nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,Material- und Zeitpläne zu erstellen,Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,Naturwerksteine zu bearbeiten,Oberflächen zu gestalten und Maße zu übertragen undMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.
123456789Aufträge zu erfassen,Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,Arbeitsplätze einzurichten,Naturwerksteine zu bearbeiten,Oberflächen zu bearbeiten und Maße zu übertragen,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,Kunden und Kundinnen die Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen der hergestellten Produkte zu erläutern undfachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
1234567891011Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden,Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen,Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,Bildhauerarbeiten instand zu setzen,Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen undPräsentationstechniken einzusetzen.(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
123456789Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,Arbeitsplätze einzurichten,Übertragungstechniken einzusetzen,Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren undHerstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
12345Gestalten und Herstellen einerSteinbildhauerarbeit mit30 Prozent,Ausführen eines Auftrages mit20 Prozent,Gestalten und Planen vonSteinbildhauerarbeiten mit20 Prozent,Anwenden von Fertigungs-techniken und Durchführenvon Versetzarbeiten mit20 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 454 - 461)
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