Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, 12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e, 14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchstaben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
12345678910111213141516171819Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung,Betriebswirtschaftliches Handeln,Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung,Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien,Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen,Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken,Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,Anlegen und Pflegen von Grünflächen,Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme,Durchführen des Winterdienstes,Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen,Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen einschließlich Anbringen von Verkehrszeichen,Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage,Herstellen eines Bauwerkteils.(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Für die praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1234Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz,Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,Bautechnische Grundlagen undVerkehrs- und Wegerecht.(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bauwerken,Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:Bei mindestens einer der praktischen Aufgaben ist das verkehrssichere Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann.
123a)b)c)Skizzen und Zeichnungen,Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken.Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:a)b)c)d)e)Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,Sichern und Räumen von Unfallstellen,Grünpflege,Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,Winterdienst.Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb:Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung, Sicherheit und Straßenbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen, betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten, Grundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie rechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maßnahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der Straßenbaulastträger berücksichtigen.
1im Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung150 Minuten,2im Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb150 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung40 Prozent,2Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb40 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2607 - 2611)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung(§ 4 Nr. 5)a)b)c)d)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenInformationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und FachbücherBedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planenArbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten3e)f)g)h)i)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenArbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswertenGespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenAbstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffenBerichte erstellen36Betriebswirtschaftliches Handeln(§ 4 Nr. 6)a)b)c)d)Bestandsdaten erheben und pflegenLeistungserfassung durchführenKosten ermittelnArbeiten kostenorientiert durchführen47Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr. 7)a)b)c)d)Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheidenInformationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegenArbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeitenVorschriften zum Datenschutz anwenden48Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung(§ 4 Nr. 8)a)b)c)d)e)Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumenpersönliche Schutzausrüstung verwendenGefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifenMaßnahmen der ersten Hilfe leistenUnfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen5f)g)h)i)k)l)Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführenArbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilenGefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellenGeräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützenArbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauenAbsperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen119Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien(§ 4 Nr. 9)a)b)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellenBau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern6c)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen210Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen(§ 4 Nr. 10)a)b)c)d)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwendenNormen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwendenMessverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfenAufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren8e)f)Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführenLängs- und Querprofile abstecken711Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen(§ 4 Nr. 11)a)b)Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheidenVerkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden2c)Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen312Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken(§ 4 Nr. 12)a)b)Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeitenInstandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen513Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen(§ 4 Nr. 13)a)b)Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilenEinfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen7c)d)e)f)Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellenBaugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführenRohre, Formstücke und Profile verlegen und verbindenBankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten9g)Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen1214Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 14)a)b)c)d)e)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernHolz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeitenWerkstoffverbindungen herstellenUntergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und GrundierenBeschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken815Anlagen und Pflegen von Grünflächen(§ 4 Nr. 15)a)b)c)Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegenGehölze pflanzen und pflegenLichtraumprofile und Sichtflächen freihalten6d)e)Baumkontrolle durchführenBäume fällen und aufarbeiten716Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme(§ 4 Nr. 16)a)b)c)d)Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassenVerkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählenVerkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauenFahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern6e)Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen2f)g)Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlassenSchaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen217Durchführen des Winterdienstes(§ 4 Nr. 17)a)b)c)Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswertenGeräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereitenvorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen5d)e)Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladenMaßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE718Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen(§ 4 Nr. 18)a)b)c)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenWerkzeuge handhaben und instand setzenGeräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen4d)e)f)g)Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand haltenStörungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenAn- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmenFahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen1019Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung(§ 4 Nr. 19)a)b)c)d)e)f)Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheidenQualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenArbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führenEndkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierenArbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentierenMängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen8
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