Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
Anlagen & Schlussformeln
Erster TeilGemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur und Zielsetzung der BerufsausbildungZweiter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik§ 4Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsrahmenplan§ 6Ausbildungsplan§ 7Berichtsheft§ 8Zwischenprüfung§ 9AbschlussprüfungDritter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft§ 10Ausbildungsberufsbild§ 11Ausbildungsrahmenplan§ 12Ausbildungsplan§ 13Berichtsheft§ 14Zwischenprüfung§ 15AbschlussprüfungVierter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften§ 16Übergangsregelung§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und VerkehrstechnikAnlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
12Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,Fachkraft für WasserwirtschaftDie Ausbildungsberufewerden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigungen sind auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14 und 15 nachzuweisen.
1234567891011121314151617Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Wirtschaftlichkeit,Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,Informationstechnik und -verarbeitung,Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,Bautechnisches Berechnen,Lage- und Höhenvermessungen,Baustoffe und Böden,Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen,Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken,Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen,Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen,Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes,Qualitätssichernde Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
-----Grundlagen der Straßenverkehrstechnik,Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Verkehrswegen,Berechnen von Verkehrswegen,Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,Verwenden von Baustoffen und Böden.(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen oder Ingenieurbauwerken unter Einbeziehung der Vermessungsarbeiten sowie des Erstellens von planungs- und umweltrechtlichen Unterlagen.Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.
---vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen,Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes,Wirtschafts- und Sozialkunde.a)b)c)d)e)f)g)Festlegen und Bemessen von Bauweisen und Aufbau von Verkehrswegen nach Verkehrsdaten,Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen,Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für die Ausschreibung und Vergabe,Prüfen und Auswerten von Angeboten,Planen des Ablaufes, der Einrichtung und Sicherung einer Baustelle,Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung und Bauüberwachung,Auswerten von Ergebnissen von Kontrollprüfungen auf der Baustelle im Erdbau und Oberbau.a)b)c)d)Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes,Aufstellen von Einsatzplänen für Unterhaltungsarbeiten,Ausarbeiten von Markierungs- und Beschilderungsplänen für Strecken und Knotenpunkte,Vorgänge zur Stationierung und Verwaltung des Straßennetzes.(3) Teil B der Prüfung besteht aus den PrüfungsbereichenIn den Prüfungsbereichen vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen sowie Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:Für den Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes kommen insbesondere in Betracht:Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
im Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen120 Minuten,im Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes120 Minuten,im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen40 Prozent,Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes40 Prozent,Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
123456789101112131415161718Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Wirtschaftlichkeit,Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,Informationstechnik und -verarbeitung,Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,Bautechnisches Berechnen,Lage- und Höhenvermessungen,Baustoffe und Böden,Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten,Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen,Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,Qualitätssichernde Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
-----Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Bauwerken der Wasserversorgung oder des Abwasserwesens,Darstellen von Längsschnitten und Querprofilen,Berechnen von Bauwerken,Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,Verwenden von Baustoffen und Böden.(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaftlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasserrechtlicher Unterlagen.Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.
---Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,Wirtschafts- und Sozialkunde.a)b)c)d)e)Festlegen von Bauweisen, Entscheidung über den Einsatz von Maschinen und Geräten,Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen,Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für Ausschreibung und Vergabe,Prüfen und Auswerten von Angeboten,Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung.a)b)c)d)e)Darstellen der Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen sowie an Trinkwasser- und Heilquellengebiete und deren Überwachung,Darstellen der Anforderungen an kommunale Abwässerkanäle, -anlagen und -einleitungen und deren Überwachung,Darstellen der Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen und deren Überwachung, Beschreiben des Hochwasserwarn- und -meldedienstes,Darstellen der Gewässerbenutzungen und deren Überwachung durch Gewässerschauen,Darstellen der Anforderungen an Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an gewerbliche Abwasseranlagen und deren Überwachung.(3) Teil B der Prüfung besteht aus den PrüfungsbereichenIn den Prüfungsbereichen Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sowie Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen.Für den Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:Für den Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten kommen insbesondere in Betracht:Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen120 Minuten,im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten120 Minuten,im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen40 Prozent,Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten40 Prozent,Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
----die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin vom 21. Januar 1958 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 134, i.d.F. der Änderung vom 26. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2826),die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin vom 19. November 1964 (Staatsanzeiger für das Land Hessen i.d.F. der Änderung vom 14. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2778),die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Planungstechniker/Planungstechnikerin vom 1. Juni 1967 (Ministerialblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 627),der Erlaß des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg über den Ausbildungsberuf Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 1. Oktober 1957 (Baden-Württembergisches Verordnungsblatt - 4413/22).Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1153 - 1158)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Wirtschaftlichkeit(§ 4 Nr. 5)a)b)Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenMethoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden2*)c)d)e)Ressourcen effizient einsetzenKalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendenbetriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern2*)6Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen(§ 4 Nr. 6)a)b)c)d)ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnim Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenGrundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendenInformationen beschaffen2*)e)f)g)h)Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenbei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkenbetrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendensoziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten2*)7Informationstechnik und -verarbeitung(§ 4 Nr. 7)a)b)c)d)Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenHilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenVorschriften zum Datenschutz anwendenVorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen4*)e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen4*)f)Datennetze nutzen4*)8Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren(§ 4 Nr. 8)a)b)c)d)e)Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenVervielfältigungstechniken anwendenZeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwendenWerte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellenKoordinatensysteme anwenden8f)g)Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruierenPlanungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen6h)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen29Bautechnisches Berechnen(§ 4 Nr. 9)a)b)Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenKoordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen9c)Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen5d)Mengen für Bauleistungen berechnen2e)f)hydraulische Berechnungen durchführenschalltechnische Berechnungen durchführen210Lage- und Höhenvermessungen(§ 4 Nr. 10)a)b)c)d)e)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenamtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzenMethoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführenHöhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführenMessfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen8f)g)h)topographische Aufnahmen durchführenAbsteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführenAufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen6i)Baukontrollmessungen durchführen und auswerten211Baustoffe und Böden(§ 4 Nr. 11)a)b)Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheidenhydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden3c)d)Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheidenArten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden3e)f)Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheidenim Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen2g)h)Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheidenMöglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden212Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen(§ 4 Nr. 12)a)b)Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellenAufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen2c)Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden2d)e)Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellenbei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken213Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken(§ 4 Nr. 13)a)b)c)d)technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwendenPlanung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführenGrundlagen der Straßenverkehrstechnik anwendenVerkehrsdaten erheben und auswerten10e)f)Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruierenEntwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden6g)h)i)k)l)m)Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeitenKnotenpunkte konstruierenGestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwendenAnlagen der Straßenentwässerung planenbauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruierenStraßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen8n)o)p)Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheidenBauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruierenKostenberechnungen durchführen814Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen(§ 4 Nr. 14)a)Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten2b)c)d)Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeitenFachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigenUnterlagen für den Grunderwerb erstellen215Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen(§ 4 Nr. 15)a)b)c)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendenRegeln der Straßenbautechnik anwenden----bei Abstimmung mit Dritten mitwirkenörtliche Erhebungen durchführenbei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowieUnterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeitenBaumaßnahmen vorbereiten, insbesondere6d)e)f)g)h)i)k)l)Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollierenUnterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirkenEinsatz von Maschinen und Geräten planenbei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirkenKontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswertenörtliche Aufmaße herstellenbei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachenAbrechnung von Baumaßnahmen durchführen1216Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes(§ 4 Nr. 16)a)b)c)d)e)f)g)Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheidenEinsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche InstandhaltungPlanunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeiten---Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,Lichtsignalanlagen und BeleuchtungenAusstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere fürStationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirkenAufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirkenVerfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken1217Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 17)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*)b)---Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere2*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1159 - 1164)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 10 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 10 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 10 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 10 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Wirtschaftlichkeit(§ 10 Nr. 5)a)b)Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenMethoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden2*)c)d)e)Ressourcen effizient einsetzenKalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendenbetriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern2*)6Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen(§ 10 Nr. 6)a)b)c)d)ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnim Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenGrundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendenInformationen beschaffen2*)e)f)g)h)Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenbei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkenbetrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendensoziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten2*)7Informationstechnik und -verarbeitung(§ 10 Nr. 7)a)b)c)d)Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenHilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenVorschriften zum Datenschutz anwendenVorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen4*)e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen4*)f)Datennetze nutzen4*)8Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren(§ 10 Nr. 8)a)b)c)d)e)Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenVervielfältigungstechniken anwendenZeichnungsvorschriften und -richtlinien anwendenWerte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellenKoordinatensysteme anwenden10f)g)h)Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstellenPlanungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnenörtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen49Bautechnisches Berechnen(§ 10 Nr. 9)a)b)c)Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenKoordinatenberechnungen durchführenMengen für Bauleistungen berechnen7d)hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden2e)Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden210Lage- und Höhenvermessungen(§ 10 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenamtliches und topographisches Kartenwerk nutzenMethoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführenHöhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführenAbsteckungen von Bauwerken und Trassen durchführenMessfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen7g)Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen2h)topographische Aufnahmen durchführen211Baustoffe und Böden(§ 10 Nr. 11)a)b)Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheidenBau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden2c)Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden2d)e)Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheidenMöglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden212Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten(§ 10 Nr. 12)a)b)Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellenMesseinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden4c)Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden2d)e)Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegenBeobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden2f)g)h)Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheidenProbenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentierenBoden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren413Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen(§ 10 Nr. 13)a)technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden4b)c)d)Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierenBauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierenBauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten6e)f)g)Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planenAnlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeitenKostenberechnungen durchführen4h)i)Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruierenKanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren714Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe(§ 10 Nr. 14)a)Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden2b)c)Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeitenUnterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten6d)e)Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilenUnterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten4f)g)h)i)k)bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteilenUnterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilenUnterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeitenbei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirkenBewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken1115Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen(§ 10 Nr. 15)a)b)Regeln der Wasserwirtschaft anwendenEinsatz von Maschinen und Geräten beurteilen2c)d)e)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendenbei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführenbei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken5f)g)Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirken----Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,örtliche Aufmaße herstellen,bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowieBaumaßnahmen abrechnenbei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere516Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete(§ 10 Nr. 16)a)Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden2b)c)Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführenGebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen4d)e)Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirkenWasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden617Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten(§ 10 Nr. 17)a)bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen2b)c)Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführenWasserversorgungsanlagen kontrollieren3d)e)f)g)Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellenKontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführenAnlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwachenbei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken518Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 10 Nr. 18)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*)b)---Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere2*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-stv_wasausbv
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