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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten

Abkürzung
SVFAngAusbV 1997
Ausfertigungsdatum
18. Dezember 1996
Paragrafen
21

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.

12345allgemeine Krankenversicherung,gesetzliche Unfallversicherung,gesetzliche Rentenversicherung,knappschaftliche Sozialversicherung,landwirtschaftliche Sozialversicherung(2) Es kann zwischen den Fachrichtungengewählt werden.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsberufsbild

11.11.21.31.41.51.622.12.22.32.433.13.23.344.14.256der Ausbildungsbetrieb:Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,Unternehmensziele und Organisation,Personalwesen,Selbstverwaltung und Aufsicht,Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung;Aufgaben der Sozialversicherung:Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung,Versicherte, Mitglieder,Beiträge für Beschäftigte,Leistungen;Informationsverarbeitung und Datenschutz:Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz;Kommunikation und Kooperation:Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Umgang mit Konflikten;Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren;Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

A.122.12.22.32.42.52.633.13.2B.1234C.11.11.2233.13.23.33.43.5D.122.12.22.3344.14.2E.12344.14.24.3in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:Marketing;Versicherungsverhältnisse und Beiträge:Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,freiwillige Versicherung,Familienversicherung,Wahlrecht,Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge,Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft;Leistungen und Verträge:Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen,Zusammenarbeit mit Vertragspartnern;in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung:versicherter Personenkreis;Mitgliedschaft;Finanzierung;Leistungen;in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung:Versicherungsverhältnisse:Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,freiwillige Versicherung;Finanzierung;Leistungen:Rehabilitation,Rentenansprüche,Rentenhöhe und Rentenzahlung,Zusatzleistungen und sonstige Leistungen,Kontenklärung und Rentenauskunft;in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung:Marketing;Versicherungsverhältnisse:Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,freiwillige Versicherung,Familienversicherung;Finanzierung;Leistungen:Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung,Leistungen in der Rentenversicherung;in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung:Versicherungsverhältnisse;Mitgliedschaft;Finanzierung;Leistungen:Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte,Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13 nachzuweisen.

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

(1) Während der Berufsausbildung beim Versicherungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind. Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften praxisbezogen zu vermitteln.

(2) Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen, Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sechzehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in überbetrieblichen Einrichtungen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.

§ 6Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Versicherung und Finanzierung,Leistungen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 9Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.

123Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.Prüfungsfach Leistungen:a)b)Leistungen bei Krankheit,Leistungen bei MutterschaftIn 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenlösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:a)b)c)Arbeitsrecht und Beschäftigung,betrieblicher Leistungsprozeß,Wirtschaftskreislauf und KonjunkturIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenbearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Er soll dabei zeigen, daß er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat die mündliche Prüfung gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.

123Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.Prüfungsfach Leistungen:a)b)Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,Geldleistungen bei Arbeitsunfall und BerufskrankheitIn 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenlösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:a)b)c)Arbeitsrecht und Beschäftigung,betrieblicher Leistungsprozeß,Wirtschaftskreislauf und KonjunkturIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenbearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 11Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.

123Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.Prüfungsfach Leistungen:a)b)Rehabilitation,Rentenansprüche, -höhe und -zahlungIn 270 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenlösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensgemäß bearbeiten kann.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:a)b)c)Arbeitsrecht und Beschäftigung,betrieblicher Leistungsprozeß,Wirtschaftskreislauf und KonjunkturIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenbearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 12Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.

123Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.Prüfungsfach Leistungen:a)b)c)Leistungen bei Krankheit,Rehabilitation,Rentenansprüche, -höhe und -zahlungIn 300 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenlösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:a)b)c)Arbeitsrecht und Beschäftigung,betrieblicher Leistungsprozeß,Wirtschaftskreislauf und KonjunkturIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenbearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 13Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.

123Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.Prüfungsfach Leistungen:a)b)c)Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der Landwirte,Leistungen bei Krankheit in der Krankenversicherung der LandwirteIn 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenlösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:a)b)c)Arbeitsrecht und Beschäftigung,betrieblicher Leistungsprozeß,Wirtschaftskreislauf und KonjunkturIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietenbearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 14Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Anlage 1(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1981 - 1988;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)A. Sachliche GliederungAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)3.1Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Marketing (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 1)a)Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellenb)die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenversicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Marketing beschreibenc)Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläuternd)Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marketingzielen zuordnene)für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwartungen unterscheidenf)Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwendeng)bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirkenh)Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern2Versicherungsverhältnisse und Beiträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2)2.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.1)a)Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht beraten und kundengerechte Lösungen anbietenb)Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen ihrer Meldepflicht unterstützenc)Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Versicherungspflicht und -freiheit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz beraten2.2Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.2)a)die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellenb)Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten2.3Familienversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.3)a)die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellenb)Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten2.4Wahlrecht (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.4)a)Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse beratenb)die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der Krankenversicherung darstellen2.5Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.5)a)die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrechnung beraten und sie dabei unterstützenb)Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über die Regelungen der Beitragsgestaltung beratenc)die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige Mitglieder anwendend)die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug rückständiger Beiträge veranlassen2.6Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.6)a)die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beratenb)den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft erstatten3Leistungen und Verträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3)3.1Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.1)a)kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellenb)kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellenc)Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellend)kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung, Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen3.2Zusammenarbeit mit Vertragspartnern (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.2)a)die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kundenservice nutzenb)die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleitenB. Zeitliche GliederungErstes Ausbildungsjahr1.11.21.31.41.52.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,Personalwesen, Lernziel c,Selbstverwaltung und Aufsicht,Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.22.3Versicherte, Mitglieder,Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenin Verbindung mitzu vermitteln.

2.4Leistungen, Lernziele a bis d,2.15Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und ArbeitstechnikenZweites AusbildungsjahrII. *1)II.II.II.II.2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b,2.2 Freiwillige Versicherung,2.3 Familienversicherung,2.4 Wahlrecht,2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c,I. *2)II.4.2 Umgang mit Konflikten,1 Marketing,I.I.I.I.I.I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionin Verbindung mitzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenin Verbindung mitzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

I.II.2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d,I.I.I.I.I.I.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4 Kommunikation und Kooperation,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken1 Marketing(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

II.3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,I.II.2.4 Leistungen, Lernziel e,3.2 Zusammenarbeit mit VertragspartnernI.I.I.I.I.I.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4 Kommunikation und Kooperation,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken1 MarketingDrittes AusbildungsjahrII.II.2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c,2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b,I.I.I.I.I.I.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4 Kommunikation und Kooperation,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,1 Marketing(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionin Verbindung mitzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

I.I.I.II.II.2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,2.4 Leistungen, Lernziele f und g,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft,3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d,I.I.I.I.I.I.I.II.II.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,2.4 Leistungen, Lernziel e,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4 Kommunikation und Kooperation,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,1 Marketing3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

I.1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,I.I.I.I.I.I.I.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziel d,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4 Kommunikation und Kooperation,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,1 Marketing*1) Abschnitt II.*2) Abschnitt I.(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.----------

Anlage 2(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1989 - 1995)A. Sachliche GliederungAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)3.1Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Versicherter Personenkreis(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 1)a)Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Satzung als Voraussetzung für die Beitragspflicht des Unternehmers und die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers feststellenb)Versicherungsfreiheit und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen2Mitgliedschaft(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 2)a)den zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmenb)Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Änderungen des Unternehmers und des Unternehmens feststellen3Finanzierung(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 3)a)die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung erläuternb)Beitragspflicht feststellen, Beiträge berechnen sowie Beitragsentrichtung veranlassen und überwachenc)Beitreibung von rückständigen Beiträgen einleiten4Leistungen(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 4)a)in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirkenb)Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten feststellenc)Anspruch auf Heilbehandlung feststellend)Anspruch auf Pflege, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen feststellene)Geldleistungen während der Heilbehandlung und der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation bewirkenf)Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststelleng)Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende und Ausschluß von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleitenh)Abfindung von Renten feststelleni)Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen den Unfallversicherungsträgern sowie mit Leistungserbringern anwendenk)bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Unternehmern und Betriebsangehörigen mitwirken

B. Zeitliche GliederungErstes Ausbildungsjahr1.11.21.31.41.52.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,Personalwesen, Lernziel c,Selbstverwaltung und Aufsicht,Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.22.3Versicherte, Mitglieder,Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenin Verbindung mitzu vermitteln.

2.4Leistungen, Lernziele a bis d,2.15Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionin Verbindung mitzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr1)I.2)II.II.II.2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,1 Versicherter Personenkreis,2 Mitgliedschaft,3 FinanzierungI.I.I.I.I.I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

I.II.2.4 Leistungen, Lernziel e,4 Leistungen, Lernziele a bis e,I.I.I.I.I.I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

II.4 Leistungen, Lernziele f bis i,I.I.I.I.I.I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

Drittes AusbildungsjahrI.I.I.1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel e,2.4 Leistungen, Lernziel f,I.I.I.I.I.I.I.II.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,1 Versicherter Personenkreis,4 Leistungen, Lernziele a bis i,(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

I.I.I.II.2.4 Leistungen, Lernziel g,4.2 Umgang mit Konflikten,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziel e,4 Leistungen, Lernziel k,I.I.I.I.I.I.II.II.II.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,1 Versicherter Personenkreis,2 Mitgliedschaft,3 Finanzierung,4 Leistungen, Lernziele a bis i,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

I.I.2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel f,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c und d,I.I.I.I.I.I.II.II.II.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4 Kommunikation und Kooperation,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,1 Versicherter Personenkreis,2 Mitgliedschaft,3 Finanzierung,4 Leistungen1)Abschnitt I.2)Abschnitt II.(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.----------

Anlage 3(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1996 - 2003)A. Sachliche GliederungAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)3.1Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1)1.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.1)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht selbständig Tätiger sowie sonstiger Personen feststellenb)Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen1.2Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.2)a)Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellenb)Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen feststellen2Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 2)a)die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erläuternb)für selbständig Tätige und sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfenc)für selbständig Tätige und sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachend)Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen3Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3)3.1Rehabilitation(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.1)a)Ansprüche auf Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation feststellenb)Anspruch auf Übergangsgeld feststellen und Zahlung veranlassenc)Anspruch auf ergänzende Leistungen prüfen3.2Rentenansprüche (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.2)a)Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellenb)Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren3.3Rentenhöhe und Rentenzahlung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.3)a)die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnenb)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigenc)Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigend)die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwendene)Rentenzahlung veranlassenf)Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen3.4Zusatzleistungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.4)a)Rentenabfindungen feststellenb)die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassenc)Beitragserstattungen durchführen3.5Kontenklärung und Rentenauskunft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.5)a)Versicherungskonto klärenb)Rentenauskunft erteilen

B. Zeitliche GliederungErstes Ausbildungsjahr1.11.21.31.41.52.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,Personalwesen, Lernziel c,Selbstverwaltung und Aufsicht,Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.22.3Versicherte, Mitglieder,Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenin Verbindung mitzu vermitteln.

2.4Leistungen, Lernziele a bis d,2.15Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionin Verbindung mitzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

Zweites AusbildungsjahrI. *1)II. *2)II.Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,2.3Versicherungsverhältnisse,1Finanzierung2I.I.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.2I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3I.I.4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken6(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

II.I.Leistungen, Lernziel e,2.43.1Rehabilitation, Lernziele a und c,I.I.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.2I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3I.I.4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken6(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

II.II.II.Rentenansprüche,3.23.3Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,3.5Kontenklärung und RentenauskunftI.I.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.2I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3I.I.4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken6(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

Drittes AusbildungsjahrII.Rehabilitation, Lernziel b,3.1I.I.II.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.2I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3I.I.4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,63.1Rehabilitation, Lernziele a und c,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

II.II.I.Umgang mit Konflikten,4.23.3Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele c bis f,3.4Zusatzleistungen und sonstige LeistungenI.II.II.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.2I.I.I.I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3Kommunikation und Kooperation,4Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,63.2Rentenansprüche,3.3Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

I.I.Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,2.1I.2.4Leistungen, Lernziele f und g,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,5I.I.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.2I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3I.I.II.II.II.4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,6Versicherungsverhältnisse,1Finanzierung,2Leistungen3(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

I.Personalwesen, Lernziele a und b,1.3I.I.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.21.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,I.I.I.I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3Kommunikation und Kooperation,4Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken6*1) Abschnitt I.*2) Abschnitt II.(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.----------

Anlage 4(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 2004 - 2011)A. Sachliche GliederungAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)3.1Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Marketing (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 1)a)Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellenb)Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläuternc)bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken2Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2)2.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.1)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht sonstiger Personen feststellenb)Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen2.2Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.2)a)Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung feststellenb)die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung feststellen und die Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten2.3Familienversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.3)a)die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellenb)Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten3Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 3)a)die Finanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erläuternb)für sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfenc)für sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachend)Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen4Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4)4.1Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.1)a)die Versicherten über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung sowie Familienplanung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellenb)die Versicherten über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellenc)Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Versicherte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellend)die Versicherten über die Leistungen bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellene)die Beziehungen zu den Vertragspartnern erläutern4.2Leistungen in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.2)a)Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation feststellenb)Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellenc)Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewährend)die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnene)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigenf)Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigeng)die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwendenh)Rentenzahlung veranlasseni)Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigenk)Rentenabfindungen feststellenl)die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassenm)Beitragserstattungen durchführenn)Versicherungskonto kläreno)Rentenauskunft erteilen

B. Zeitliche GliederungErstes Ausbildungsjahr1.11.21.31.41.52.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,Personalwesen, Lernziel c,Selbstverwaltung und Aufsicht,Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.22.3Versicherte, Mitglieder,Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenin Verbindung mitzu vermitteln.

2.4Leistungen, Lernziele a bis d,2.15Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionin Verbindung mitzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

Zweites AusbildungsjahrI. *1)II. *2)II.Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,2.3Versicherungsverhältnisse,2Finanzierung, Lernziele a bis c,3I.I.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.2I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3I.I.4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken6(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

II.I.Leistungen, Lernziel e,2.44.2Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,I.I.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.2I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3I.I.4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken6(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

II.Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,4.1I.II.Umgang mit Konflikten,4.2Marketing1I.I.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.2I.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3I.I.4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken6(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionin Verbindung mitzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

Drittes AusbildungsjahrII.Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele c, f, g, i, k, l und m,4.2I.I.II.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.21.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.I.I.I.II.II.2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3Kommunikation und Kooperation,4Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,6Versicherungsverhältnisse,2Finanzierung, Lernziele a bis c,34.2Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

II.II.Finanzierung, Lernziel d,34.1Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziel e,I.I.II.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.21.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.I.I.I.II.II.II.2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3Kommunikation und Kooperation,4Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,6Marketing,1Versicherungsverhältnisse,2Finanzierung, Lernziele a bis c,34.1Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

I.I.I.Personalwesen, Lernziele a und b,1.32.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,I.2.4Leistungen, Lernziele f und g,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,5I.I.I.Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.21.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,I.I.I.I.II.II.II.1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,3Kommunikation und Kooperation,4Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,5Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,6Versicherungsverhältnisse,2Finanzierung,3Leistungen4*1) Abschnitt I.*2) Abschnitt II.(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.----------

Anlage 5(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 2012 - 2019)A. Sachliche GliederungAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)3.1Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Versicherungsverhältnisse(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 1)a)versicherten Personenkreis, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellenb)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung sowie freiwillige Weiterversicherung von Landwirten, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen in der Alterssicherung der Landwirte feststellenc)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung und Familienversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte feststellend)den zuständigen Versicherungsträger für krankenversicherte Personen ermittelne)Versicherungsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung feststellen2Mitgliedschaft(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 2)a)Zuständigkeit sowie Auswirkungen von Unternehmensänderungen auf die Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellenb)Regelungen zur Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses sowie zur Überweisung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anwendenc)Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte feststellend)Beginn, Ende, Fortbestehen und Hinausschieben der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen3Finanzierung(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 3)a)Rahmenbedingungen der Finanzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erläuternb)Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Beachtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des Bundesmittelanteiles feststellenc)Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksichtigung der Verteilung der Beitragslast feststellend)Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Vergleichsbeitrags feststellene)Beitrag zur Pflegeversicherung feststellenf)Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen sowie Beitreibung von Beitragsrückständen einleiten4Leistungen(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4)4.1Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.1)a)Arbeitsunfall und Berufskrankheit feststellenb)in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirkenc)Ansprüche auf Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit feststellend)Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation bewirkene)Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe und Verletztengeld feststellenf)Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststelleng)über Abfindungsmöglichkeiten von Renten informierenh)Ersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Unternehmensangehörigen erläutern4.2Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.2)a)Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie sie ergänzende Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe feststellenb)Ansprüche auf Renten wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes feststellen und die Zahlung bewirkenc)Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende sowie Ausschluß und Minderung von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleitend)Ansprüche auf Beitragszuschüsse an versicherungspflichtige Landwirte feststellene)Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe oder auf sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft feststellenf)Ansprüche auf Landabgaberente sowie Produktionsaufgaberente feststelleng)Ansprüche auf Ausgleichsgeld feststellen4.3Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.3)a)Ansprüche auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Krankenbehandlung feststellenb)Ansprüche auf Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Personen und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige feststellenc)Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmerfeststellend)Ansprüche auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft feststellene)Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung feststellenB. Zeitliche GliederungErstes Ausbildungsjahr1.11.21.31.41.52.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,Personalwesen, Lernziel c,Selbstverwaltung und Aufsicht,Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,2.22.3Versicherte, Mitglieder,Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken2.4Leistungen, Lernziele a bis d,2.15Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,1.21.634.16Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,Informationsverarbeitung und Datenschutz,Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,Anwenden von Lern- und ArbeitstechnikenZweites Ausbildungsjahr1)II.II.II.1 Versicherungsverhältnisse,2 Mitgliedschaft,3 Finanzierung, Lernziel a,2)I.I.I.I.I.I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und ArbeitstechnikenI.II.2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,3 Finanzierung, Lernziele b bis f,I.I.I.I.I.I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und ArbeitstechnikenII.4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen UnfallversicherungI.I.I.I.I.I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziel a und b,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und ArbeitstechnikenDrittes AusbildungsjahrI.II.2.4 Leistungen, Lernziel e,4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen PflegeversicherungI.I.I.I.I.I.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,II.4.2 Leistungen in der Alterssicherung der LandwirteI.I.I.I.I.I.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,I.I.I.I.I.1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,2.4 Leistungen, Lernziele f und g,4.2 Umgang mit Konflikten,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,I.I.I.I.I.I.I.II.II.II.II.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,1 Versicherungsverhältnisse,2 Mitgliedschaft,3 Finanzierung,4 Leistungen1)Abschnitt II.2)Abschnitt I.(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenzu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionenin Verbindung mitzu vermitteln.(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionin Verbindung mitzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.----------

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-svfangausbv_1997

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