Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
Anlagen & Schlussformeln
12gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowiegemäß § 25 des BerufsbildungsgesetzesDer Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wirdstaatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1234567891011121314Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,Beraten und Betreuen von Kunden,Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,Prozesstechnik,Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Sortieren, Detachieren, Waschen, Reinigen und Finishen von vorgegebenem Behandlungsgut einschließlich Festlegen des Behandlungsprogrammes.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Dokumentationen erstellen sowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren und hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Sortieren, Detachieren, Bearbeiten und Finishen des Behandlungsgutes einschließlich Erstellen des Behandlungsprogramms unter Anwendung verschiedener Bearbeitungstechniken.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei physikalische und chemische Zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
123a)b)c)d)e)Beschaffenheit des Behandlungsgutes,Geräte, Maschinen und Anlagen,Wasch- und Reinigungsverfahren,Finishen,maschinentechnische Berechnungen;im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie:a)b)c)d)e)Wasch- und Waschhilfsmittel,Lösungsmittel und Reinigungsverstärker,Wasser- und Abwasseraufbereitung,Ausrüstungsmittel,prozesstechnische Berechnungen;im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Prozess- und Maschinentechnologie, chemische und physikalische Prozesse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Prozess- und Maschinentechnologie sowie chemische und physikalische Prozesse soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, chemischen und mathematischen Inhalten lösen können. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie180 Minuten,2im Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie50 Prozent,2Prüfungsbereich chemische und physikalische Prozesse30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Prozess- und Maschinentechnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in der Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1926 - 1930)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 3 Nr. 5)a)b)c)d)e)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassenBezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenArbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachtenArbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponierenBetriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren4*)f)g)Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenAufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten3*)6Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 3 Nr. 6)a)b)Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassentechnische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden2*)c)Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen4*)d)technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe4*)7Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Nr. 7)a)b)Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzenOrganisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden4*)c)d)e)Informationen beschaffen, auswerten und nutzenBetriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleitenBetriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten6*)8Beraten und Betreuen von Kunden(§ 3 Nr. 8)a)Kundengespräche situationsgerecht führen3b)c)d)Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beratenbetriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handelnReklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten69Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes(§ 3 Nr. 9)a)b)c)d)e)f)g)Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachtenPrüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfenEigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigenGebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilenBehandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachierenHilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwendenBehandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen1610Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen(§ 3 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegenökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigenBetriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmenChargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügenMaschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigierenBehandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen18g)h)i)k)Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentierenvorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassenphysikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysierenDosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen16l)m)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und HilfsmittelnWasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten811Prozesstechnik(§ 3 Nr. 11)a)b)c)d)Prozessdatenerfassungssysteme anwendenMess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassenProzessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleitenMess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren1812Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes(§ 3 Nr. 12)a)b)c)d)e)f)Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandelnVerfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie FormdämpferWirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigenBehandlungsgut kontrollieren und beurteilenFinishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigierenStörungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen20g)Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern213Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen(§ 3 Nr. 13)a)b)c)d)e)Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachtenGeräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassenBehandlungsgut hygienisch verpackenNotwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentierenHygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen814Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 3 Nr. 14)a)b)c)Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreibenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenPrüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren8*)d)e)f)g)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfenUrsachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführenErgebnisse dokumentierenMethoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden6*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Dieses Gesetz zitieren
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