Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt B12345Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse,Produktanalyse und Strukturidentifizierung,Umgehen mit internen und externen Kunden,Produktkontrolle,Ausführen von Korrekturmaßnahmen;1234567Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,Betriebliche und technische Kommunikation,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.(2) Die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Produktkontrolle statt.
1234a)b)c)d)e)f)textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse unterscheiden,textile Massenberechnungen durchführen,Arbeitsmittel auswählen,technische Unterlagen nutzen,Arbeitsergebnisse dokumentieren sowieAspekte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)Beurteilen von textilen Produkten hinsichtlich Oberfläche und Konstruktion,Ausbessern von mindestens einem Oberflächen- und einem Konstruktionsfehler sowieDurchführen einer Produktanalyse;dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Produktkontrolle bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
1234Betrieblicher Auftrag,Produktanalyse,Qualitätssicherung undWirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen,Veredlungsprozesse sowie Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,mit externen und internen Kunden umgehen,Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen,Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen,die für den betrieblichen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowiedie Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags begründenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)d)Durchführen einer Produktanalyse und einer Produktkontrolle,Identifizieren und Klassifizieren von Abweichungen,Analysieren von Fehlerursachen sowieDurchführen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung;dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines Zeitplans für die Bearbeitung zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag sieben Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch 30 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)d)e)Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,Produktions- und Materialfehler identifizieren und klassifizieren,produktbezogene Berechnungen durchführen sowieAusbesserungstechniken ausführenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Produktanalyse zugrunde zu legen;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Produktanalyse bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)d)e)Qualitätsstandards feststellen,Fehlerklassifizierungen durchführen,Ursachen feststellen und Korrekturmaßnahmen durchführen,Materialfluss sicherstellen sowieMaßnahmen der Kundenorientierung durchführenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung der Qualitätssicherung zugrunde zu legen;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag50 Prozent,2Prüfungsbereich Produktanalyse20 Prozent,3Prüfungsbereich Qualitätssicherung20 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",im Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag mit mindestens "ausreichend",in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" undin keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil nach dieser Verordnung kann im Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil nach den Vorschriften über das zweite und dritte Ausbildungsjahr der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 686), fortgesetzt werden.
Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 683 - 685)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)b)c)d)e)f)textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheidenFaserstoffe identifizierenFertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwendenFertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführenEigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmenGebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden8g)h)i)Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigenVeredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheidenKonfektions- und Fügetechniken unterscheiden102Produktanalyse und Strukturidentifizierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)b)c)Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellenMustervorlagen analysierenAufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen83Umgehen mit internen und externen Kunden(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)b)c)d)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragenKundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führenKundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzenReklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren84Produktkontrolle(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)b)Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilenAbweichungen feststellen10c)d)e)f)Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichenArt der Abweichung identifizieren und klassifizierenPrüfergebnisse auswerten und dokumentierenweitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler165Ausführen von Korrekturmaßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)b)c)Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwendenTechniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwendenWerkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen16d)e)Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassenUrsachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen8Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)b)c)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellenArbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenAuftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen4d)e)Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentierenWarentransport sicherstellen66Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)b)c)d)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewertentechnische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentierenbetriebliche Vorschriften beachtenDaten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten4e)Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen47Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)b)c)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenProdukte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen2
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