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Gesetz

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs

Abkürzung
TherapAustÜbkG
Ausfertigungsdatum
3. Oktober 1962
Paragrafen
4
Art 1

Dem in Paris am 15. Dezember 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs in Sendungen, die unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen, sind frei von Eingangsabgaben. Die Bundesministerien für Gesundheit und der Finanzen werden ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung auch therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs, die nicht unter Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens fallen, nach Maßgabe von Briefwechseln im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens, an denen die Bundesrepublik beteiligt ist, den Bestimmungen des Übereinkommens zu unterwerfen und von Eingangsabgaben freizustellen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Art 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-therapaust_bkg

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