(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 24 - 27;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
12die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, erfüllen unda)b)c)eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung undgesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Schwein jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.so gestaltet sein, dass jedem Tier mindestens zur Verfügung steht:Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 3 erfüllt. Die Mastschweine müssen in einem befestigten, vollständig überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum gehalten werden. Das Gebäude oder der Raum muss
„Stall+Platz“12a)b)c)d)e)f)aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 bietet,jedem Tier einen Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bietet,aa)bb)gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Tier jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient undRaufutter, das zusätzlich zum Beschäftigungsmaterial nach Doppelbuchstabe aa gegeben wird, undüber Buchten verfügt, die mit den nachstehenden Elementen ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)hh)ii)Kontaktgittern zwischen den Buchten, die mindestens drei Mastschweinen gleichzeitig den Kontakt zu Mastschweinen einer anderen Gruppe ermöglichen,Trennwänden innerhalb der Buchten, die verschiedene Funktionsbereiche voneinander abgrenzen,einer oder mehreren erhöhten Ebenen über der Bodenfläche, die für die Schweine sicher zu nutzen und über eine Rampe leicht zu erreichen sind und deren Flächen nicht auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Nummer 1 Buchstabe c angerechnet werden,Mikroklimabereichen, durch die verschiedene Temperaturbereiche innerhalb der Buchten angeboten werden,unterschiedlichen Lichtverhältnissen in den Buchten,geeigneten Scheuervorrichtungen,für jeweils bis zu 24 Mastschweine mindestens einer geeigneten Tränke mit offener Wasserfläche, die zusätzlich zu § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,einem Liegebereich, der einen Perforationsgrad von höchstens fünf Prozent aufweist und weich oder eingestreut sein muss und der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Tier mindestens eine Fläche nach Tabelle 2 aufweist,sonstigen Elementen, die eine zusätzliche Strukturierung der Bucht ermöglichen,über Buchten verfügt, die jeweils mit mindestens drei der nachstehenden Elemente ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, dieodera)b)die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e Doppelbuchstabe aa erfüllt undin der den Tieren jederzeit eine umgrenzte Fläche außerhalb eines Stalles zur Verfügung steht, die von den Schweinen selbstständig aufgesucht und verlassen werden kann (Auslauf) und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen.in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die12Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,563über 50 bis 1100,844über 1101,125Tabelle 112Durchschnittsgewicht in KilogrammLiegefläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,3über 50 bis 1100,6über 1100,9Tabelle 2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnungzu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
12a)b)c)aus einem befestigten und ganz oder teilweise überdachten Gebäude oder Raum besteht, das oder der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,aa)bb)cc)das Außenklima in jeder Bucht einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat,jedes Tier jederzeit Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen hat undjedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, undso gestaltet ist, dass12Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,7über 50 bis 1201,3über 1201,5entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellt:in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, dieodera)b)c)d)e)die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,in der den Tieren im Gebäude oder im Raum innerhalb der jeweiligen Bucht ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen und12Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,7über 50 bis 1201,1über 1201,4in der abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind,Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c kann den Tieren eine geringere uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Frischluftstall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
12a)b)c)d)die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,aa)bb)cc)in dem jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 zur Verfügung steht,in dem jedem Tier ein eingestreuter Liegebereich zur Verfügung steht, undin dem abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein überwiegender Teil der Bodenfläche geschlossen ist, unddie aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, undin der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht, der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere je Schwein mindestens eine abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geschlossene, uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 2 aufweist,in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,odera)b)c)die die Anforderungen nach § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,in der sie dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden undin der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,Abweichend von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden. Für den Zeitraum, in dem die Tiere nicht im Freien ohne festen Stall gehalten werden, müssen abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b die Tiere in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen nach den §§ 3, 22 und 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt.12Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,5über 50 bis 1201,0über 1201,5Tabelle 112Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,25über 50 bis 1200,5über 1200,8Tabelle 2Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Auslauf/Weide“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Die Mastschweine müssen