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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten

Abkürzung
TiermedFAngAusbV
Ausfertigungsdatum
22. August 2005
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

11.11.21.31.41.51.622.12.233.13.244.14.24.355.15.266.16.26.36.46.577.17.27.388.18.299.19.21011121313.113.2Der Ausbildungsbetrieb:Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen,Aufbau und Rechtsform,Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Hygiene und Infektionsschutz:Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,Infektionskrankheiten und Seuchenschutz;Tierschutz, Patientenbetreuung:Tierschutz,Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten;Kommunikation:Kommunikationsformen und -methoden,Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,Verhalten in Konfliktsituationen;Information und Datenschutz:Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit;Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:Betriebs- und Arbeitsabläufe,Marketing,Arbeiten im Team,Qualitätsmanagement,Zeitmanagement;Betriebsverwaltung und Abrechnung:Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,Abrechnungswesen,Materialbeschaffung und -verwaltung;Tierärztliche Hausapotheke:Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen,Abgabe von Arzneimitteln;Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin:Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik,Assistenz bei tierärztlicher Therapie;Prävention und Rehabilitation;Laborarbeiten;Röntgen und Strahlenschutz;Notfallmanagement:Erste Hilfe beim Menschen,Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12345Durchführen von Hygienemaßnahmen,Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen,Erste Hilfe beim Menschen,Materialbeschaffung und -verwaltung,Information und Datenschutz.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

§ 9Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der PräventionoderAssistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht:Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht informieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann.

12345Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:a)b)c)d)e)f)g)h)i)Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,Zeitmanagement,Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,Prävention und Rehabilitation,Tierschutz und Patientenbetreuung,Diagnose- und Therapiegeräte,Information und Datenschutz,Notfallmanagement,Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation;Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:a)b)c)d)e)f)g)h)i)Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,Arbeiten im Team,Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,Marketing,Zeitmanagement,Tierärztliche Hausapotheke,Datenschutz,Abrechnung,Materialbeschaffung und -verwaltung;Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz:a)b)c)d)e)f)g)h)i)Zoonosen und andere Tierseuchen,Immunisierung,Schutzmaßnahmen für sich und andere,Laborarbeiten,Arbeits- und Praxishygiene,Assistenz bei Diagnostik und Therapie,Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,Prävention und Rehabilitation,Notfallmanagement;Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Strahlenbiologische Grundlagen,Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen,Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde,Biologische Risiken,Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung,Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde,Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,Methoden der Qualitätssicherung,Verhalten bei Stör- und Unfällen,Dokumentation und Aufzeichnung,Rechtsvorschriften, Richtlinien;Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben kann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz120 Minuten,2im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung90 Minuten,3im Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz45 Minuten,4im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde45 Minuten,5im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1Prüfungsbereich Behandlungsassistenz40 Prozent,2Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung30 Prozent,3Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz10 Prozent,4Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde10 Prozent,5Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2526 - 2532)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1)1.1Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen(§ 4 Nr. 1.1)a)b)c)Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des Gesundheitswesens in Grundzügen erläuterndie soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tierschutzes aufzeigendie Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen1.2Aufbau und Rechtsform(§ 4 Nr. 1.2)a)b)c)d)Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes erläuterndie Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen beschreibenKooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern1.3Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung(§ 4 Nr. 1.3)a)b)c)d)Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachtendie Schweigepflicht einhaltenbei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarungen mitwirken, Rechtsfolgen beachtenMöglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen1.4Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1.4)a)b)c)d)e)f)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklärenInhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuterndie im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachtenwesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge beschreibenwesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennenlebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten erläutern1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.5)a)b)c)d)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.6Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.6)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Hygiene und Infektionsschutz(§ 4 Nr. 2)2.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene(§ 4 Nr. 2.1)a)b)c)d)e)f)Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene Person erklärenArbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhabenInstrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeitenHygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygieneplans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführenAbfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, aufbereiten und entsorgenTierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen entsorgen2.2Infektionskrankheiten und Seuchenschutz(§ 4 Nr. 2.2)a)b)c)d)e)über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbesondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflichten beachtenInfektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren erkennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Seuchen informierenHygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und bei Operationen durchführenSchutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei Tierseuchen, für sich und andere ergreifenImmunisierungen vor- und nachbereiten3Tierschutz, Patientenbetreuung(§ 4 Nr. 3)3.1Tierschutz(§ 4 Nr. 3.1)a)b)Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und beim beruflichen Handeln beachtenTierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwidrige Zustände hinweisen3.2Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten(§ 4 Nr. 3.2)a)b)c)d)zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterscheiden; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleitenauf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen, Belastungen vermeidenTiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsychologischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung betreuenTiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltensgemäß halten, versorgen und pflegen4Kommunikation(§ 4 Nr. 4)4.1Kommunikationsformen und -methoden(§ 4 Nr. 4.1)a)b)c)d)verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwendenGespräche personenorientiert und situationsgerecht führenzur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragenfremdsprachige Fachbegriffe anwenden4.2Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen(§ 4 Nr. 4.2)a)b)c)d)e)f)g)über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen beratenTierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung des Tieres betreuenTierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläufe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivierentierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützenBestellung von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegennehmen und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bearbeitenTierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittelversorgung und Heilmitteleinsatz informierenKennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten bei Tieren erläutern4.3Verhalten in Konfliktsituationen(§ 4 Nr. 4.3)a)b)c)Konfliktsituationen erkennen und einordnendurch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten beitragenBeschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten5Information und Datenschutz(§ 4 Nr. 5)5.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 5.1)a)b)c)Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzenDaten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austauschenInformationen beschaffen und nutzen5.2Datenschutz und Datensicherheit(§ 4 Nr. 5.2)a)b)c)Vorschriften zum Datenschutz anwendenelektronische Daten sichernDokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem Zugriff und Zerstörung schützen6Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 6)6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe(§ 4 Nr. 6.1)a)b)c)bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragenArbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organisieren und gestalten; Ergebnisse kontrollierenbetriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen6.2Marketing(§ 4 Nr. 6.2)a)b)c)an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken; eigene Vorschläge einbringendurch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die Kundenzufriedenheit fördernMittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maßnahmen und Pflegeangebote einsetzen6.3Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 6.3)a)b)c)d)e)Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesserung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung nutzenAufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirkeninterne Kooperation mitgestaltenan der Teamentwicklung mitwirkenTeambesprechungen organisieren und mitgestalten6.4Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 6.4)a)b)c)d)e)Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläuternzur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragenMaßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewertenbei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür Vorschläge entwickelnKundenzufriedenheit ermitteln und fördern6.5Zeitmanagement(§ 4 Nr. 6.5)a)b)c)d)e)f)Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringenpatientenspezifische Terminplanung durchführenTermine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationsterminen erstellennotfallbedingte Terminabweichungen koordinierenMethoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachtenZusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten7Betriebsverwaltung und Abrechnung(§ 4 Nr. 7)7.1Verwaltungsarbeiten und Dokumentation(§ 4 Nr. 7.1)a)b)c)d)e)Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeitenPosteingang und Postausgang bearbeitenSchriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswählen und bearbeitenAblagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachtenRechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten7.2Abrechnungswesen(§ 4 Nr. 7.2)a)b)c)d)e)Zahlungsvorgänge abwickelnZahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und dokumentierenkaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleitenRechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmaterialien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen; Fremdleistungen berücksichtigenRechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten7.3Materialbeschaffung und-verwaltung(§ 4 Nr. 7.3)a)b)c)d)Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berücksichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermittelnWaren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts beschaffenbei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen, Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und Kosten vergleichenWaren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern; Bestände überwachen8Tierärztliche Hausapotheke(§ 4 Nr. 8)8.1Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen(§ 4 Nr. 8.1)a)b)c)d)e)f)Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Antibiotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheidenBetäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheidenArzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin bestellenLieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentierenKennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsdaten von Arzneimitteln berücksichtigenBestände überwachen8.2Abgabe von Arzneimitteln(§ 4 Nr. 8.2)a)b)c)Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgebenüber Applikationsformen informierenüber die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpflege sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfuttermitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren9Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin(§ 4 Nr. 9)9.1Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik(§ 4 Nr. 9.1)a)b)c)d)e)gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erklärenTiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krankheitssymptome erkennen und Maßnahmen einleitenProben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen gewinnenUntersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsychologischer Aspekte mitwirkenfür die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde dokumentieren9.2Assistenz bei tierärztlicher Therapie(§ 4 Nr. 9.2)a)b)c)d)e)f)g)h)Patienten für die Behandlung vorbereitenNarkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwachenbei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Behandlungsabläufe dokumentierensubkutane Injektionen durchführenbei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung von Infusionen mitwirkenVerbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken anlegenHausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instrumente, Materialien und Arzneimittel ergänzenDiagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen10Prävention und Rehabilitation(§ 4 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)g)Ziele der Prävention erklärenüber vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten informierenTierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention, insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesunderhaltung der Zähne erklären, zur tierartengerechten Haltung der Tiere motivierenTierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivierenüber Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informierenZiele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklärenTierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung informieren11Laborarbeiten(§ 4 Nr. 11)a)b)c)d)e)Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Weiterbearbeitung aufbereitenhämatologische Untersuchungen durchführen und dokumentierenmikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsediments, durchführen und die Ergebnisse dokumentierenKotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentierenSchnelltests durchführen und dokumentieren12Röntgen und Strahlenschutz(§ 4 Nr. 12)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläuternphysikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklärenMaßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften durchführenMaßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde durchführenBefragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; Maßnahmen durchführenbei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhaltenFilm- und Bildbearbeitung durchführenbei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirkenMethoden der Qualitätssicherung anwendenMaßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten13Notfallmanagement(§ 4 Nr. 13)13.1Erste Hilfe beim Menschen(§ 4 Nr. 13.1)a)b)bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leistenErste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben13.2Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier(§ 4 Nr. 13.2)a)b)c)d)Notfallausrüstung wartenNotfälle erkennen und erste Maßnahmen einleitenbei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen mitwirkenKomplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erkennen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten

Anlage 2(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2533 - 2536)A.1.51.69.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel a,23.26891112Hygiene und Infektionsschutz,Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten,Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,Tierärztliche Hausapotheke,Maßnahmen der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin,Laborarbeiten,Röntgen und Strahlenschutz13NotfallmanagementDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Berufsbildpositionensind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenunderfolgen.

B.Vor der Zwischenprüfung- 1. bis 18. Ausbildungsmonat -

1.11.21.31.4Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,Aufbau und Rechtsform, Lernziele a bis c,Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziele a, b und d,Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.12.23.28.113.1Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,Infektionskrankheiten und Seuchenschutz,Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziele b bis f,Erste Hilfe beim Menschen3.16.3Tierschutz, Lernziel a,Arbeiten im Team, Lernziele c und d,(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositioneninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

6.16.27.27.39.19.2101112Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel c,Marketing, Lernziel b,Abrechnungswesen, Lernziel a,Materialbeschaffung und -verwaltung,Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel e,Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,Laborarbeiten, Lernziel a,Röntgen und Strahlenschutz, Lernziel g,6.36.46.5Arbeiten im Team, Lernziel b,Qualitätsmanagement, Lernziele a und b,Zeitmanagement, Lernziel b,(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenund im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

4.14.35.15.26.17.17.2Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel a,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit,Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele a und b,Abrechnungswesen, Lernziel b,6.3Arbeiten im Team, Lernziel a,(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenund im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionzu vermitteln.

C.Nach der Zwischenprüfung- 19. bis 36. Ausbildungsmonat -

3.13.24.14.24.38.29.19.2Tierschutz, Lernziel b,Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele a und c,Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel d,Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele b und c,Abgabe von Arzneimitteln,Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel d,Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziel c,6.16.46.57.2Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,Zeitmanagement, Lernziele a und c bis f,Abrechnungswesen, Lernziele c bis e,1.32.12.23.14.16.16.37.27.38.19.2Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel a, b und d,Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel d,Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziele a bis c,Tierschutz, Lernziel a,Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,Arbeiten im Team, Lernziel b,Abrechnungswesen, Lernziel b,Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziel c,Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel c,Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositioneninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vertiefen.

4.19.19.26.26.47.112Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel c,Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel c,Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele d, e und g,Marketing, Lernziele a und c,Qualitätsmanagement, Lernziel e,Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele c bis e,Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis f und h bis j,6.310Arbeiten im Team, Lernziel e,Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,5.15.26.310Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele a und c,Arbeiten im Team, Lernziele c und d,Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositioneninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vertiefen.

8.19.19.21013.2Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel a,Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel b,Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele a und b,Prävention und Rehabilitation, Lernziele a bis c, f und g,Hilfestellung bei Notfällen am Tier11Laborarbeiten, Lernziele b bis e,2.12.23.25.2Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziel d,Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel b,(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositioneninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vertiefen.

1.11.21.31.4Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziel c,Aufbau und Rechtsform, Lernziel d,Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel c,Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f,1.26.3Aufbau und Rechtsform, Lernziel c,Arbeiten im Team, Lernziel a,(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionenzu vertiefen.

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-tiermedfangausbv

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