法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung

Abkürzung
TierNebBußV
Ausfertigungsdatum
22. Dezember 2005
Paragrafen
2
§ 1

11a.233a.4567891011a)b)c)beseitigt,verbrennt odermitverbrennt,entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, b, c oder d als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigentgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b, als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,entgegen Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 3 Material der Kategorie 1, 2 oder 3 zwischenbehandelt oder zwischenlagert,a)b)c)d)e)f)beseitigt,weiterverarbeitet,verarbeitet,verwendet,behandelt oderausbringt,entgegen Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigentgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,a)b)c)d)beseitigt,verarbeitet,aufbereitet oderverwendet,entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, b, c, d, e oder f als Verfügungsberechtigter Material der Kategorie 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigentgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 als Beförderer ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 1 oder 3 oder Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis befördert,entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 2 Buchstabe a als Beförderer ein Fahrzeug, einen Behälter, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Gerät nicht säubert oder desinfiziert,entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert,entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis versendet,im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens in das Inland einer mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oderentgegen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Art oder ein Nutztier füttert.Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

§ 2

123entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3 Satz 2 oder Nummer 5 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinärbescheinigung befördert,entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV oder V eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre zur Verfügung hält odereiner mit einer Erlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-tiernebbu_v

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com