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Verordnung

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung

Abkürzung
TierSeuchErEinfV
Ausfertigungsdatum
7. Dezember 1971
Paragrafen
13
§ 1

123Tierseuchenerreger, Erreger:vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können, sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen;wissenschaftlich geleitete Einrichtungen:a)b)approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder Apotheker ist oder ein Hochschulstudium der Biologie oder der Chemie abgeschlossen hat undmindestens drei Jahre auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen oder medizinischen Mikrobiologie und Serologie tätig gewesen ist;Einrichtungen, in denen die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und deren Leiter oder für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortlicher Vertreterwissenschaftlich geleitete Betriebe:Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagnostische Mittel hergestellt oder Forschungen unter Verwendung von Tierseuchenerregern durchgeführt werden, sofern die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und der Leiter oder der für diese Arbeiten verantwortliche Betriebsangehörige die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt.Im Sinne dieser Verordnung sind

§ 1a

Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.

§ 2

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Verbringen und die Einfuhr von Erregernder Afrikanischen Pferdepest,der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela),der Japanischen B-Encephalitis,der Rinderpest,der Lungenseuche der Rinder,der Afrikanischen Schweinepest,der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,der Springkrankheit der Schafe sowieder für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuchegenehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.

1234Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung der eingeführten Tierseuchenerreger, einschließlich der Verschleppung durch Versuchstiere undDesinfektion oder unschädliche Beseitigung des Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein können.(2) Die Genehmigung darf außer dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und dem Paul-Ehrlich-Institut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen erteilt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es zur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaftlich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:

§ 3

12Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:

§ 4

Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind, genehmigen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Tierseuchenerreger nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden dürfen, sofern es sich nicht um die gewerbliche Abgabe des daraus hergestellten Impfstoffes oder diagnostischen Mittels für serologische Zwecke handelt. Soweit es zum Schutz gegen Seuchenverschleppungen erforderlich ist, ist zusätzlich die Verwendung der Tierseuchenerreger zu beschränken.

§ 4a

(1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.

§ 5

1234Anforderungen an Art und Eigenschaften des zur Herstellung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation verwendeten Erregerstammes,Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Lagerung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation,Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impfstoffes oder der Antigenpräparation,Verbot oder Beschränkung der Anwendung, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit der Anwendung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation.(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Erreger der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Tierseuchen oder serologisch mit diesen verwandte Tierseuchenerreger enthalten, für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung im Einzelfall genehmigen, sofern infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder des Auftretens einer in § 2 Abs. 1 genannten Tierseuche im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände eine Bevorratung mit derartigen Impfstoffen und Antigenpräparationen oder eine Anwendung derartiger Impfstoffe oder Antigenpräparationen erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit Impfstoffe oder Antigenpräparationen mit ausreichender Wirksamkeit, die keine Tierseuchenerreger enthalten, zur Verfügung stehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:

12345dem Nachweis, daß der Hersteller nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herstellerlandes berechtigt ist, Impfstoffe der betreffenden Art herzustellen,der Vorlage ausreichender Unterlagen für die Beurteilung der baulichen und technischen Einrichtungen des Betriebs des Herstellers sowie des Arbeitsablaufs bei der Herstellung des Impfstoffes,einer genauen, für die Beurteilung des Impfstoffes ausreichenden Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der Zusammensetzung und der Art des Prüfungsverfahrens,dem Nachweis der Reinheit, Verträglichkeit, Unschädlichkeit einschließlich Stammreinheit und des Freiseins von Fremderregern sowie der Wirksamkeit des Impfstoffes durch Vorlage der amtlichen oder amtlich beglaubigten Prüfungsniederschriften oder -zeugnisse unddem Ergebnis einer vorherigen Prüfung des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes und des Impfstoffes in einem von der Genehmigungsbehörde bestimmten Institut.(2) Die Erteilung der Genehmigung kann abhängig gemacht werden von

§ 6

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufgeführten Tierseuchen das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen, sofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere hinsichtlich Art und Eigenschaft des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes.

12Erreger der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige diagnostische Mittel im Inland nicht zur Verfügung stehen oder diagnostische Untersuchungen die Verwendung von Antigenen bestimmter Spezifität erfordern, undTierseuchenerreger enthalten, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind.(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Antigenpräparationen genehmigen, dieDie Genehmigungen sind mit der Auflage zu versehen, daß die Antigenpräparation nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden darf.

§ 7

1234für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, odera)b)zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei undzum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen vonim Ausland hergestellten Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist.Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abweichend von den §§ 5 und 6 das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigenDie Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8

12entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt oder einführt odereiner vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2 erster Halbsatz zuwiderhandelt.Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 9

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage 1(zu den §§ 3 und 4)

TierseuchenerregerTierseucheA. Bakterien1Pasteurella multocidaWild- und Rinderseuche2Pasteurella multocidaGeflügelcholera3Francisella tularensisTularämie4Malleomyces malleiRotz5Brucella (abortus, suis, melitensis)Brucellose6Listeria monocytogenesListeriose7Bacillus anthracisMilzbrand8Clostridium feseriRauschbrand9Clostridium tetaniStarrkrampf10Clostridium botulinumBotulismus11Leptospira grippotyphosaAnsteckende Gelbsucht der Rinder12Leptospira pomonaSchweineleptospirose13Leptospira canicolaStuttgarter Hundeseuche14Leptospira icterohaemorrhagiaeWeilsche Krankheit15Coxiella burnettiQ-Fieber16Cowdria ruminantiumHerzwasserkrankheit (Heartwater Disease)17Chlamydia psittaciPapageienkrankheit (Psittakose, Ornithose)18Chlamydia ovisEnzootischer Abort der Schafe19Mycoplasma mycoides subsp. capriLungenseuche der Ziegen20Mycoplasma agalactiaeInfektiöse Agalaktie der Ziegen und SchafeB. Pilze1Zymonema farciminosusAnsteckende Lymphgefäßentzündung der Einhufer (Lymphangitis epizootica)2Coccidioides immitisCoccidioidomykose3Pilze der Gattung MicrosporumMicrosporie4Pilze der Gattung TrichophytonTrichophytieC. Viren1Teschenvirus syn. Talfanvirus (Picorna-Gruppe)Ansteckende Schweinelähmung2MKS-Virus (soweit nicht zu § 2 Abs. 1 der Verordnung gehörend) (Picorna-Gruppe)Maul- und Klauenseuche3SVD-Virus (Picorna-Gruppe)Bläschenkrankheit der Schweine4Vesiculäres Exanthem-Virus (Picorna-Gruppe)Bläschenexanthem der Schweine5Aviäre Encephalomyelitis-Virus (Picorna-Gruppe)Aviäre Encephalomyelitis (AE)6Entenhepatitisvirus (Picorna-Gruppe)Infektiöse Hepatitis der Enten7Schweinepestvirus (Toga-Gruppe)Klassische Schweinepest8BVD-Virus (Toga-Gruppe)Virusdiarrhoe der Rinder (Mucosal Disease)9Arteriitisvirus (Toga-Gruppe)Arteriitis der Pferde10Equine Influenza-Virus (Myxo-Gruppe)Influenza der Pferde (Hoppegartener Husten)11Porcine Influenza Viruses (Myxo-Gruppe)Influenza der Schweine12Geflügelpestvirus (Myco-Gruppe)Klassische Geflügelpest13Newcastle Disease-Virus (Paramyxo-Gruppe)Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)14Infektiöse Bronchitis-Virus (Corona-Gruppe)Infektiöse Bronchitis der Hühner (IB)15TGE-Virus (Corona-Gruppe)Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE)16Rabiesvirus (Rhabdo-Gruppe)Tollwut17Stomatitisvirus (Rhabdo-Gruppe)Stomatitis vesicularis18Pseudorabiesvirus (Herpes-Gruppe)Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)19Equine Rhinopneumonitis-Virus (Herpes-Gruppe)Rhinopneumonitis der Pferde (Virusabort der Stuten)20Infektiöse Laryngotracheitis-Virus (Herpes-Gruppe)Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)21IBR-IPV-Virus (Herpes-Gruppe)Bläschenausschlag der Rinder (Exanthema coitale, IPV -Infectious Pustular vaginitis) und Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)22Entenpestvirus (Herpes-Gruppe)Entenpest23Marekvirus (Herpes-Gruppe)Mareksche Geflügellähmung24Bovines Mammillitis-Virus (Herpes-Gruppe)Bovine Mammillitis25Katarrhalfiebervirus (Herpes-Gruppe)Bösartiges Katarrhalfieber der Rinder26Kuhpockenvirus (Pocken-Gruppe)Kuhpocken27Schafpockenvirus (Pocken-Gruppe)Schafpocken28Ziegenpockenvirus (Pocken-Gruppe)Ziegenpocken29Myxomvirus (Pocken-Gruppe)Myxomatose der Kaninchen30LSD-Virus (Pocken-Gruppe)Lumpy Skin Disease der Rinder31Stomatitis papulosa-Virus (Pocken-Gruppe)Stomatitis papulosa der Rinder32Ecthymavirus (Pocken-Gruppe)Dermatitis pustulosa der Schafe33Rift Valley Fever-VirusRifttalfieber34Infektiöse Bursitis-VirusGumboro-Krankheit35BornavirusSeuchenhafte GehirnRückenmarkentzündung der Pferde (Bornasche Krankheit)36Virus der infektiösen AnämieInfektiöse Anämie der Pferde37Maedi-Visna-VirusMaedi und Visna der Schafe38Nairobi Sheep Disease-VirusNairobi Schafkrankheit39LungenadenomatosevirusLungenadenomatose der Rinder40ScrapieerregerScrapie (Traberkrankheit der Schafe, Gnubberkrankheit)41Erreger der Reproduktiven und respiratorischen Erkrankung der SchweineReproduktive und respiratorische Erkrankung der SchweineD. Protozoen1Trypanosoma (Trypanozoon) equiperdum, Trypanosoma cruzi (Schyzotrypanum) und die Trypanosomen der Vivax-, Congolense- und Brucei-/EvansisgruppeTrypanosomosen der Einhufer, Wiederkäuer und Schweine (z.B. Beschälseuche, Mal de Caderas, Surra, Nagana, Chagaskrankheit)2Parasiten der Gattung BabesiaBabesiosen der Pferde, Wiederkäuer, Schweine, Hunde und Katzen (z.B. Texasfieber, seuchenhafte Hämoglobinurie)3Parasiten der Gattung TheileriaTheileriosen der Wiederkäuer (z.B. Ostküstenfieber, Mittelmeertheileriose u.a.)4Parasiten der Gattung AnaplasmaAnaplasmose der Wiederkäuer5Besnoitia besnoitiBesnoitose

Anlage 2(zu § 6)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2227;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

122a.33a.3b.455a.66a.7891010a.11121313a.141515a.16171819202121a.21b.2223242526272829Aujeszkysche KrankheitAviäre EncephalomyelitisAviäre RhinotracheitisEnzootische Bronchopneumonie der RinderFeline BronchopneumonieFeline Peritonitis und PleuritisGeflügelpockenGumboro-KrankheitHämorrhagische Enteritis der PutenHepatitis contagiosa canis (Rubarthsche Krankheit)Ileitis der SchweineInfektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR)und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)Infektiöse Bronchitis der HühnerInfektiöse Hepatitis der EntenInfektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)(weggefallen)KatzenschnupfenKatzenseucheKlassische SchweinepestKokzidiose des GeflügelsLungenwurmseucheMareksche GeflügellähmungMicrosporieMilzbrandMyxomatose der KaninchenNewcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)Parainfluenza-2-Infektion der HundeParainfluenza-3-InfektionParvovirose der HundeReovirus-Infektion des GeflügelsReproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine (PRRS)Rota-Corona-Infektion der KälberStaupe der HundeTransmissible Gastroenteritis der SchweineTrichophytieTollwutVirusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disease)Virusenteritis der NerzeVirushepatitis der Gänse und der Moschusenten

13 Paragrafen

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