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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

Abkürzung
TischlAusbV 2006
Ausfertigungsdatum
25. Januar 2006
Paragrafen
13

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Tischler der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

1234567891011121314151617Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen,Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen,Behandeln und Veredeln von Oberflächen,Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten,Instandhalten von Erzeugnissen,Kundenorientierung und Serviceleistungen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Oberflächenbearbeitung.Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung anwenden sowie seine Vorgehensweise begründen kann.

§ 9Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Herstellen eines Erzeugnisses aus unterschiedlichen Materialien unter Anwendung maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Verwendung eines Halbzeuges oderEinbauen und Montieren von Erzeugnissen.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 100 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Betracht:Für die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Betracht:Gestalten und Herstellen eines Erzeugnisses einschließlich des Einrichtens und Bedienens von Maschinen und Vorrichtungen, Nutzung von Anwenderprogrammen, Herstellen und Zusammenbauen von Teilen, Montieren von Beschlägen sowie Oberflächenbehandlung. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe II ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I und der Arbeitsaufgabe II ist jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.

1234im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Gestaltung und Konstruktion von Erzeugnissen unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Bauweisen, Funktion, Raumsituationen und -wirkungen sowie Konstruktionstechniken; Erstellen von Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen;im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung und Fertigung von Erzeugnissen unter Berücksichtigung von Produktqualität, Werkstoffeigenschaften, Maschinen- und Anlagentechnologien, technischen Unterlagen sowie Fertigungs- und Verfahrensabläufen; Anwenden von Fertigungstechniken und rechnergestützten Techniken, Durchführen von Kostenberechnungen, Optimieren von Arbeitsabläufen und Fertigungsprozessen; Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen sowie Fertigungszeichnungen;im Prüfungsbereich Montage und Service:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Montage von Erzeugnissen unter Berücksichtigung von örtlichen Gegebenheiten, Baustelleneinrichtungen, Montage-, Dicht-, Dämm- und Befestigungstechniken, Erstellen von Montageplänen und Abnahmeprotokollen; Beschreiben der Vorgehensweise bei der Erbringung von Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Bedienungsanweisungen, Pflegehinweisen, Serviceverträgen, Gewährleistung und Garantiebestimmungen, Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbeiten;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung, Montage und Service auf der Grundlage eines Erzeugnisses sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung sowie Montage und Service sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Halbzeugen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Kundenanforderungen sowie Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1Im PrüfungsbereichGestaltung und Konstruktion120 Minuten,2im PrüfungsbereichPlanung und Fertigung120 Minuten,3im PrüfungsbereichMontage und Service60 Minuten,4im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1PrüfungsbereichGestaltung und Konstruktion30 Prozent,2PrüfungsbereichPlanung und Fertigung30 Prozent,3PrüfungsbereichMontage und Service20 Prozent,4PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In drei Prüfungsbereichen des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. In keiner der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils sowie in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein.

§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 248 - 254)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen(§ 4 Nr. 5)a)b)c)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernfremdsprachliche Fachbegriffe anwendenInformationen beschaffen, auswerten und dokumentieren3d)e)f)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenbranchenspezifische Software anwendenInformations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen36Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen(§ 4 Nr. 6)a)b)c)d)e)Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswertenGestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigenSkizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwendenKonstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählenBeschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen5f)g)h)i)Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentierenModelle herstellen, Formen übertragenBauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Bödentechnischen Umsetzbarkeit prüfen47Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 7)a)b)c)d)e)Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenInformationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und BetriebsanleitungenMaterialbedarf ermittelnGespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenArbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen4f)g)h)i)j)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenStörungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur ihrer Behebung ergreifenAufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertentechnische Veränderungen und Entwicklungen feststellen; Umsetzbarkeit prüfenAbstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen38Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen(§ 4 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigenTransportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ergreifenEnergieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen durchführenpersönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwendenörtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfenMaterialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten4g)h)Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauenAbfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen29Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen(§ 4 Nr. 9)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheidenFeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigenHolz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagernsonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagernKlebstoffe unterscheiden und verwendenHolz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfenMessverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagernMessungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigenHolz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten13j)k)l)m)n)Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführenHilfsstoffe auswählen und verwendenmineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe auswählen und verarbeitenHalbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeitenWerkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prüfen510Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen(§ 4 Nr. 10)a)b)c)d)e)f)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählenHandwerkzeuge handhaben und instand haltenGeräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienenHebe- und Transportgeräte auswählen und nutzenStörungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenMaschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern7g)h)i)j)k)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienenAnwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienenVorrichtungen anfertigen, nutzen und instand haltenUrsachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und behebenGeräte, Maschinen und Anlagen warten811Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen(§ 4 Nr. 11)a)b)c)d)e)f)g)h)Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneidenTeile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereitenVerbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinellTeile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfenVerbindungsbeschläge auswählen und montierenKonstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfenFertigungsrisse anfertigenWerkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten16i)j)k)Teile zusammenbauenRahmen, Korpusse oder Gestelle herstellenErzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern12l)m)n)o)p)Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfenMaßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführenErzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, insbesondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauenEinpass- und Endarbeiten durchführenErzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und verladen1612Behandeln und Veredeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 12)a)b)c)d)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilenTeile vorbereiten und vorbehandelnOberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifenOberflächen vor Beschädigungen schützen4e)f)g)Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unterscheiden und anwendenOberflächen behandeln, insbesondere beizen und färbenMaßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergreifen613Durchführen von Holzschutzmaßnahmen(§ 4 Nr. 13)a)b)c)d)konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählenkonstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführenchemische Holzschutzmaßnahmen durchführenHolzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen314Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten(§ 4 Nr. 14)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)o)Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigenSituation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bauliche Gegebenheiten, prüfenErzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Vollständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragenMontagehilfen auswählen und nutzenBefestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzenDämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauenErzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montierenFugen ausbildenBauwerkanschluss- und -abdichtungsarbeiten durchführenSicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwendenelektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsanschlüssen verbindenObjekte und Armaturen nach Herstellerangaben einbauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durchführenSicherheits- und Funktionsprüfungen durchführenEinbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagernAufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen1415Instandhalten von Erzeugnissen(§ 4 Nr. 15)a)Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden2b)c)d)e)Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentierenFehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchführenerhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewerten, dokumentieren und sichernRestaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen416Kundenorientierung und Serviceleistungen(§ 4 Nr. 16)a)b)kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbesondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen BetriebserfolgKundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten3c)d)e)f)g)h)Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informierenKunden hinsichtlich Gestaltung beratenBeratungsgespräche mit Kunden führen, Termine abstimmenEinhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentierenfertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläuternReklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen517Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Nr. 17)a)b)c)d)e)Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenZwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentierenPrüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählenZeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren5f)g)Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozesses anwenden und Ergebnisse dokumentierenUrsachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen5

13 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-tischlausbv_2006

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