法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Gesetz

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Abkürzung
TonTrÜbkG
Ausfertigungsdatum
10. Dezember 1973
Paragrafen
4
Art 1

Dem in Genf am 29. Oktober 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

das Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2081),(1) Angehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens und Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens genießen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland an für ihre Tonträger die in § 85 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durchvorgesehenen Rechte mit der Maßgabe, daß Schutz nur gegen die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Handlungen gewährt wird. Bei Verletzung dieser Rechte ist auch § 108 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.

(2) § 136 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Art 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-tontr_bkg

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com