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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Abkürzung
TourKfmAusbV
Ausfertigungsdatum
18. März 2005
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Tourismus und Freizeit/Kauffrau für Tourismus und Freizeit wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4Struktur der Berufsausbildung

12Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowieeine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2.Die Ausbildung gliedert sich in

§ 5Ausbildungsberufsbild

11.11.21.31.422.12.22.32.433.13.23.33.444.14.255.15.25.366.16.277.17.27.37.488.18.28.39Der Ausbildungsbetrieb:Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:Arbeitsorganisation,Methoden des Projektmanagements,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit;Kommunikation und Kooperation:Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,Teamarbeit und Kooperation,Präsentation,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;Betriebliche Organisation:Betriebliche Ablauforganisation,Beschaffung und Materialwirtschaft;Leistungsangebot:Destination und Region,Leistungserstellung,Gewährleistung von Servicequalität;Veranstaltungen:Veranstaltungskonzeption,Veranstaltungsorganisation;Marketing:Marktanalyse und -beobachtung,Werbung und Verkaufsförderung,Öffentlichkeitsarbeit,Vertrieb;Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:Betriebliches Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung,Controlling;eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

11.11.21.322.12.22.3Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen:Betriebssicherheit,Technischer Betriebsablauf,Pflege und Wartung;Gestaltung der Destination:Destinationsprofil,Kooperation in der Destination,Destinationsvermarktung.(2) Die Auswahlliste gemäß Absatz 1 Nr. 9 umfasst folgende zwei Wahlqualifikationseinheiten:

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Leistungserstellung,Rechnungswesen,Arbeits- und Ablauforganisation,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:

§ 10Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft,Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,Wirtschafts- und Sozialkunde,Fallbezogenes Fachgespräch.(2) Die Prüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der Nummer 4 mündlich durchzuführen.

1234im Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft:a)b)c)Gestaltung von Produkten und Leistungen,Marketing,Organisation von BetriebsabläufenIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietenbearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Strukturen wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Problemstellungen analysieren, Betriebsabläufe koordinieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:a)b)c)Betriebliches Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung,Controlling und StatistikIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebietenbearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellungen analysieren, Daten ermitteln und zur Entscheidungsvorbereitung auswerten, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Kalkulationen durchführen kann;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen sowie die Tourismus- und Freizeitwirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Die gewählte Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln sowie Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und kontrollieren kann. Darüber hinaus sind Aspekte der Region zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche doppeltes Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anlage 1(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit - Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 797 - 802)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang sowie seine Bedeutung und Verflechtung in der Region beschreibenb)Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufbau, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)den Nutzen betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung aufzeigend)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärene)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtenf)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erkläreng)Ziele, Bedeutung sowie Aufgaben der Personalführung und Personalplanung im Ausbildungsbetrieb erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)2.1Arbeitsorganisation (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.1)a)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzenb)die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzenc)Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigend)Informationsquellen nutzene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen2.2Methoden des Projektmanagements (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.2)a)inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwendenb)Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externe Beteiligter koordinierenc)Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichtend)Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren2.3Informations- und Kommunikationssysteme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Daten erfassen, pflegen und aufbereitenb)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenc)Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben2.4Datenschutz und Datensicherheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.4)a)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenb)Daten schützen und sichern3Kommunikation und Kooperation (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)3.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegenb)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitenc)die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen; kundenorientiert verhalten und kommunizierend)Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassene)Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten3.2Teamarbeit und Kooperation (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirkenc)interne und externe Kommunikations- und Kooperationsprozesse gestaltend)Information, Kommunikation und Kooperation als Mittel zur Verbesserung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden3.3Präsentation (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Informationen und Angebote situationsbezogen und adressatengerecht aufbereitenb)Präsentationstechniken anwenden3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.4)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Informationsmaterialien nutzenc)Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache4Betriebliche Organisation (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)4.1Betriebliche Ablauforganisation (§ 5 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Organisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes darstellenb)Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes unterscheiden und Schnittstellen beachtenc)zur Sicherstellung betrieblicher Abläufe im eigenen Arbeitsbereich beitragend)Schwachstellen in betrieblichen Abläufen feststellen und Verbesserungen vorschlagen4.2Beschaffung und Materialwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 4.2)a)betrieblichen Beschaffungsbedarf ermittelnb)Angebote einholen, nach betrieblichen Vorgaben auswerten und Bestellungen durchführenc)Lieferungen annehmen und kontrollieren, Lagerung und Einsatz veranlassend)bezogene Leistungen kontrollierene)bei Mängeln von Lieferungen und Leistungen betriebsübliche Maßnahmen durchführen5Leistungsangebot (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)5.1Destination und Region (§ 5 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung in der Region darstellenb)über die Verkehrsinfrastruktur und Verkehrsanbindungen der Destination informierenc)die Destination in das geografische und kulturelle Umfeld einordnend)Kunden über die Umgebung und die touristische Infrastruktur informieren5.2Leistungserstellung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Angebote des Ausbildungsbetriebes beschreiben und in die Dienstleistungskette der Destination einordnenb)Prozesse der Leistungserstellung unterscheidenc)touristische und freizeitwirtschaftliche Produkte erstellen und Dienstleistungen erbringend)betriebliche Angebote mit Fremdleistungen ergänzene)rechtliche Bestimmungen berücksichtigen5.3Gewährleistung von Servicequalität (§ 5 Abs. 1 Nr. 5.3)a)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei zu kontinuierlichen Verbesserungen von Arbeitsprozessen beitragenc)aus veröffentlichten Bewertungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft Schlussfolgerungen für die Leistungserstellung ziehend)die Qualität von Fremdleistungen bewerten6Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)6.1Veranstaltungskonzeption (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)a)an der Entwicklung von Veranstaltungsideen und -konzepten mitwirkenb)Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten feststellen und koordinierenc)Rahmenbedingungen sowie rechtliche Vorschriften berücksichtigend)Terminübersichten und Veranstaltungskalender erstellen6.2Veranstaltungsorganisation (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)Veranstaltungen planenb)Veranstaltungen durchführenc)Veranstaltungsfinanzierung vorbereiten, Veranstaltungen abrechnend)Dokumentationen erstellen und Erfolgskontrollen durchführen7Marketing (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)7.1Marktanalyse und -beobachtung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7.1)a)Informationen und statistische Daten beschaffen, aufbereiten und präsentierenb)an der Definition betrieblicher Zielgruppen mitwirken7.2Werbung und Verkaufsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7.2)a)bei der Entwicklung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwirkenb)bei der Erstellung von Werbemitteln mitwirkenc)Werbeaktionen planen und durchführen, zielgruppenspezifische Medien einsetzend)Maßnahmen zur Kundenbindung umsetzen7.3Öffentlichkeitsarbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7.3)a)an Maßnahmen des Ausbildungsbetriebesb)zur Öffentlichkeitsarbeit mitwirken Daten und Informationen zur Veröffentlichung aufbereiten7.4Vertrieb (§ 5 Abs. 1 Nr. 7.4)a)Vertriebswege der Tourismus- und Freizeitwirtschaft auswählen und nutzenb)bei der Entwicklung von Vertriebswegen mitwirkenc)Produkte und Dienstleistungen verkaufend)Zusatzleistungen anbieten und vermittelne)betriebliche Buchungs- und Reservierungssysteme anwenden8Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)8.1Betriebliches Rechnungswesen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten, Kontierungen durchführenc)Abschlüsse vorbereitend)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitene)betriebliche Steuern, Gebühren und Beiträge berücksichtigen8.2Kosten- und Leistungsrechnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 8.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternb)Kosten ermitteln, erfassen und überwachenc)Kalkulationen durchführend)Leistungen erfassen und berechnen, Auswirkungen auf das Betriebsergebnis beschreiben8.3Controlling (§ 5 Abs. 1 Nr. 8.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenb)betriebsübliche Kennzahlen ermitteln und Statistiken erstellen, zur Vorbereitung von Entscheidungen aufbereitenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)1.1Betriebssicherheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1.1)a)für den Ausbildungsbetrieb geltende rechtliche Bestimmungen beachtenb)die Umsetzung von Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene sicherstellenc)rechtliche Vorschriften beim Umgang mit Gefahrgütern und -Stoffen einhaltend)Gefahrenquellen feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren einleiten1.2Technischer Betriebsablauf (§ 5 Abs. 2 Nr. 1.2)a)den Einfluss der Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen, Maschinen und Geräte auf den Betriebsablauf berücksichtigenb)an der Sicherstellung eines störungsfreien technischen Betriebsablaufes mitwirkenc)Notfallpläne zur Bewältigung von Störungen anwenden1.3Pflege und Wartung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1.3)a)die Einhaltung der Pflege- und Wartungspläne von technischen Anlagen, Geräten und Werkzeugen sicherstellenb)die Pflege von Innen- und Außenanlagen planen, kontrollieren und sicherstellenc)Betriebs- und Hilfsstoffe zur Pflege und Wartung nach Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten beurteilend)Arbeitsgeräte und Werkzeuge zur Pflege und Wartung nach Funktionalität und Einsatzmöglichkeiten beurteilen2Gestaltung der Destination (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)2.1Destinationsprofil (§ 5 Abs. 2 Nr. 2.1)a)bei Marktanalysen mitwirken und Informationen für den Ausbildungsbetrieb auswertenb)Stärken und Schwächen touristischer Produkte bewerten und deren Bedeutung für die Destination darstellenc)profilgebende Merkmale einer Destination präsentieren2.2Kooperation in der Destination (§ 5 Abs. 2 Nr. 2.2)a)Organisations- und Rechtsformen für Netzwerke unterscheidenb)potenzielle Netzwerkpartner ermitteln und neue Partner gewinnenc)touristische oder freizeitwirtschaftliche Produkte sowie Dienstleistungen in Kooperation mit Partnern entwickelnd)Projekte mit Methoden des Projektmanagements steuerne)Gesamtaufwand sowie Finanzierungsmöglichkeiten für Destinationsprojekte ermitteln2.3Destinationsvermarktung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2.3)a)betriebsübergreifende Informations- und Reservierungssysteme anwendenb)an der Einhaltung von Qualitätskriterien für die Destination mitwirkenc)Maßnahmen des Binnenmarketings durchführend)Vertriebskooperationen mitgestalten und nutzen

Anlage 2(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 803 - 805)

1. Ausbildungsjahr1.11.21.31.45.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Destination und Region, Lernziele a bis c,(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

2.12.32.48.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit,Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.

3.24.15.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,Leistungserstellung, Lernziele a bis c und e,3.13.4Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,1.42.3Umweltschutz,Informations- und Kommunikationssysteme(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenim Zusammenhang mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

2. Ausbildungsjahr4.28.1Beschaffung und Materialwirtschaft,Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis e,2.12.32.4Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

3.13.44.15.15.25.37.17.27.4Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele d und e,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,Betriebliche Ablauforganisation, Lernziel d,Destination und Region, Lernziel d,Leistungserstellung, Lernziel d,Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel b,Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele a und b,Vertrieb3.13.44.15.2Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a und b,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,Leistungserstellung, Lernziel c,(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

2.23.26.17.3Methoden des Projektmanagements,Teamarbeit und Kooperation, Lernziele c bis e,Veranstaltungskonzeption,Öffentlichkeitsarbeit1.42.12.33.15.3Umweltschutz,Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,Informations- und Kommunikationssysteme,Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

3. Ausbildungsjahr5.36.27.17.28.2Gewährleistung von Servicequalität, Lernziele b bis d,Veranstaltungsorganisation,Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele c und d,Kosten- und Leistungsrechnung2.23.13.23.45.17.48.1Methoden des Projektmanagements,Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,Teamarbeit und Kooperation,Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,Destination und Region,Vertrieb,Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

2.13.38.3Arbeitsorganisation, Lernziel e,Präsentation,Controlling3.15.15.27.17.48.2Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,Destination und Region,Leistungserstellung,Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,Vertrieb,Kosten- und Leistungsrechnung(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.

12Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und FreizeiteinrichtungenoderGestaltung der Destination(3) In einem Zeitraum von drei Monaten sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheitzu vermitteln.

14 Paragrafen

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