法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Gesetz

[object Object]

Abkürzung
TPDesign/TSysPlAusbV
Ausfertigungsdatum
21. Juni 2011
Paragrafen
34

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

12Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,Technischer Systemplaner und Technische SystemplanerinDie Ausbildungsberufewerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre.

§ 3Struktur der Berufsausbildung

1234für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowiea)b)Produktgestaltung und -konstruktion,Maschinen- und Anlagenkonstruktion,im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungena)b)c)Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,Stahl- und Metallbautechnik,Elektrotechnische Systeme.im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt CAbschnitt DAbschnitt E12345Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,Rechnergestützt Konstruieren,Unterscheiden von Werkstoffen,Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,Ausführen von Berechnungen;1234Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,2.12.22.3Produktentstehungsprozess,Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,Produktentwicklung:Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,Ausführen von Simulationen;1234Gestalten und Entwerfen von Objekten,Konstruieren mit Freiformflächen,Konstruieren von Objekten,Simulation und Präsentation;12345Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,Erstellen von Konstruktionen,Fertigungstechnik,Füge- und Montagetechnik,Steuerungs- und Elektrotechnik;12345678Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,Arbeitsplanung und -organisation,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Kundenorientierung.(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b:Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.

123a)b)c)d)e)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,Freihandskizzen erstellen,strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,Berechnungen durchführen undtechnische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:

§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Arbeitsauftrag,Produktentwicklung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)e)f)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen undDokumentationen und Präsentationen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;Prüfungsvariante 1a)b)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;Prüfungsvariante 2der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,Angaben in technischen Dokumenten erläutern,Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,technische Berechnungen durchführen,Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden undmit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

1Prüfungsbereich TechnischeDokumente30 Prozent,2Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3Prüfungsbereich Produktentwicklung25 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.

123a)b)c)d)e)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,Freihandskizzen erstellen,strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,Berechnungen durchführen undtechnische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:

§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Arbeitsauftrag,Entwicklung und Konstruktion,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)e)f)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten undDokumentationen und Präsentationen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;Prüfungsvariante 1a)b)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;Prüfungsvariante 2der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,Angaben in technischen Dokumenten erläutern,Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,technische Berechnungen durchführen,qualitätssichernde Maßnahmen durchführen undmit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

1Prüfungsbereich TechnischeDokumente30 Prozent,2Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3Prüfungsbereich Entwicklungund Konstruktion25 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 14Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt CAbschnitt DAbschnitt EAbschnitt F12345Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,Rechnergestützt Konstruieren,Unterscheiden von Werkstoffen,Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,Ausführen von Berechnungen;1234Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,Erstellen technischer Unterlagen,Anfertigen von Skizzen;123456Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,Ausführen von Detailkonstruktionen,Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,Ausführen technischer Berechnungen,Beurteilen von Systemkomponenten;12345Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,Entwerfen und Konstruieren,Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,Durchführen von Berechnungen,Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;123456Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,Ausführen von Berechnungen,Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,Ausführen von Detailplänen,Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,Anfertigen von technischen Dokumentationen;12345678Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,Arbeitsplanung und -organisation,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Kundenorientierung.(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c:Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

§ 15Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 16Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen statt.

123a)b)c)d)e)f)Grundkörper in Ansichten darstellen,Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,Skizzen anfertigen,technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undBauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:

§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Arbeitsauftrag,Systemplanung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

12345a)b)c)d)e)f)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen undFertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)Heizungstechnik,Klimatechnik undSanitärtechnik;hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:a)b)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;Prüfungsvariante 1a)b)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;Prüfungsvariante 2der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)g)Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,Wirkungsgrade berechnen,Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen undSkizzen oder Funktionsschemata erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 19Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

1Prüfungsbereich Erstellentechnischer Unterlagen30 Prozent,2Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 20Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.

123a)b)c)d)e)f)g)Grundkörper in Ansichten darstellen,Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,Skizzen anfertigen,technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undBauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:

§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Konstruktionsauftrag,Baukonstruktion,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen undStücklisten erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)Stahlbautechnik undMetallbautechnik;hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,Systemmaße ermitteln,lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen undAbwicklungen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

1Prüfungsbereich Erstellentechnischer Unterlagen25 Prozent,2Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag40 Prozent,3Prüfungsbereich Baukonstruktion25 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 24Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.

123a)b)c)d)e)f)g)Grundkörper in Ansichten darstellen,Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,Skizzen anfertigen,technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undBauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen undtechnische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändernDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:

§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Arbeitsauftrag,Systemplanung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen undDokumentationen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;Prüfungsvariante 1a)b)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;Prüfungsvariante 2der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)Beleuchtungsstärken berechnen,Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,Übersichtspläne erstellen undSkizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 27Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

1Prüfungsbereich Erstellentechnischer Unterlagen30 Prozent,2Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 28Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261) außer Kraft.

Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1227 - 1232)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen und Anwendentechnischer Dokumente(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigengeometrische Beziehungen unterscheidenEinzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellenRegeln der Maßeintragung anwendenWerkstücke räumlich darstellenFreihandskizzen anfertigen und bemaßentechnische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegentechnische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellenStücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Rechnergestützt Konstruieren(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)e)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenStrukturierungsmethoden anwendenZeichnungen ableiten oder erstellenSymbole auswählen und verwendenKauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden3Unterscheiden von Werkstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenWerkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenWerkstoffnormung berücksichtigen4Unterscheiden vonFertigungsverfahren undMontagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenMontagetechniken unterscheiden5Ausführen von Berechnungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)a)b)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnenLängen- und Volumenausdehnung berechnen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)b)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenHilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenc)d)e)Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilenWerkstoffnormung anwendenWerkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben2Produktentwicklung(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)2.1Produktentstehungsprozess(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.1)a)b)c)d)e)f)g)den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigenInhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenMethoden des Projekt- und Prozessmanagements anwendenSchritte der methodischen Konstruktion unterscheidenanalytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwendenmit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführenin den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.2)a)b)c)d)e)Konstruktionsarten unterscheidenProduktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenKreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendenLösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählenLösungen visualisieren und präsentieren2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.3)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenDesignvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachtenBauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählenVerwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigenWerkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigenToleranzen, Passungen und Oberflächen festlegenDetailkonstruktionen anfertigenkonstruktive Änderungen vornehmenFüge- und Verbindungstechniken berücksichtigenBerechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenFestigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenArbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenDatensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichernunterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden3Auswählen von Fertigungs-und Fügeverfahren sowie Montagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)b)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenMontagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen4Ausführen von Simulationen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)a)b)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenbranchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und AnlagenkonstruktionLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)a)b)Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählenPrüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen2Erstellen von Konstruktionen(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählenKonstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickelnGusskonstruktionen erstellenSchweißkonstruktionen erstellen3Fertigungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)a)b)c)d)Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenAuswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenAuswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenfertigungstechnische Berechnungen durchführen4Füge- und Montagetechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)a)b)c)Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenToleranzen und Passungen berechnenMaschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden5Steuerungs- und Elektrotechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)a)b)c)d)e)f)Elemente der Steuerungstechnik unterscheidenSchaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilengrundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnenGrößen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnenGefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachtenSchaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden

Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Anwenden von Informations-und Kommunikationstechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)a)b)c)d)e)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenStandardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenInformationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzenDaten pflegen und sichernVorschriften zur Datensicherheit beachten6Arbeitsplanung und -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)a)b)c)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenauftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzenArbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellend)e)f)g)h)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachtenArbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenArbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenAufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren7Durchführen vonqualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)a)b)c)d)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenFehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen8Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)a)b)c)d)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenKunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenmit Kunden in englischer Sprache kommunizierenkulturelle Identitäten berücksichtigen

Anlage 2(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1233 - 1243)

Abschnitt 1Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln2Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

Abschnitt 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)f)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigengeometrische Beziehungen unterscheidenEinzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellenRegeln der Maßeintragung anwendenWerkstücke räumlich darstellenFreihandskizzen anfertigen und bemaßen4 bis 62RechnergestütztKonstruieren(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)e)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenStrukturierungsmethoden anwendenKauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden3Unterscheidenvon Werkstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen4Ausführenvon Berechnungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen5Anwenden vonInformations- undKommunikationstechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)a)b)c)d)e)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenStandardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenInformationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzenDaten pflegen und sichernVorschriften zur Datensicherheit beachten6Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)a)b)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenauftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen7Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)c)d)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierenkulturelle Identitäten berücksichtigenZeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)g)h)i)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegentechnische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellenStücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2RechnergestütztKonstruieren(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)c)d)Zeichnungen ableiten oder erstellenSymbole auswählen und verwenden4 bis 63Unterscheiden von Werkstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)b)c)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenWerkstoffnormung berücksichtigen4Beurteilen vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)d)e)Werkstoffnormung anwendenWerkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben5Entwerfen,Ausarbeiten undBerechnen vonBauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)c)d)f)i)m)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählenVerwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigenToleranzen, Passungen und Oberflächen festlegenFüge- und Verbindungstechniken berücksichtigenDatensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern6Anwenden vonInformations- undKommunikationstechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)b)c)d)e)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenInformationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzenDaten pflegen und sichernVorschriften zur Datensicherheit beachten7Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)c)d)g)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenrechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachtenArbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenZeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmenin Monaten12341Unterscheiden von Fertigungsverfahrenund Montagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenMontagetechniken unterscheiden2Ausführen von Berechnungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)b)Längen- und Volumenausdehnung berechnen3Beurteilen vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenHilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenWerk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen3 bis 54Produktentstehungsprozess(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.1)a)b)f)g)den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigenInhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenmit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführenin den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten5Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.2)b)c)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenKreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden6Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)a)e)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenWerkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen7Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)b)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenMontagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen8Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)e)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)b)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenFehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierenZeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmenin Monaten12341Produktentstehungsprozess(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.1)b)c)d)e)f)g)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenMethoden des Projekt- und Prozessmanagements anwendenSchritte der methodischen Konstruktion unterscheidenanalytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwendenmit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführenin den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten3 bis 52Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.2)b)e)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenLösungen visualisieren und präsentieren3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.3)n)unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden4Arbeitsplanung und-organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)e)f)h)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenAufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen6Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenZeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen

Abschnitt 3

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmenin Monaten12341Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.2)a)b)c)d)e)Konstruktionsarten unterscheidenProduktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenKreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendenLösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählenLösungen visualisieren und präsentieren11 bis 132Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.3)a)b)g)h)j)k)l)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenDesignvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachtenDetailkonstruktionen anfertigenkonstruktive Änderungen vornehmenBerechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenFestigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenArbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)b)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenMontagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen4Ausführen von Simulationen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)a)b)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenbranchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden5Gestalten und Entwerfen von Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)c)d)Grundlagen der Gestaltung anwendenEntwurfsskizzen erstellen6Konstruieren mit Freiformflächen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)e)Kurvenarten unterscheidenRaumkurven erzeugenKurven glättenKurvenübergänge erzeugen und beurteilenFreiformflächen erzeugen und beurteilen7Konstruierenvon Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)d)e)g)Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruierenObjekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruierenObjekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren8Anwenden vonInformations- undKommunikationstechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)c)d)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzenDaten pflegen und sichern9Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)c)e)f)g)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenArbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenArbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)a)c)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenFehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren11Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenZeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmenin Monaten12341Gestalten und Entwerfen von Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)a)b)e)f)g)Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführenStufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheidenObjekte funktionsgerecht gestaltenObjekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestaltenObjekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten2Konstruieren von Freiformflächen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)f)g)h)Flächenübergänge erzeugen und beurteilenFlächenverbände erzeugen und beurteilenObjekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen3Konstruierenvon Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)f)h)Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzenObjekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruierenObjekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruierenObjekte ergonomisch konstruierenObjekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren11 bis 134Simulation und Präsentation(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)a)b)c)d)Simulationen erstellen, nutzen und auswertenVerhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfenObjekte fotorealistisch präsentieren und animierenVisualisierungstechniken anwenden5Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)c)d)Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen7Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)b)c)d)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenmit Kunden in englischer Sprache kommunizierenkulturelle Identitäten berücksichtigenZeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren

Abschnitt 4

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmenin Monaten12341Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)b)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenHilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.2)a)b)c)d)e)Konstruktionsarten unterscheidenProduktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenKreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendenLösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählenLösungen visualisieren und präsentieren3Entwerfen,Ausarbeiten undBerechnen vonBauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)a)b)g)h)j)k)l)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenDesignvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachtenDetailkonstruktionen anfertigenkonstruktive Änderungen vornehmenBerechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenFestigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenArbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen11 bis 134Auswählen vonFertigungs- undFügeverfahren sowie Montagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)b)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenMontagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen5Ausführenvon Simulationen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)a)b)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenbranchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden6Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)a)b)Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählenPrüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen7Steuerungs-und Elektrotechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)a)b)c)d)e)f)Elemente der Steuerungstechnik unterscheidenSchaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilengrundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnenGrößen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnenGefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachtenSchaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden8Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)e)f)g)h)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenArbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenAufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)b)c)d)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenFehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen10Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)c)mit Kunden in englischer Sprache kommunizierenZeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmenin Monaten12341Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.3)c)d)i)j)k)l)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählenVerwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigenFüge- und Verbindungstechniken berücksichtigenBerechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenFestigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenArbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen11 bis 132Ausführen von Simulationen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)a)b)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenbranchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden3Erstellen von Konstruktionen(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählenKonstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickelnGusskonstruktionen erstellenSchweißkonstruktionen erstellen4Fertigungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)a)b)c)d)Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenAuswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenAuswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenfertigungstechnische Berechnungen durchführen5Füge- und Montagetechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)a)b)c)Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenToleranzen und Passungen berechnenMaschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden6Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)c)d)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenrechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten8Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)b)c)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenmit Kunden in englischer Sprache kommunizierenZeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten

Anlage 3(zu § 14 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1244 - 1250)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen und Anwenden technischer Dokumente(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigengeometrische Beziehungen unterscheidenEinzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellenRegeln der Maßeintragung anwendenWerkstücke räumlich darstellenFreihandskizzen anfertigen und bemaßentechnische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegentechnische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellenStücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Rechnergestützt Konstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)e)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenStrukturierungsmethoden anwendenZeichnungen ableiten oder erstellenSymbole auswählen und verwendenKauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden3Unterscheiden von Werkstoffen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenWerkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenWerkstoffnormung berücksichtigen4Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenMontagetechniken unterscheiden5Ausführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)a)b)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnenLängen- und Volumenausdehnung berechnen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilenWerkstoffe nach Verwendungszweck auswählenKorrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen2Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)a)b)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählenörtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen3Erstellen technischer Unterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellentechnische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellenBauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßenHalbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählenAufmaße erstellentechnische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellensicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten4Anfertigen von Skizzen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)a)b)Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigenBauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren

Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und AusrüstungstechnikLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen technischer Unterlagenfür die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigenumwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachtenBauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen darstellenAnsichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableitenAbwicklungen von Bauteilen erstellenBezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragentechnische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigierentechnische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen2Ausführen von Detailkonstruktionen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)Detailpunkte konstruierentechnische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfenkonstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmenEigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)d)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellenFunktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentierenschematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellenräumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten4Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)a)b)c)Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellenAufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreibenauftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen5Ausführen technischer Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 5)a)b)c)d)e)Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwendenBauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmenArbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmenDimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmenBedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen6Beurteilen von Systemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 6)a)b)c)Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählenMontage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen und auswählenElemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden

Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und MetallbautechnikLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen technischer Unterlagender Stahl- und Metallbautechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)a)b)c)d)e)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellenZusatzangaben auswählen und eintragenToleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigenAngebotszeichnungen anfertigenPläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigenf)g)Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigenBauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen2Entwerfen und Konstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmenDetailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruierenAnschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählenEigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigenBauordnungen beachtenbauaufsichtliche Zulassungen beachtenVerdingungsordnung für Bauleistungen beachtenLehrsätze der Mechanik anwenden3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)a)b)c)d)Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenBrandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenWitterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigeneinschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen4Durchführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)a)b)c)d)e)f)Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwendenGrundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwendenVerbindungselemente und Verbindungen auswählenHauptnutzungszeiten berechnenLängen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmenstatische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)a)b)c)d)Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählenUmformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählenSchraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählenRegeln der Verbundkonstruktion beachten

Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische SystemeLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)a)b)Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigenSystemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionierenc)d)e)f)g)Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellenSteuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellenAnordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellenInstallationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und erstellenFunktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen2Ausführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)Grundgesetze der Elektrotechnik anwendenArbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenBeleuchtungsstärken berechnenDiagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzenBauteile anhand von Kennwerten bestimmenelektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnenGrundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)a)b)c)d)Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählenBauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenElemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenGefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden4Ausführen von Detailplänen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 4)a)b)c)Ansichtspläne erstellenTechnikräume planenLeerrohrpläne und Wandansichten erstellen5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)a)b)c)Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellenschematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellenfachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren6Anfertigen von technischen Dokumentationen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)a)b)c)d)Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellenfachbezogene Tabellen und Diagramme erstellentechnische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfenauftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen

Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Anwenden von Informations-und Kommunikationstechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)a)b)c)d)e)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenStandardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenInformationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzenDaten pflegen und sichernVorschriften zur Datensicherheit beachten6Arbeitsplanung und -organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)a)b)c)d)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenauftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzenArbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenrechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachtene)f)g)h)Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenArbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenAufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren7Durchführen vonqualitätssichernden Maßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)a)b)c)d)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenFehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen8Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)a)b)c)d)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenKunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenmit Kunden in englischer Sprache kommunizierenkulturelle Identitäten berücksichtigen

Anlage 4(zu § 14 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1251 - 1261)

Abschnitt 1Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmenin Monaten12341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

Abschnitt 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)f)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigengeometrische Beziehungen unterscheidenEinzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellenRegeln der Maßeintragung anwendenWerkstücke räumlich darstellenFreihandskizzen anfertigen und bemaßen3 bis 52Rechnergestützt Konstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenStrukturierungsmethoden anwendenZeichnungen ableiten oder erstellenSymbole auswählen und verwenden3Ausführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen4Erstellen technischer Unterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)c)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellenBauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen5Anwenden von Informations- undKommunikationstechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)a)d)e)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwendenDaten pflegen und sichernVorschriften zur Datensicherheit beachten6Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)b)auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzenZeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)i)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Unterscheiden von Werkstoffen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenWerkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenWerkstoffnormung berücksichtigen3Unterscheiden vonFertigungsverfahren und Montagetechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenMontagetechniken unterscheiden6 bis 84Beurteilen von Werkstoffen undKorrosionsschutzverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen5Erstellen technischer Unterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)d)e)Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählenAufmaße erstellen6Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)d)rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachtenZeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen und Anwenden technischer Dokumente(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)g)h)i)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegentechnische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellenStücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Rechnergestützt Konstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)c)d)e)Zeichnungen ableiten oder erstellenSymbole auswählen und verwendenKauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden3Unterscheiden von Werkstoffen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)b)c)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenWerkstoffnormung berücksichtigen4Ausführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)b)Längen- und Volumenausdehnung berechnen5Beurteilen von Werkstoffen undKorrosionsschutzverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)b)c)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählenKorrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen6Beurteilen vonMontage- undFügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)a)b)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählenörtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen6 bis 87Erstellentechnischer Unterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)b)f)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellentechnische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellentechnische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen8Anfertigen von Skizzen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)a)b)Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigenBauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren9Anwenden von Informations- undKommunikationstechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)b)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenZeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:

Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)a)c)d)e)g)h)Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigenBauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellenAnsichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableitenAbwicklungen von Bauteilen erstellentechnische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigierentechnische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen2Ausführen von Detailkonstruktionen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)a)b)Detailpunkte konstruierentechnische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen3Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)d)räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten5 bis 94Anfertigen von technischen Dokumentationen fürdie Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)b)c)Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreibenauftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen5Beurteilen von Systemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 6)b)Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen6Anwenden von Informations- undKommunikationstechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen7Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)a)c)e)f)g)h)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenArbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenArbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenArbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenAufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)b)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenFehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren9Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)d)kulturelle Identitäten berücksichtigenZeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)b)f)umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachtenBezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen2Ausführen von Detailkonstruktionen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)c)d)konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmenEigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen11 bis 153Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellenFunktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentierenschematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen4Beurteilen vonSystemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 6)a)c)Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählenElemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden5Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)a)b)c)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenKunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenmit Kunden in englischer Sprache kommunizierenZeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Anfertigen von technischen Dokumentationen fürdie Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)a)Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen3 bis 52Ausführen technischer Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 5)a)b)c)d)e)Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwendenBauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmenArbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmenDimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmenBedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellenZeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen

Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Beurteilen von Werkstoffen undKorrosionsschutzverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)b)Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen12 bis 162Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen3Erstellen technischer Unterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)g)sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten4Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)a)b)c)e)f)g)Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellenZusatzangaben auswählen und eintragenToleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigenPläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigenBaustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigenBauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen5Entwerfen und Konstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)a)b)d)h)konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmenDetailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruierenEigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigenLehrsätze der Mechanik anwenden6Berücksichtigenvon bauphysikalischen Anforderungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)c)Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen7Durchführenvon Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)a)b)c)e)Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwendenGrundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwendenVerbindungselemente und Verbindungen auswählenLängen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmenZeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)d)Angebotszeichnungen anfertigen8 bis 122Entwerfen und Konstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)c)e)f)g)Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählenBauordnungen beachtenbauaufsichtliche Zulassungen beachtenVerdingungsordnung für Bauleistungen beachten3Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)a)b)d)Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigenBrandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigeneinschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen4Durchführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)d)f)Hauptnutzungszeiten berechnenstatische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen5Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)a)b)c)d)Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählenUmformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählenSchraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählenRegeln der Verbundkonstruktion beachten6Anwenden von Informations- undKommunikationstechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)c)Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen7Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)a)c)e)f)g)h)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenArbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenArbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenArbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenAufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)b)c)d)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenFehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen9Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)a)b)c)d)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenKunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenmit Kunden in englischer Sprache kommunizierenkulturelle Identitäten berücksichtigenZeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion

Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)a)b)e)f)Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigenSystemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionierenAnordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellenInstallationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen12 bis 162Ausführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 2)a)b)c)d)e)f)Grundgesetze der Elektrotechnik anwendenArbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenBeleuchtungsstärken berechnenDiagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzenBauteile anhand von Kennwerten bestimmenelektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen3Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)a)Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen4Ausführen von Detailplänen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 4)a)b)c)Ansichtspläne erstellenTechnikräume planenLeerrohrpläne und Wandansichten erstellen5Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)a)b)Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellenschematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen6Anfertigenvon technischenDokumentationen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)a)b)Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellenfachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen7Anwenden von Informations- undKommunikationstechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)b)c)Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzenInformationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen8Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)a)c)e)f)Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenArbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenArbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen9Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)a)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigenZeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)c)d)g)Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellenSteuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellenFunktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen4 bis 82Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)b)c)d)Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenElemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbindenGefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden3Anfertigen von technischen Dokumentationen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)c)technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen4Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)b)c)d)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenFehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentierenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen6Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)b)c)d)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachtenmit Kunden in englischer Sprache kommunizierenkulturelle Identitäten berücksichtigenZeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Nach Lernzielen der Anlage 3)Zeitrahmenin Monaten12341Anfertigen vonschematischen undperspektivischenDarstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)c)fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren3 bis 52Anfertigen vontechnischenDokumentationen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)d)auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen3Arbeitsplanungund -organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)g)Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentierenZeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren

34 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

[object Object] (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-tpdesign_tsysplausbv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com