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Verordnung

Trinkwasserverordnung

Abkürzung
TrinkwV
Ausfertigungsdatum
20. Juni 2023
Paragrafen
79
§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bezeichnete Wasser für den menschlichen Gebrauch.

12345natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist,Schwimm- und Badebeckenwasser,Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung eines endständig an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen wasserführenden Apparats befindet, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, undWasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist.(2) Diese Verordnung gilt nicht für

(3) Diese Verordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

§ 2Begriffsbestimmungen

12345678910a)b)aa)bb)cc)dd)ee)ff)zum Trinken,zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,zur Körperpflege und -reinigung,zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oderzu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken oderfür folgende Zwecke bestimmt ist:in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;„Trinkwasser“ Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird unda)b)c)d)e)f)zentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;dezentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt;Eigenwasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;mobile Wasserversorgungsanlagen: bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen;Gebäudewasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird undaa)bb)zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oderzeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind;zeitweilige Wasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die„Wasserversorgungsanlagen“:„Betreiber“ ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage;a)b)der Stelle, ab der das durch diese Wasserversorgungsanlage gewonnene Trinkwasser oder, sofern eine Aufbereitung erfolgt, ab der das aufbereitete Trinkwasser zu den Entnahmestellen für Trinkwasser weitergeleitet wird, oderder Stelle, an der das Trinkwasser aus einer anderen Wasserversorgungsanlage übernommen wird;„Trinkwasserinstallation“ sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer Wasserversorgungsanlage, die sich befinden zwischen den Entnahmestellen für Trinkwasser unda)b)das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt unddie erwartbare Trinkwasserbeschaffenheit als nahezu einheitlich angesehen werden kann;„Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dema)b)unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet werden soll oderohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;„Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage dem Wasservorkommen entnommen wird und„Aufbereitungsstoffe“ Stoffe und Filtermedien, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit des Rohwassers oder des Trinkwassers zu den in § 18 genannten Aufbereitungszwecken zu beeinflussen;„gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;„öffentliche Tätigkeit“ die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis;a)b)zur Entnahme von Wasser dient, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, oderin der Wasser, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, im Kreislauf geführt wird.„Nichttrinkwasseranlage“ eine Anlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist undIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind

§ 3Bezugnahmen auf technische Normen

123456789101112131415161718192021DIN 38404-10, Ausgabe Dezember 2012 der DIN 38404-10, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und physikalisch-chemische Stoffkenngrößen (Gruppe C) – Teil 10: Berechnung der Calcitsättigung eines Wassers (C 10),DIN EN 1484, Ausgabe April 2019 der DIN EN 1484, Wasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC),DIN EN 1622, Ausgabe Oktober 2006 der DIN EN 1622, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Geruchsschwellenwerts (TON) und des Geschmacksschwellenwerts (TFN),DIN EN 15975-2, Ausgabe Dezember 2013 der DIN EN 15975-2, Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement – Teil 2: Risikomanagement,DIN EN 27888, Ausgabe November 1993 der DIN EN 27888, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit,DIN EN ISO 6222, Ausgabe Juli 1999 der DIN EN ISO 6222, Wasserbeschaffenheit – Quantitative Bestimmung der kultivierbaren Mikroorganismen – Bestimmung der Koloniezahl durch Einimpfen in ein Nähragarmedium,DIN EN ISO 7027-1, Ausgabe November 2016 der DIN EN ISO 7027-1, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Trübung – Teil 1: Quantitative Verfahren,DIN EN ISO 7899-2, Ausgabe November 2000 der DIN EN ISO 7899-2, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von intestinalen Enterokokken – Teil 2: Verfahren durch Membranfiltration,DIN EN ISO 8467, Ausgabe Mai 1995 der DIN EN ISO 8467, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Permanganat-Index,DIN EN ISO 9308-1, Ausgabe September 2017 der DIN EN ISO 9308-1, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien – Teil 1: Membranfiltrationsverfahren für Wässer mit niedriger Begleitflora,DIN EN ISO 9308-2, Ausgabe Juni 2014 der DIN EN ISO 9308-2, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien – Teil 2: Verfahren zur Bestimmung der wahrscheinlichsten Keimzahl,DIN EN ISO 10705-2, Ausgabe Januar 2002 der DIN EN ISO 10705-2, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von Bakteriophagen – Teil 2: Zählung von somatischen Coliphagen,DIN EN ISO 11731, Ausgabe März 2019 der DIN EN ISO 11731, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Legionellen,DIN EN ISO 11929-1, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-1, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 1: Elementare Anwendungen,DIN EN ISO 11929-2, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-2, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 2: Fortgeschrittene Anwendungen,DIN EN ISO 11929-3, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-3, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 3: Anwendung von Entfaltungstechniken,DIN EN ISO 14189, Ausgabe November 2016 der DIN EN ISO 14189, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Clostridium perfringens – Verfahren mittels Membranfiltration,DIN EN ISO 16266, Ausgabe Mai 2008 der DIN EN ISO 16266, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von Pseudomonas aeruginosa – Membranfiltrationsverfahren,DIN EN ISO 19458, Ausgabe Dezember 2006 der DIN EN ISO 19458, Wasserbeschaffenheit – Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen,DIN ISO 5667-5, Ausgabe Februar 2011 der DIN ISO 5667-5, Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 5: Anleitung zur Probenahme von Trinkwasser aus Aufbereitungsanlagen und Rohrnetzsystemen undISO 10705-3, Ausgabe Oktober 2003 der ISO 10705-3, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von Bakteriophagen – Teil 3: Validierung von Verfahren für die Konzentration von Bakteriophagen in Wasser.(1) Vorschriften, die auf DIN- oder internationale Normen verweisen, beziehen sich, wenn nicht anders bestimmt, jeweils auf die folgenden Ausgaben:

(2) Die in Absatz 1 genannten Ausgaben der technischen Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 4Vollzug

Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind.

§ 5Allgemeine Anforderungen

123bei der Trinkwassergewinnung, der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 entspricht undes rein und genusstauglich ist.Die Anforderungen nach § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die Beschaffenheit von Trinkwasser gelten als erfüllt, wenn

§ 6Mikrobiologische Anforderungen

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Trinkwasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) In Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets Mikroorganismen vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf.

(5) Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

§ 7Chemische Anforderungen

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets chemische Stoffe vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf.

(4) Chemische Stoffe, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

§ 8Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert für Legionella spec. in Anlage 3 Teil II und den Referenzwert für somatische Coliphagen in Anlage 3 Teil III.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I festgelegte Grenzwert für den Parameter Coliforme Bakterien nicht überschritten werden.

12345Calcitlösekapazität,Chlorid,elektrische Leitfähigkeit,Sulfat undWasserstoffionenkonzentration.(3) Trinkwasser soll nicht korrosiv wirken. Die Beurteilung, ob Trinkwasser in Bezug auf die Werkstoffe und Materialien, mit denen es in Kontakt kommt, korrosiv wirkt, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist insbesondere im Hinblick auf die folgenden Indikatorparameter vorzunehmen:

§ 9Radiologische Anforderung

Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden.

§ 10Stelle der Einhaltung der Anforderungen

12345bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus den Entnahmestellen für Trinkwasser,bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle für Trinkwasser am Fahrzeug,bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung undbei Trinkwasser, das in Lebensmittelunternehmen verwendet wird, an der Stelle der Verwendung.Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach den §§ 6 bis 9 müssen an folgender Stelle eingehalten werden:

§ 11Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen

12345die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person unddie Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im Fall von Satz 1 Nummer 4 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Abweichend von Satz 2 hat die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten Fristen erfolgt.

1234die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, unddie Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.(2) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im Fall von Satz 1 Nummer 3 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Abweichend von Satz 2 hat die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten Frist erfolgt. Ist der nach Satz 1 anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige abweichend von den Sätzen 2 und 3 unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.

12345die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,die voraussichtliche Dauer des Betriebs der Wasserversorgungsanlage,den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, unddie Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.(3) Der Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 4 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände und im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Ist der nach Satz 1 anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige abweichend von Satz 2 unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

§ 12Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen

12die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung unddie Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

§ 13Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen

(1) Wasserversorgungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass sie mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben.

12den allgemeinen Anforderungen nach § 14 entsprechen undden Bewertungsgrundlagen nach § 15, sofern vorhanden, entsprechen.(2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass bei ihrer Errichtung und Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die

(3) Wasserversorgungsanlagen dürfen nur dann mit einer Nichttrinkwasseranlage verbunden werden, wenn die Wasserversorgungsanlagen mit einer Sicherungseinrichtung ausgestattet sind, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

123die Leitungen der Wasserversorgungsanlage und die Leitungen der Nichttrinkwasseranlage dauerhaft und unverwechselbar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gekennzeichnet sind,die Stellen zur Entnahme von Wasser aus der Nichttrinkwasseranlage dauerhaft dahingehend gekennzeichnet sind, dass es sich nicht um Trinkwasser handelt, unddie Stellen zur Entnahme von Wasser aus der Nichttrinkwasseranlage gegen einen versehentlichen Gebrauch des Wassers für in § 2 Nummer 1 genannte Zwecke gesichert sind.(4) Ist neben einer Wasserversorgungsanlage eine Nichttrinkwasseranlage vorhanden, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass

(5) Bei dem Betrieb von Wasserversorgungsanlagen dürfen, wenn sie in Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser kommen, nur solche Stoffe oder Gegenstände verwendet und nur solche physikalische, chemische oder biologische Verfahren angewendet werden, die dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage bis zum Ablauf des 9. Januar 2025 aus dem Rohwasser oder Trinkwasser zu entfernen. Die Anwendung von Verfahren, die nicht dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage bis zum Ablauf des 9. Januar 2025 einzustellen.

(6) Das Gesundheitsamt kann dem Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage genehmigen, abweichend von Absatz 5 Stoffe oder Gegenstände zu verwenden oder Verfahren anzuwenden, um für Zwecke des Betriebs der zentralen Wasserversorgungsanlage Energie zu nutzen oder abzuführen, sofern eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Trinkwassers nicht zu erwarten ist. Die Genehmigung ist zu befristen und kann verlängert werden, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

§ 14Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen

1234den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen,die Vermehrung von Mikroorganismen fördern oderStoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden und die Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser haben, dürfen nicht

§ 15Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser

(1) Das Umweltbundesamt kann die allgemeinen Anforderungen an Werkstoffe und Materialien nach § 14 dadurch konkretisieren, dass es Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien, die bei der Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen eingesetzt werden dürfen (Bewertungsgrundlagen), festlegt. Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der Stoffbewertung, sofern die Stoffbewertung für die Festlegung der Bewertungsgrundlagen notwendig ist.

(2) Das Umweltbundesamt macht die Bewertungsgrundlagen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht diese im Internet. Zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wird die jeweilige Bewertungsgrundlage rechtsverbindlich. Das Datum des Eintritts der Rechtsverbindlichkeit ist im Internet ebenfalls zu veröffentlichen.

123a)b)c)der Ausgangsstoffe, die in Positivlisten nach Nummer 2 aufgeführt sind,der Werkstoffe und Materialien, die in Positivlisten nach Nummer 3 aufgeführt sind, sowievon Werkstoffen und Materialien in Produkten,Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen EignungPositivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Anforderungen an die Verwendung dieser Ausgangsstoffe, undPositivlisten von Werkstoffen und Materialien, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, mit Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder im Kontakt mit bestimmten Trinkwässern.(3) Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

(4) Die Prüfvorschriften nach Absatz 3 Nummer 1 werden vom Umweltbundesamt von Amts wegen festgelegt und fortgeschrieben.

(5) Die Positivlisten nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Der Antrag muss Angaben enthalten, anhand derer nachgewiesen werden kann, dass die Ausgangsstoffe, Werkstoffe oder Materialien die allgemeinen Anforderungen nach § 14 erfüllen und den Prüfvorschriften nach Absatz 3 Nummer 1 entsprechen. Prüfungen und Beurteilungen von Ausgangsstoffen, Werkstoffen oder Materialien, die als Nachweis nach Satz 2 beim Umweltbundesamt eingereicht werden und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden vom Umweltbundesamt bei der Festlegung und Fortschreibung als Nachweis nach Satz 2 anerkannt.

(6) Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Positivlisten nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben.

(7) Vor der Festlegung oder Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an.

(8) Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung und Fortschreibung von Bewertungsgrundlagen legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest. Es macht die Geschäftsordnung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht diese im Internet.

§ 16Konformitätsvermutung

Es wird vermutet, dass die für ein Produkt verwendeten Werkstoffe und Materialien den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den allgemeinen Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien nach § 14 und den durch das Umweltbundesamt festgelegten Bewertungsgrundlagen nach § 15 entsprechen, wenn dies durch ein Zertifikat eines für die Zertifizierung von Produkten in der Trinkwasserversorgung akkreditierten Zertifizierers bestätigt wird.

§ 17Trinkwasserleitungen aus Blei

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen.

12der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 einem Installationsunternehmen, das nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der jeweiligen Wasserversorgungssatzung in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, einen Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat unddas Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2026 abgeschlossen werden kann.(2) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers verlängern, wenn

123es sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt,das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird undeine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht nicht zu besorgen ist.(3) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers ferner längstens bis zum Ablauf des 12. Januar 2036 verlängern, wennWenn das Gesundheitsamt die Frist nach Satz 1 verlängert, ist der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist, insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen. Wenn der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt, bevor die nach Satz 1 verlängerte Frist abläuft, endet die Frist nach Absatz 1 ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums; die Frist endet jedoch frühestens mit Ablauf des 12. Januar 2026.

(4) Nach Ablauf der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

12in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind oderdas Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei anzunehmen ist, insbesondere auf Grund von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen einer zugelassenen Untersuchungsstelle.(5) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die mit Trinkwasser versorgten Verbraucher unverzüglich zu informieren, wenn er darüber Kenntnis erlangt, dassDer Betreiber hat die aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Verbraucher im Anschluss an die Information nach Satz 1 darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald ihm diese Informationen vorliegen. Der Betreiber hat ab dem 13. Januar 2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen oder die Frist nach Absatz 2 verlängert worden ist.

(6) Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird.

§ 18Aufbereitungszwecke

1234zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden,zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation,a)b)c)d)um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen,um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen,zur Leckagesuche oderum den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oderzur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung,a)b)c)d)e)bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser,bei der Verteilung des Trinkwassers in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen,bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern,begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation oderauf Anordnung des Gesundheitsamts.zur DesinfektionEine Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser und eine Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur zu den folgenden Aufbereitungszwecken erfolgen:

§ 19Allgemeine Anforderungen an die Aufbereitung

(1) Die Aufbereitung von Rohwasser oder Trinkwasser hat mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

(2) Andere Stoffe als Aufbereitungsstoffe dürfen dem Rohwasser und dem Trinkwasser nicht zugesetzt werden.

(3) Bei der Aufbereitung dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe eingesetzt und nur solche Desinfektionsverfahren angewendet werden, die in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 enthalten sind.

(4) Der Betreiber hat vor dem Einsatz eines Aufbereitungsstoffs sicherzustellen, dass dessen Reinheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft worden ist, um die Konformität mit den Reinheitsanforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sicherzustellen.

(5) Bei dem Einsatz von Aufbereitungsstoffen und bei der Anwendung von Desinfektionsverfahren sind die nach § 20 Absatz 2 und 3 festgelegten Anforderungen, Einsatzbedingungen und Einsatzbereiche sowie bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 die damit verbundenen Auflagen einzuhalten.

(6) Aufbereitungsstoffe sind nach abgeschlossener Aufbereitung vollständig aus dem Trinkwasser zu entfernen, es sei denn, sie sind dazu bestimmt, im Trinkwasser zu verbleiben. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn im Trinkwasser nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbare Reste der Aufbereitungsstoffe und ihrer Reaktionsprodukte enthalten sind, die technologisch unwirksam sind, deren Mengen gesundheitlich unbedenklich sind und die die Färbung, den Geruch sowie den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigen.

(7) Die Menge eines Aufbereitungsstoffs, der dem Rohwasser oder dem Trinkwasser zugesetzt wird und der dazu bestimmt ist, im Trinkwasser zu verbleiben, ist auf das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderliche Maß zu beschränken.

§ 20Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

(1) Das Umweltbundesamt führt eine Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren). Es macht die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht sie im Internet.

12345a)b)c)d)e)f)die Reinheit,die konkreten Verwendungszwecke, für die sie jeweils ausschließlich eingesetzt werden dürfen,die maximal zulässige Dosierung,die konkreten zulässigen Höchstkonzentrationen von Restmengen und Reaktionsprodukten, die im Trinkwasser verbleiben,die nach Abschluss der Desinfektion im Trinkwasser erforderliche Mindestkonzentration und zulässige Höchstkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderen Desinfektionsmitteln unddie sonstigen Einsatzbedingungen sowiein Bezug auf die Aufbereitungsstoffe Anforderungen ana)b)eine hinreichende Wirksamkeit gewährleistet ist undkeine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen,in Bezug auf die Desinfektionsverfahren die Einsatzbedingungen, bei deren EinhaltungPflichten des Betreibers zur Untersuchung des Trinkwassers in Bezug auf die eingesetzten Aufbereitungsstoffe, die zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen,vom Betreiber durchzuführende Kontrollen des Dosiervorgangs unddie vom Betreiber zu erstellende Dokumentation.(2) In der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren legt das Umweltbundesamt Folgendes fest:

123für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung,für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat oderin Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei einer ernsthaften Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.(3) In der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren kann das Umweltbundesamt auch festlegen, dass Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ausschließlich in den folgenden besonderen Einsatzbereichen verwendet und angewendet werden dürfen:

1234hinreichend wirksam ist,sich weder vermeidbar noch unvertretbar in direkter oder indirekter Weise auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirkt,die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigt undnicht unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördert.(4) Das Umweltbundesamt nimmt auf Antrag einen Aufbereitungsstoff oder ein Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf oder ändert Festlegungen in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, wenn der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei Einhaltung der EinsatzbedingungenEine Beeinträchtigung des Geruchs durch Stoffe zur Desinfektion bleibt außer Betracht. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/807 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 81) geändert worden ist, bleibt unberührt. Aufbereitungsstoffe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind, werden in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Umweltbundesamt berücksichtigt bei seiner Feststellung nach Satz 4 die mit dem Antrag übermittelten Ergebnisse von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, in der Türkei oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind.

(5) Anträge nach Absatz 4 können gestellt werden von Betreibern von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technischen Regelsetzern im Bereich der Trinkwasserversorgung und Personen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen, verwenden oder anwenden. Der Antragsteller hat mit dem Antrag Unterlagen zu übermitteln, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 nachweisen.

(6) Das Umweltbundesamt entscheidet über den Antrag nach Absatz 4 nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr, des Eisenbahn-Bundesamts, des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie betroffener Fachkreise und Verbände. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, nimmt das Umweltbundesamt den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren oder die Änderung von Festlegungen in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf. Die Aufnahme erfolgt im Zuge der jeweils nächsten Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren.

(7) Das Umweltbundesamt kann auch von Amts wegen Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufnehmen oder Festlegungen in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ändern; die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.

(8) Einzelheiten zu dem Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest. Es macht die Geschäftsordnung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht diese im Internet.

§ 21Ausnahmen

(1) Erfordert die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung oder eine Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von der Verpflichtung nach § 19 Absatz 3 genehmigen. Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die begründete Annahme, dass durch die erweiterte Wirksamkeitsprüfung oder die Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung keine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu besorgen ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. Sie ist im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 20 Absatz 4 nicht genügt.

(3) Das Umweltbundesamt kann in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festlegen, dass Ionenaustauscher, Membranen, Kalkschutzgeräte, Luft und Filtermedien zur Aufbereitung von Trinkwasser, die vor dem 24. Juni 2023 eingesetzt wurden, befristet weiter betrieben werden können, auch wenn sie die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 nicht erfüllen. Das Umweltbundesamt legt die notwendigen Voraussetzungen für den befristeten Weiterbetrieb in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren fest.

(4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage für den Weiterbetrieb von vor dem 24. Juni 2023 bereits zu Forschungs- und Erprobungszwecken in Betrieb befindlichen Membrananlagen zur Entfernung von Krankheitserregern in der Trinkwasserinstallation Ausnahmen von den Anforderungen des § 18 und des § 20 Absatz 4 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden.

12der Betreiber trotz nachgewiesener Bemühungen für den jeweiligen Aufbereitungszweck Aufbereitungsstoffe, die den Anforderungen entsprechen, nicht oder nicht in ausreichender Menge erhalten kann undder ausnahmsweise Einsatz des Aufbereitungsstoffes nach den Umständen des Einzelfalls geeignet und erforderlich ist, um eine den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers zu erzielen.(5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Benehmen mit dem Umweltbundesamt und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulassen, wenn

(6) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der am 23. Juni 2023 auf Grund der Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung – 24. Änderung – vom 14. Oktober 2022 (BAnz AT 31.10.2022 B14) einen Aufbereitungsstoff einsetzt, der abweichend von der in der Liste im Regelfall vorgeschriebenen Reinheit die nächstgeringere Reinheit hat, darf diesen Aufbereitungsstoff unter Beachtung der maximal zulässigen Zugabe bis zum 30. Juni 2024 weiterhin einsetzen.

§ 22Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder nicht entsprechend § 21 Absatz 6 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, die nicht in der Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung vom 13. Januar 2023 (BAnz AT 27.01.2023 B12) aufgeführt sind.

§ 23Pflicht zur Aufbereitung

(1) Eine Aufbereitung muss erfolgen, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hinsichtlich des Rohwassers Tatsachen feststellt, die zum Auftreten von Krankheitserregern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder zu einer sonstigen mikrobiellen Belastung des Rohwassers oder des Trinkwassers führen können, oder wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Tatsachen bestehen. Wenn durch eine Aufbereitung ohne Desinfektion eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Aufbereitung auch eine Desinfektion zu umfassen.

123zentrale Wasserversorgungsanlagen,dezentrale Wasserversorgungsanlagen undmobile Wasserversorgungsanlagen und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.(2) Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen müssen in Leitungsnetzen oder Teilen davon eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere zugelassene Desinfektionsmittel oder Desinfektionsverfahren vorhalten, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 2 in den Leitungsnetzen oder Teilen davon nur durch Desinfektion eingehalten werden können:

12darf eine Desinfektion des Trinkwassers in der Trinkwasserinstallation nur erfolgen, wenn das Gesundheitsamt dies anordnet, undhat der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage eine Sanierung der Trinkwasserinstallation vorzunehmen.(3) Ist der Zustand einer Trinkwasserinstallation die Ursache dafür, dass im Trinkwasser mikrobiologische Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 2 nicht eingehalten werden, so

§ 24Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat ab der Anwendung eines Filtrationsverfahrens in der partikelabscheidenden Filterstufe der Aufbereitung das Filtrat in der sich aus Anlage 5 Teil II ergebenden Häufigkeit auf den Betriebsparameter Trübung zu untersuchen. Satz 1 gilt nicht für den Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, die Grundwasserressourcen nutzt und bei der die Trübung durch Eisen oder Mangan verursacht wird.

(2) Bei den Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

(3) Bei einer Überschreitung der in Anlage 5 Teil I festgelegten Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung hat der Betreiber geeignete Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit dem Ziel der Einhaltung der Referenzwerte durchzuführen.

§ 25Aufzeichnungspflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die Daten müssen schriftlich oder auf Datenträgern aufgezeichnet werden.

(2) Für mobile Wasserversorgungsanlagen, Gebäudewasserversorgungsanlagen und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen kann das Umweltbundesamt in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen.

12für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme bereit zu halten undden Anschlussnehmern und Verbrauchern auf deren Verlangen in Kopie zur Verfügung zu stellen.(3) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen vom Zeitpunkt des Einsatzes der Aufbereitungsstoffe an sechs Monate lang

§ 26Information der Anschlussnehmer und Verbraucher über Aufbereitung

12den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines Desinfektionsverfahrens undbei der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs dessen Konzentration im Trinkwasser.(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage, der das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgibt, hat den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unverzüglich Folgendes schriftlich bekannt zu geben:

(2) Für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen kann die Bekanntgabe nach Absatz 1 in örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Für Gebäudewasserversorgungsanlagen, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntgabe durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.

§ 27Besichtigung von Schutzzonen, Untersuchung von Rohwasser

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, die zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen zu besichtigen. Dort hat er zu prüfen, ob ihm etwaige Umstände auffallen, die ihm bislang nicht bekannt waren und die nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgesetzt, so hat er die Umgebung der Wasserfassungsanlage der jeweiligen Wasserversorgungsanlage zu besichtigen.

(2) Erkennt der Betreiber bei der Besichtigung Umstände nach Absatz 1, so hat er unverzüglich an die möglichen nachteiligen Auswirkungen angepasste Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen.

(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der Besichtigungen nach Absatz 1 und der Untersuchungen des Rohwassers nach Absatz 2 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Er hat die Dokumentation zehn Jahre verfügbar zu halten.

§ 28Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan

12345a)b)in § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte undnach § 6 Absatz 4 festgelegten Höchstwerte,die für mikrobiologische Parametera)b)in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte undnach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte,die für chemische Parameterdie für Indikatorparameter nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen, einschließlich einer Beurteilung der Korrosivität nach § 8 Absatz 3 Satz 2,die für Indikatorparameter nach § 65 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Werte und abweichenden Anforderungen unddie für chemische Parameter nach § 66 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Maßnahmenwerte.(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasserinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Untersuchungen sind durchzuführen im Hinblick aufUmfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 6 Teil I.

1234Angaben zum Umfang der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen,Angaben zur Häufigkeit der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen,a)b)c)der Adresse der Stelle der Probennahme bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,der Bezeichnung der Entnahmestelle,dem Zeitpunkt der Probennahme undAngaben zu den Stellen der Probennahme bestehend ausdie Angabe des Probennahmeverfahrens nach § 42.(2) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 einen Plan aufzustellen (Untersuchungsplan). Der Untersuchungsplan ist mindestens für ein Jahr aufzustellen und hat Folgendes zu enthalten:Der Betreiber hat den Untersuchungsplan im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt aufzustellen, diesen zu diesem Zweck vor seiner Anwendung schriftlich oder elektronisch an das Gesundheitsamt zu übermitteln und den Untersuchungsplan entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsamts, sofern dieses solche festlegt, anzupassen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann das Gesundheitsamt bei einer dezentralen Wasserversorgungsanlage für die in Anlage 6 Teil I Anmerkung 2 genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 6 Teil I Anmerkung 2 genannten Parameter der Gruppe B zu einer Überschreitung der Grenzwerte oder einer Nichterfüllung der Anforderungen nach den §§ 6 bis 8 im Trinkwasser führen können. Weicht das Gesundheitsamt von den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 3 ab, so hat es die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, dem Betreiber der betroffenen dezentralen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(4) Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 durchgeführt werden, kann der Betreiber auf den Umfang und die Häufigkeit der nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen anrechnen und im Untersuchungsplan nach Absatz 2 berücksichtigen.

(5) Wird aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage Trinkwasser an eine andere zentrale Wasserversorgungsanlage oder dezentrale Wasserversorgungsanlage abgegeben, so kann das Gesundheitsamt bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 der Betreiber welcher Wasserversorgungsanlage jeweils durchzuführen hat.

(6) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, mit denen festgestellt werden kann, ob die allgemeinen Anforderungen an die Aufbereitung nach § 19 eingehalten werden. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sind in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 festgelegt.

§ 29Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei anderen Wasserversorgungsanlagen

(1) Der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser mindestens einmal im Jahr darauf zu untersuchen, ob die in Anlage 1 Teil I genannten Grenzwerte für Escherichia coli und intestinale Enterokokken sowie die in Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius eingehalten werden. Im Übrigen bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Parameter vom Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen.

12bei mobilen Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen werden oder aus denen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird, in Bezug auf den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen in entsprechender Anwendung von § 28 Absatz 1 undbei allen anderen mobilen Wasserversorgungsanlagen mindestens einmal im Jahr darauf, ob die in Anlage 1 Teil I genannten Grenzwerte für Escherichia coli und intestinale Enterokokken sowie die in Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius eingehalten werden.(2) Bei mobilen Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen der Betreiber welche Untersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 bis Nummer 5 durchzuführen hat. Die Parameter Escherichia coli und intestinale Enterokokken sind stets in der Häufigkeit nach Anlage 6 Teil I zu untersuchen. Solange das Gesundheitsamt keine Bestimmung nach Satz 1 vorgenommen hat, hat der Betreiber das Trinkwasser wie folgt zu untersuchen:Die in § 31 geregelten Untersuchungspflichten in Bezug auf den Parameter Legionella spec. bleiben unberührt.

(3) Bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen der Betreiber welche Untersuchungen nach § 28 Absatz 1 durchzuführen hat. Die in § 31 geregelten Untersuchungspflichten in Bezug auf den Parameter Legionella spec. bleiben unberührt.

(4) Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 durchgeführt werden, kann der Betreiber auf den Umfang und die Häufigkeit der nach den Absätzen 1 bis 3 durchzuführenden Untersuchungen anrechnen.

(5) Der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, mit denen festgestellt werden kann, ob die allgemeinen Anforderungen an die Aufbereitung nach § 19 eingehalten werden. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sind in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 festgelegt.

§ 30Programm für betriebliche Untersuchungen

12zentrale Wasserversorgungsanlagen,mobile Wasserversorgungsanlagen und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird.(1) Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen haben ein Programm für die betriebliche Kontrolle der Maßnahmen zur Risikobeherrschung (Programm für betriebliche Untersuchungen) aufzustellen sowie durchzuführen:Für dezentrale Wasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt festlegen, dass ein Programm für betriebliche Untersuchungen aufgestellt und durchgeführt wird.

1234an die spezifischen Eigenschaften der Wasserversorgungsanlage, wie beispielsweise Standort, Höhe der pro Tag entnommenen oder gelieferte Menge an Trinkwasser und Herkunft des Rohwassers, angepasst ist,die Ergebnisse der Risikoabschätzung nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigt, sofern ein Risikomanagement durchgeführt wird,a)b)c)die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Risikobeherrschung, wie beispielsweise der Maßnahmen nach § 24 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 oder § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, ohne zeitliche Verzögerung überprüft werden kann,nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit ohne zeitliche Verzögerung erkannt werden können undvor Erlangung der Kenntnis des Ergebnisses der betrieblichen Untersuchung im Rahmen des Risikomanagements festgelegte Korrekturmaßnahmen ohne zeitliche Verzögerung umgesetzt werden können, undhinsichtlich Umfang und Häufigkeit so festgelegt wird, dassdie Ergebnisse der Bewertung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung sowie des Risikomanagements für solche Einzugsgebiete nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung berücksichtigt, sofern eine solche Bewertung und ein solches Risikomanagement durchgeführt wurden.(2) Das Programm für betriebliche Untersuchungen ist unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere entsprechend der DIN EN 15975-2, aufzustellen und durchzuführen. Es umfasst insbesondere Wasseruntersuchungen, Prüfungen der Wasserversorgungsanlage auf deren Zustand durch Ortsbesichtigungen sowie die Überprüfung von organisatorischen Maßnahmen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass das Programm für betriebliche Untersuchungen

(3) Für die Wasseruntersuchungen nach Absatz 2 kann der Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Stelle der Probennahme, das Probennahmeverfahren und das Untersuchungsverfahren unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichend von den §§ 41 bis 43 bestimmen.

§ 31Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.

123a)b)einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, odereinem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mitsich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, unddie Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.(1) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, durch eine systemische Untersuchung der Wasserversorgungsanlage nach den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bedingungen und zeitlichen Vorgaben auf den Parameter Legionella zu untersuchen, wenn

123bei mobilen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit,a)b)mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 3 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt,bei Gebäudewasserversorgungsanlagenbei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit.(2) Die Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:

12bei einer Gebäudewasserversorgungsanlage bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden sind unddie Gebäudewasserversorgungsanlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.(3) Das Gesundheitsamt kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, wennSatz 1 gilt nicht für Gebäudewasserversorgungsanlagen in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, Pflegeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden.

(4) Bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. nach Absatz 1 innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

§ 32Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat durch eine Erstuntersuchung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 und 8 und durch regelmäßige Untersuchungen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 festzustellen, ob im Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasserinstallation übergeben wird, die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer dezentralen Wasserversorgungsanlage der Verpflichtung nach Satz 1 nachzukommen hat, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I überschritten werden könnten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage Untersuchungen im Hinblick auf die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe durchzuführen hat, sofern sie dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich hält. Bei einer Anordnung nach Satz 3 bestimmt die zuständige Behörde im Einzelfall die zu bestimmenden Parameter und die Anzahl der erforderlichen Untersuchungen.

(2) Wird aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage Trinkwasser an eine andere zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage abgegeben, so kann die zuständige Behörde bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 der Betreiber welcher Wasserversorgungsanlage jeweils durchzuführen hat.

(3) Die Erstuntersuchung dient der Ermittlung der im Jahresdurchschnitt vorliegenden Aktivitätskonzentrationen und der Bewertung, ob die Parameterwerte für radioaktive Stoffe eingehalten werden. Die Erstuntersuchung ist innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage zu beginnen. Bei wesentlichen Änderungen der Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken können, ist erneut eine Erstuntersuchung innerhalb von drei Monaten nach Vornahme der wesentlichen Änderung durchzuführen.

(4) Die Erstuntersuchung umfasst vier Untersuchungen in vier unterschiedlichen Quartalen innerhalb eines Untersuchungszeitraums von einem Jahr. Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach § 57 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Anzahl der im Rahmen der Erstuntersuchung durchzuführenden Untersuchungen angerechnet werden. Der Parameterwert für Radon-222 und Tritium gilt bei der Erstuntersuchung als eingehalten, wenn der Mittelwert der im Untersuchungszeitraum gemessenen Aktivitätskonzentration den jeweiligen Parameterwert nicht überschreitet. Der Parameterwert für die Richtdosis gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert der im Untersuchungszeitraum gemäß Anlage 4 Teil II und III gemessenen Aktivitätskonzentrationen den Nachweis erbringt, dass dieser Wert nicht überschritten wird.

(5) Bei der Erstuntersuchung sind die Aktivitätskonzentration von Radon-222 sowie die Richtdosis im Hinblick auf natürliche Radionuklide zu ermitteln. Eine Erstuntersuchung des Trinkwassers im Hinblick auf den Parameterwert für Tritium oder andere Radionuklide künstlichen Ursprungs zur Ermittlung der Richtdosis ist nur erforderlich, wenn die zuständige Behörde dies nach Satz 3 oder 4 angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann eine Erstuntersuchung im Hinblick auf künstliche Radionuklide anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden könnten. Die Behörde hat die Ermittlung der Richtdosis unter Berücksichtigung künstlicher Radionuklide anzuordnen, wenn der Parameterwert für Tritium überschritten wird.

(6) Wenn bei der Erstuntersuchung eine Überschreitung eines Parameterwerts für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgestellt wurde, sind bezüglich dieses Parameterwerts regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers erforderlich. § 33 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. Ordnet die zuständige Behörde nach § 63 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um die anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.

(7) Regelmäßige Untersuchungen sind ab dem Folgejahr nach Abschluss der Erstuntersuchung oder nach einer Anordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 durchzuführen. Die Anzahl der regelmäßigen Untersuchungen, die innerhalb von jeweils einem Jahr durchzuführen sind, ergibt sich aus Anlage 6 Teil II. Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die Ergebnisse vorheriger Untersuchungen eine stabile Aktivitätskonzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere Häufigkeiten der regelmäßigen Untersuchungen festlegen und deren Untersuchungsumfang anpassen. Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach § 57 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen angerechnet werden.

(8) Die Berechnung und die Beurteilung der Richtdosis und die Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe bei Erstuntersuchungen und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II und III und Anlage 7 Teil II.

§ 33Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe

(1) Erstuntersuchungen sind nicht erforderlich, soweit die zuständige Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I erwarten lassen.

12dass die Erstuntersuchung nicht erforderlich ist, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen nachweist, dass die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden, unddass regelmäßige Untersuchungen nicht erforderlich sind, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I durch eine Erstuntersuchung nachweist.(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen,

12die Einhaltung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I nachweist odereine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I nachweist.(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die regelmäßigen Untersuchungen eingestellt werden können, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage

§ 34Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen

12zentrale Wasserversorgungsanlagen,mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird.(1) Die Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen haben die Wasserversorgungsanlage zur Sicherstellung von Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers einem kontinuierlichen Risikomanagement (Risikomanagement) zu unterziehen:

12bis zum Ablauf des 12. Januar 2029, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mehr als 100 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben oder mehr als 500 Personen versorgt werden, oderbis zum Ablauf des 12. Januar 2033, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mindestens 10 Kubikmeter und höchstens 100 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben oder mindestens 50 Personen und höchstens 500 Personen versorgt werden, sofern nicht das Gesundheitsamt im Einzelfall bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 eine Einführung bis zum Ablauf des 12. Januar 2029 verlangt hat.(2) Das Risikomanagement ist erstmalig durchzuführen und ein Antrag nach § 38 Absatz 3 erstmalig zu stellenNach der erstmaligen Durchführung hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen und, wenn das Risikomanagement die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 nicht mehr sicherstellt, einen Antrag nach § 38 Absatz 3 zu stellen, um das Risikomanagement zu aktualisieren.

(3) Wenn die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung noch nicht vorliegen, ist an Stelle von § 35 Absatz 2 Nummer 1 § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, anzuwenden. Für diesen Fall kann einmal eine Genehmigung nach § 38 Absatz 4 und eine Bestimmung nach § 38 Absatz 5 für längstens sechs Jahre ausgesprochen werden.

(4) Vor dem 24. Juni 2023 genehmigte Probennahmeplanungen nach § 14 Absatz 2b der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, können innerhalb ihres Geltungszeitraums einmal auf der Grundlage der Vorschriften der Trinkwasserverordnung in der genannten Fassung um sechs Kalenderjahre verlängert werden, längstens bis zum Ablauf der sich aus Absatz 2 Satz 1 im Einzelfall ergebenden Frist. Die Verlängerung der Probennahmeplanung gilt als Genehmigung nach § 38 Absatz 4.

§ 35Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen

(1) Personen, die das Risikomanagement durchführen, müssen hinreichende Fachkenntnisse über die dem Risikomanagement unterliegende Art der Wasserversorgungsanlage nach § 34 Absatz 1 haben und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung für das Risikomanagement von Wasserversorgungsanlagen hinreichend qualifiziert sein.

123456789für Wasserversorgungsanlagen, auf die die auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassende Rechtsverordnung anzuwenden ist, die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet berücksichtigen,Gefährdungen und Gefährdungsereignisse für Wasserversorgungsanlagen identifizieren und eine Abschätzung der daraus resultierenden Risiken für die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers (Risikoabschätzung) umfassen,Risiken berücksichtigen, die sich bezüglich der Beschaffenheit des Trinkwassers aus Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Trinkwasserleitungen ergeben,Ergebnisse von Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage sowie, sofern zutreffend, der Schutzzonen und der Umgebung der Wasserfassungsanlage berücksichtigen,die Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung umfassen, um die erkannten Risiken, die die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers gefährden könnten, zu verhindern oder zu mindern,das gegenwärtig durchgeführte Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 umfassen,die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) enthaltenen Stoffe und Verbindungen berücksichtigen,a)b)die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 36 unddie Ergebnisse weiterer Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen, soweit solche Untersuchungen durchgeführt worden sind,Folgendes berücksichtigen:basierend auf den in Nummer 8 Buchstabe a und b genannten Ergebnissen die Notwendigkeit zukünftiger weiterer Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen bewerten und gegebenenfalls die Häufigkeit dieser Untersuchungen festlegen.(2) Das Risikomanagement muss mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN EN 15975-2, durchgeführt werden und, sofern für die betreffende Wasserversorgungsanlage zutreffend,

1234567eine Beschreibung aller Prozessschritte in der betreffenden Wasserversorgungsanlage zur Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation, einschließlich Informationen zu den angewendeten Desinfektionsverfahren sowie zu den eingesetzten Aufbereitungsstoffen, Materialien und Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser,eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikoabschätzung und der anderen Elemente des Risikomanagements, einschließlich des gegenwärtig durchgeführten Programms für betriebliche Untersuchungen nach § 30,a)b)ob ein erweiterter Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen für bestimmte Parameter nach § 37 Absatz 4 erforderlich ist undob ein Parameter vom Untersuchungsumfang ausgenommen oder die Untersuchungshäufigkeit nach § 37 Absatz 2 verringert werden soll,bei einer zentralen Wasserversorgungsanlage einen begründeten Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans, insbesondere,bei einer in § 34 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlage einen Vorschlag für die Bestimmung der Untersuchungspflichten nach § 29 Absatz 2 oder 3,eine Erklärung des Betreibers, dass kein Umstand abzusehen ist, der bei einer dem Vorschlag entsprechenden Anpassung des Untersuchungsplans oder bei einer dem Vorschlag entsprechenden Bestimmung von Untersuchungspflichten eine Verschlechterung der Beschaffenheit des Trinkwassers verursachen würde,eine Erklärung des Betreibers, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, undeinen Anhang, mit dem die Verbraucher nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 informiert werden sollen.(3) Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die Durchführung und die Ergebnisse des Risikomanagements schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Die Dokumentation hat Folgendes zu umfassen:Bei einer Überprüfung des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 kann die dem Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zu übermittelnde Dokumentation auf unveränderte Inhalte dem Gesundheitsamt bereits nach § 38 Absatz 1 in der Vergangenheit übermittelter Dokumentationen Bezug nehmen. Aktualisierungen des Risikomanagements sind zusammengefasst darzustellen.

(4) Sobald das Bundesministerium für Gesundheit ein elektronisches Verfahren für die Durchführung und Dokumentation des Risikomanagements nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stellt, haben die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen dieses zu verwenden. Bevor das Bundesministerium für Gesundheit ein Verfahren nach Satz 1 zur Verfügung stellt, hat es sich mit den zuständigen obersten Landesbehörden oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle hierüber ins Benehmen zu setzen.

§ 36Indikatorparameter somatische Coliphagen

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat für das Risikomanagement das Rohwasser, das aus einem Oberflächengewässer stammt, in jeder zu dieser Wasserversorgungsanlage gehörenden Wassergewinnungsanlage vor der ersten Aufbereitungsstufe im Wasserwerk auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen zu untersuchen. Wird das Rohwasser aus mehreren Wassergewinnungsanlagen in einer gemeinsam genutzten Sammelleitung der ersten Aufbereitungsstufe im Wasserwerk zugeführt, ist eine Untersuchung des Rohwassers in der Sammelleitung vor der ersten Aufbereitungsstufe im Wasserwerk ausreichend. Diese Untersuchung umfasst vier repräsentative Probennahmen im Abstand von jeweils drei Monaten sowie in demselben Untersuchungszeitraum mindestens zwei anlassbezogene Probennahmen bei Starkregen, Trockenheit oder anderen ungewöhnlichen Wetterverhältnissen.

12die Ursachen im Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung zu ermitteln unddie Wirksamkeit der Aufbereitungsverfahren sowie die Eliminationsleistung der einzelnen Aufbereitungsstufen zu bestimmen und im Hinblick auf virale Krankheitserreger zu bewerten.(2) Wird bei der Untersuchung nach Absatz 1 oder bei weiteren Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen eine Überschreitung des Referenzwerts für den Indikatorparameter somatische Coliphagen nach Anlage 3 Teil III festgestellt, so hat der Betreiber

§ 37Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten

123456erfolgt auf Grundlage der Risikoabschätzung nach § 35 Absatz 2 Nummer 2,berücksichtigt die in Betracht kommenden Ursachen für das mögliche Vorhandensein untersuchungspflichtiger chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser,berücksichtigt mögliche Schwankungen und langfristige Entwicklungen der Konzentration der untersuchungspflichtigen chemischen Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser,basiert auf dem Vorkommen einzelner chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Rohwasser gemäß der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und dem Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung,berücksichtigt die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren, die als Ursachen für das Vorhandensein einzelner chemischer Stoffe in Betracht kommen, undmuss, wenn eine unveränderte Beibehaltung des Untersuchungsplans vorgeschlagen wird, die Erklärung des Betreibers enthalten, dass entsprechend dem Risikomanagement und unter Berücksichtigung der Nummern 2 bis 5 keine Anpassung des Untersuchungsplans erforderlich ist.(1) Der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder der Vorschlag für die Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4

12einen Parameter von den Untersuchungen auszunehmen, wenn die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ausweist, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwerts nach dieser Verordnung betragen haben; die Messunsicherheit wird bei der Bewertung der Messergebnisse nicht berücksichtigt undfür einen Parameter die Häufigkeit der Untersuchungen zu verringern, wenn die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ausweist, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwerts nach dieser Verordnung betragen haben; die Messunsicherheit wird bei der Bewertung der Messergebnisse nicht berücksichtigt.(2) In einem Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsplans nach Absatz 1 kann vorgeschlagen werden,

12die mikrobiologischen Parameter Escherichia coli und intestinale Enterokokken sowiea)b)c)d)e)f)g)h)i)Clostridium perfringens, einschließlich Sporen,Coliforme Bakterien,Geruch,Geschmack,Koloniezahl bei 22 Grad Celsius,Koloniezahl bei 36 Grad Celsius,organisch gebundener Kohlenstoff,elektrische Leitfähigkeit undWasserstoffionenkonzentration.die Indikatorparameter(3) In einem Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsplans nach Absatz 1 darf in Bezug auf die folgenden Parameter keine Reduzierung des Umfangs oder der Häufigkeit von Untersuchungen vorgeschlagen werden:

(4) Für bestimmte Parameter einschließlich der in Absatz 3 genannten Parameter ist ein gegenüber den Vorgaben des § 28 erweiterter Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen für die Anpassung des Untersuchungsplans nach Absatz 1 vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen.

12der in Betracht kommenden Ursachen für das mögliche Vorhandensein der entsprechenden chemischen Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser undmöglicher Schwankungen und langfristiger Entwicklungen der Konzentration der entsprechenden chemischen Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser.(5) Für den jeweiligen Parameter ist die Häufigkeit der Untersuchungen und der Ort der Probennahmen im Untersuchungsplan vorzuschlagen unter Berücksichtigung

(6) Über die Untersuchungen nach § 36 Absatz 1 hinausgehende Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen sind in den Vorschlägen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, sofern sich aus der Bewertung nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 ein entsprechendes Erfordernis ergibt.

§ 38Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten

123bei der erstmaligen Durchführung des Risikomanagements bis zu den in § 34 Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen,bei Überprüfungen des Risikomanagements bis zu den in § 34 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen undbei Aktualisierungen des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 unverzüglich nach deren Fertigstellung.(1) Die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch unter Berücksichtigung der Belange der Datensicherheit zu übermitteln

1234das Risikomanagement die Anforderungen nach § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt,das Risikomanagement vollständig, ausreichend und plausibel ist,der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans die Anforderungen des § 37 erfüllt undder Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans sich plausibel aus der Dokumentation des Risikomanagements ergibt.(2) Das Gesundheitsamt prüft auf Grundlage der Dokumentation sowie von Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 und § 55 Absatz 2 Nummer 1, obDas Gesundheitsamt kann Nachbesserungen des Risikomanagements verlangen, wenn dieses nicht den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht.

12bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 28 Absatz 2 Satz 3 der Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans entsprechend dem in der Dokumentation enthaltenen Vorschlag zustimmt odernach § 29 Absatz 2 oder Absatz 3 den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen entsprechend dem in der Dokumentation enthaltenen Vorschlag bestimmt.(3) Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage beantragt mit der Übermittlung der Dokumentation an das Gesundheitsamt nach Absatz 1, dass das Gesundheitsamt

123das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage die Anforderungen nach § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt,der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans die Anforderungen nach § 37 erfüllt undder Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans sich plausibel aus der Dokumentation des Risikomanagements ergibt.(4) Das Gesundheitsamt genehmigt den Antrag auf Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans nach Absatz 3 Nummer 1, wenn

123das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage die Anforderungen des § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt,der Vorschlag zur Bestimmung der Untersuchungspflicht die Anforderungen des § 37 Absatz 1 erfüllt undder Vorschlag zur Bestimmung der Untersuchungspflicht durch die Dokumentation des Risikomanagements plausibel begründet ist.(5) Das Gesundheitsamt bestimmt den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen entsprechend dem Antrag nach Absatz 3 Nummer 2, wenn

(6) Die Genehmigung des Gesundheitsamts nach Absatz 4 oder die Bestimmung nach Absatz 5 gilt für die Dauer von sechs Kalenderjahren. Sie wird auf Antrag um jeweils weitere sechs Kalenderjahre verlängert, wenn auf Grund einer Untersuchung aller nach § 28 oder § 29 zu untersuchenden Parameter sowie einer Überprüfung und, falls erforderlich, einer Aktualisierung des Risikomanagements dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen. Im Fall einer Verlängerung darf die Probennahme für die in Satz 2 genannte Untersuchung zum Zeitpunkt des Antrags nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.

(7) Die Genehmigung nach Absatz 4 oder die Bestimmung nach Absatz 5 kann widerrufen werden, wenn das Gesundheitsamt auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, den Antrag nicht zu genehmigen. Anstelle eines Widerrufs kann das Gesundheitsamt unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auch verlangen, dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement ganz oder teilweise nach § 34 Absatz 2 Satz 2 zu aktualisieren hat.

§ 39Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle

(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung nach § 24 und betriebliche Untersuchungen nach § 30 Absatz 2. Werden diese Untersuchungen mit Messgeräten durchgeführt, sind diese nach Herstellerangaben zu betreiben und zu warten und ebenso wie die Untersuchungsverfahren in eine betriebsinterne Qualitätssicherung einzubeziehen.

(3) Ein Untersuchungsauftrag an eine zugelassene Untersuchungsstelle muss sich auch auf die Durchführung der Probennahme für die jeweilige Untersuchung erstrecken.

123festgestellte Abweichungen von den in den §§ 6 bis 8 festgelegten Grenzwerten, Höchstwerten oder Anforderungen für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter,ein Erreichen des in § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwerts für den Parameter Legionella spec. und über die erfolgte Anzeige nach § 53 Absatz 1 an das zuständige Gesundheitsamt undeine Überschreitung der nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe.(4) Bei der Beauftragung der zugelassenen Untersuchungsstelle stellt der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die zugelassene Untersuchungsstelle ihn unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat über:

§ 40Zugelassene Untersuchungsstellen

(1) Auf die Zulassung von Untersuchungsstellen ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund von § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 sowie § 19 Absatz 3 Satz 5 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle hat eine Liste der von ihr zugelassenen Untersuchungsstellen im Internet zu veröffentlichen oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. In der Liste ist für jede Untersuchungsstelle der Parameterumfang anzugeben.

§ 41Stelle der Probennahme

(1) Trinkwasserproben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 zu nehmen.

(2) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage kann abweichend von Absatz 1 Trinkwasserproben an einer Stelle nehmen, bei der nicht zu erwarten ist, dass sich das Trinkwasser bezüglich des zu untersuchenden Parameters zwischen der Stelle der Probennahme und den Stellen, an denen das Trinkwasser in Trinkwasserinstallationen oder an eine andere zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage übergeben wird, nachteilig verändert. Das Gesundheitsamt kann im Rahmen der Genehmigung einer Anpassung des Untersuchungsplans nach § 38 Absatz 4 von den Vorgaben nach Absatz 1 und nach Satz 1 abweichende Probennahmestellen festlegen. Für Probennahmen im Rahmen der Überwachung von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen durch das Gesundheitsamt gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage kann nach Abschluss der Aufbereitung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz untersuchen, ob der jeweilige Referenzwert, der für einen der Parameter Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder Trihalogenmethane in den Bemerkungen in Anlage 2 Teil II genannt ist, überschritten wird. Wird dieser Referenzwert nicht überschritten, gilt der jeweilige Grenzwert nach Anlage 2 Teil II an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 als eingehalten.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Trinkwasserproben, die nach § 31 Absatz 1 auf den Parameter Legionella spec. zu untersuchen sind, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik an mehreren repräsentativen Stellen zu nehmen. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat dafür sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind. Bei der Probennahme ist die in § 43 Absatz 5 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ zu beachten.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Trinkwasserproben zur Bestimmung von radioaktiven Stoffen abweichend von den Absätzen 1 und 2 am Ausgang des Wasserwerks zu nehmen, sofern nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine andere Stelle für die Probennahme festgelegt wird oder die Behörde eine Anordnung nach § 61 Nummer 1 trifft. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Überwachung Trinkwasserproben zur Bestimmung von radioaktiven Stoffen am Ausgang des Wasserwerks oder an einer anderen geeigneten Stelle nehmen.

(6) Ist die Probennahme für eine Untersuchung von Rohwasser nach § 27 Absatz 2 erforderlich, hat der Betreiber die Stelle der Probennahme mit dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, mit der zuständigen Behörde zu erörtern.

§ 42Probennahmeverfahren

(1) Die Proben für die Untersuchung von Wasser nach dieser Verordnung sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen.

123für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist,a)b)DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist undbei Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 zusätzlich die in § 43 Absatz 5 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ beachtet worden ist,für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers, einschließlich der Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. nach § 31, von Eigenwasserversorgungsanlagen, mobilen Wasserversorgungsanlagen, Gebäudewasserversorgungsanlagen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen, wennfür die Probennahme im Verteilungsnetz bis zur Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation zur Untersuchung der chemischen Beschaffenheit des Trinkwassers, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme nach Absatz 1 wird vermutet

(3) Wenn Trinkwasser in einer Trinkwasserinstallation auf die chemischen Parameter Blei, Kupfer und Nickel zu untersuchen ist, sind die Proben so zu nehmen, dass sie für die durchschnittliche wöchentliche Aufnahme des Trinkwassers durch die Verbraucher repräsentativ sind. Für die repräsentative Probennahme ist eine gestaffelte Stagnationsbeprobung nach der Empfehlung des Umweltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ vom Dezember 2018 (Bundesgesundheitsblatt 2019 S. 1026) durchzuführen. Bei Untersuchungen des Trinkwassers in einer Trinkwasserinstallation auf die Parameter Blei, Kupfer und Nickel, die im Rahmen der Umsetzung des Berichtsplans vorzunehmen sind, kann sowohl eine gestaffelte Stagnationsbeprobung als auch eine Zufallsstichprobe nach der in Satz 2 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts erfolgen.

(4) Bei der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers in der Trinkwasserinstallation auf die Indikatorparameter Aluminium und Eisen und auf die neben Blei, Kupfer und Nickel in Anlage 2 Teil II genannten chemischen Parameter ist die in Absatz 3 Satz 2 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts zu beachten.

Jahres(5) Sind zu einem Parameter im Laufe eines Jahres mehrere Proben zu nehmen, so sollen der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde die Proben so nehmen, dass sie für die Beschaffenheit des im Laufe des gesamtengelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. Jahreszeitliche und saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen.

§ 43Untersuchungsverfahren

123456für Coliforme Bakterien und Escherichia coli: DIN EN ISO 9308-1 oder DIN EN ISO 9308-2,für intestinale Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2,für Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266,zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius: DIN EN ISO 6222,für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen: DIN EN ISO 14189 undfür Legionella spec.: DIN EN ISO 11731.(1) Bei den Untersuchungen der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:Für die Untersuchungen des Wassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen soll die Norm DIN EN ISO 10705-2 und, sofern abhängig von den zu untersuchenden Konzentrationsbereichen für die Untersuchung ein Anreicherungsschritt nötig ist, zusätzlich die Norm ISO 10705-3 angewendet werden.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsverfahren dürfen bei der Untersuchung der in Absatz 1 genannten Parameter angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse.

12Agar-Gelatine-Nährböden: Bebrütungstemperatur (20 ± 2) Grad Celsius und (36 ± 1) Grad Celsius, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oderAgar-Nährböden: Bebrütungstemperatur (20 ± 2) Grad Celsius und (36 ± 1) Grad Celsius, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden.(3) Außer mit dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Untersuchungsverfahren oder einem Untersuchungsverfahren nach Absatz 2 darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen bei 22 Grad Celsius und 36 Grad Celsius auch dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Prozent Fleischextrakt, 1 Prozent Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) Grad Celsius und (36 ± 1) Grad Celsius nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Abhängig von dem verwendeten Nährboden sind folgende Methoden möglich:Das Untersuchungsverfahren nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht angewendet werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist.

(4) Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste der Untersuchungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesgesundheitsblatt.

(5) Die Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ vom Dezember 2018 (Bundesgesundheitsblatt 2019 S. 1032) einschließlich der Aktualisierung dieser Empfehlung vom Dezember 2022 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 181) ist neben den Vorgaben für die Untersuchungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 2 zu beachten.

12a)b)c)Calcitlösekapazität: DIN 38404-10,elektrische Leitfähigkeit: DIN EN 27888,Geruch: DIN EN 1622 undfür die Indikatorparameter unter Anwendung der folgenden Referenzverfahren bei der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen und Grenzwerte vermutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden:a)b)c)organisch gebundener Kohlenstoff: DIN EN 1484,Oxidierbarkeit: DIN EN ISO 8467,Trübung: DIN EN ISO 7027-1.für die chemischen Parameter und Indikatorparameter unter Anwendung der folgenden Referenzverfahren bei der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen an die Verfahrenskennwerte vermutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden:(6) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und in Anlage 3 genannten chemischen und chemisch-physikalischen Parameter sind Untersuchungsverfahren mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 7 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten. Bei den Untersuchungen des Trinkwassers wirdKann der für den chemischen Parameter Benzo(a)pyren in der Anlage 7 Teil I aufgeführte Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist für die Analyse ein Verfahren mindestens nach dem Stand der Technik zu wählen. In diesem Fall darf die Messunsicherheit des Verfahrens bis zu 60 Prozent des Grenzwerts für den Parameter Benzo(a)pyren in Anlage 2 Teil II betragen.

(7) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf radioaktive Stoffe sind Untersuchungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die mindestens geeignet sein müssen, die Aktivitätskonzentrationen mit den in Anlage 7 Teil II angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen. Die Berechnung und die Beurteilung der Richtdosis erfolgen nach den in Anlage 4 Teil II und III beschriebenen Verfahren.

§ 44Niederschrift über das Untersuchungsergebnis

12345Adresse der Stelle der Probennahme bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,Bezeichnung der Stelle der Probennahme,Zeitpunkt der Entnahme der Wasserprobe,Zeitpunkt der Untersuchung der Wasserprobe unddas bei der Untersuchung angewendete Verfahren.(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat das Ergebnis jeder Untersuchung, die von ihm durchzuführen ist, unverzüglich in einer Niederschrift festzuhalten. Neben dem Untersuchungsergebnis muss die Niederschrift folgende Angaben enthalten:Die Anforderungen nach Satz 2 gelten nicht für Niederschriften über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 24 und 36 und nicht für Niederschriften über die Ergebnisse von Untersuchungen, die im Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 vorgesehen sind.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung eine Kopie der Niederschrift zu übersenden; die Pflichten nach § 47 zur unverzüglichen Anzeige von Abweichungen und Überschreitungen bleiben davon unberührt. Kopien der Niederschriften über die Ergebnisse der Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Absatz 1, über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 24 und 36, sowie über die Ergebnisse von Untersuchungen, die im Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 vorgesehen sind, müssen dem Gesundheitsamt nicht übersandt werden. Im Fall von Untersuchungen auf radioaktive Stoffe ist die Kopie der Niederschrift zusätzlich an die zuständige Behörde zu übersenden, wenn diese nicht mit dem Gesundheitsamt identisch ist.

(3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat das Original der Niederschrift vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt auch für eine dem Betreiber übermittelte Ausfertigung der Niederschrift über das Ergebnis einer Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 59 Absatz 4.

§ 45Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform

(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat den betroffenen Anschlussnehmern mindestens jährlich geeignetes und leicht verständliches Informationsmaterial über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Textform zu übermitteln. Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, das Informationsmaterial unverzüglich an betroffene Verbraucher, die durch ihn mit Trinkwasser versorgt werden, in Textform weiterzugeben.

(2) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage mit jeweils eigener Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung hat den betroffenen Verbrauchern, sofern die Wasserversorgungsanlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, mindestens jährlich geeignetes Informationsmaterial über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Textform bereitzustellen.

12Angaben über die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die bei der Aufbereitung im Wasserwerk und während der Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahme des Trinkwassers eingesetzt und angewendet werden, unbeschadet der Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe nach § 26 Absatz 1, undErgebnisse der Untersuchungen des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Absatz 1, sofern entsprechende Untersuchungen durchgeführt wurden.(3) Das Informationsmaterial nach den Absätzen 1 und 2 ist geeignet, wenn es auf der Grundlage von Ergebnissen von Untersuchungen des Trinkwassers auf mikrobiologische und chemische Parameter und Indikatorparameter nach § 28 oder § 29, auf radioaktive Stoffe nach § 32 und, soweit vorhanden, auf der Grundlage von Ergebnissen der Untersuchungen des Trinkwassers im Rahmen der Überwachung nach den §§ 54, 55 und 57 sowie von Ergebnissen aktueller Untersuchungen des Trinkwassers auf Anordnung der zuständigen Behörde nach § 61 erstellt wurde. Die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Übermittlung nach Absatz 1 oder der Bereitstellung nach Absatz 2 jeweils nicht älter als ein Jahr sein, es sei denn, dass die jüngste Untersuchung des zu untersuchenden Parameters zum Zeitpunkt der Übermittlung nach Absatz 1 oder der Bereitstellung nach Absatz 2 zulässigerweise länger als ein Jahr zurückliegt. Zu dem geeigneten Informationsmaterial gehörenDer Betreiber der jeweiligen Wasserversorgungsanlage hat den betroffenen Anschlussnehmern und den Verbrauchern auf Verlangen Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, auch wenn diese bereits Informationsmaterial nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder Zugang zu Daten nach § 46 Absatz 4 erhalten haben.

12345die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter,die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie bei technischer Machbarkeit über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten Abrechnungszeitraum,die von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommene Wassermenge,die Adresse der Internetseite mit den Informationen nach § 46 unddie Pflicht zum Entfernen oder Stilllegen von bestimmten Trinkwasserleitungen oder Teilstücken nach § 17 Absatz 1 und darüber, in welchen Fällen es angebracht ist, eine Wasserversorgungsanlage auf das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei zu untersuchen.(4) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage informiert die betroffenen Anschlussnehmer zusätzlich mindestens jährlich überEine Informationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nicht, wenn die jeweiligen Informationen für den Betreiber nicht verfügbar sind. Die Anschlussnehmer sind zur Weitergabe der Informationen an die betroffenen Verbraucher in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 verpflichtet. Satz 1 Nummer 5 ist bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden.

§ 46Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher

1234567Name und Anschrift des Betreibers der Wasserversorgungsanlage, das Wasserversorgungsgebiet, die ungefähre Anzahl der versorgten Personen, das Wassergewinnungsverfahren und über die angewendeten Verfahren der Wasseraufbereitung einschließlich der eingesetzten Aufbereitungsstoffe und der angewendeten Desinfektionsverfahren,die jeweils aktuellen und repräsentativen Untersuchungsergebnisse und die jeweilige Untersuchungshäufigkeit für die mikrobiologischen Parameter, chemischen Parameter und Indikatorparameter nach dem Untersuchungsplan sowie nach § 32 für radioaktive Stoffe zusammen mit dem jeweiligen Grenzwert oder Parameterwert; die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf der Internetseite jeweils nicht älter als ein Jahr sein, es sei denn, dass die jüngste Untersuchung des zu untersuchenden Parameters zum Zeitpunkt der Bereitstellung zulässigerweise länger als ein Jahr zurückliegt,die Wasserhärte nach § 9 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sowie den Calcium-, Magnesium- und Kaliumgehalt, wobei diese Gehalte in den Einheiten Millimol pro Liter und Milligramm pro Liter auszuweisen sind,die Untersuchungsergebnisse weiterer Parameter des Trinkwassers, die für die Auswahl von Materialien und Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendig sind,Gesundheits- und Gebrauchshinweise im Hinblick auf das Trinkwasser, wenn das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde den Betreiber nach § 62 Absatz 4 darüber unterrichtet hat, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist oder dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht,die Information nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 über das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage,a)b)zur Verringerung der Menge des verbrauchten Trinkwassers und zum sonstigen verantwortungsvollen Umgang mit Wasser entsprechend den Gegebenheiten an dem Ort, an dem das Trinkwasser bereitgestellt oder abgegeben wird, undzur Vermeidung einer Schädigung der menschlichen Gesundheit durch stagnierendes Trinkwasser.Empfehlungen(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage informiert die Verbraucher über eine Internetseite in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über

1234die Effizienz und Wasserverlustzahlen der Wasserversorgungsanlage oder der Wasserversorgungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,die Eigentumsstruktur des Wasserversorgungsunternehmens,die Zusammensetzung der Gebühren oder der Preise pro Kubikmeter Trinkwasser unter Angabe der fixen und variablen Kosten sowie über Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Trinkwasser im öffentlichen Raum nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern diese Bereitstellung dem Betreiber obliegt und diese Kosten Bestandteil der Entgeltkalkulation sind, undVerbraucherbeschwerden in Bezug auf Pflichten des Betreibers nach dieser Verordnung, soweit dem Betreiber die Informationen als Zusammenfassungen oder Statistiken vorliegen.(2) Der Betreiber einer oder mehrerer Wasserversorgungsanlagen, die einzeln oder in der Summe mindestens 10 000 Kubikmeter Trinkwasser pro Tag bereitstellen oder an mindestens 50 000 Personen Trinkwasser abgeben, informiert die Verbraucher über das Internet jährlich aktualisierend in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über

(3) Auf begründetes Verlangen hat der Betreiber einem Verbraucher die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 auf anderem Wege als über das Internet kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat einem Verbraucher auf Antrag den Zugang zu vorhandenen Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 bis zu zehn Jahre zurückreichend zu ermöglichen, gerechnet ab dem Datum ihrer Veröffentlichung, frühestens jedoch für den Zeitraum, der mit dem 24. Juni 2023 beginnt.

§ 47Anzeigepflichten

123456789101112außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an der Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,eine organoleptisch wahrnehmbare nachteilige Veränderung des Trinkwassers, beispielsweise im Hinblick auf Färbung, Geruch, Geschmack oder Trübung,eine Überschreitung der in § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter oder eine Nichterfüllung der mikrobiologischen Anforderungen nach § 6 Absatz 1,eine Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische Parameter,eine Überschreitung der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter oder eine Nichterfüllung der chemischen Anforderungen nach § 7 Absatz 1,eine Überschreitung der nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte für chemische Parameter,eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für Indikatorparameter,eine Überschreitung der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe,eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 65 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Werte oder abweichenden Anforderungen für Indikatorparameter,eine Überschreitung der nach § 65 Absatz 4 Satz 2 festgelegten Werte für chemische Parameter,eine Überschreitung der nach § 66 Absatz 2 festgelegten Maßnahmenwerte für chemische Parameter undeinen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg der Untersuchungsergebnisse für den Indikatorparameter Koloniezahl bei 22 Grad Celsius oder Koloniezahl bei 36 Grad Celsius unabhängig vom angewendeten Untersuchungsverfahren.(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, der zuständigen Behörde unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, Folgendes anzuzeigen:

12einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage auch einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg der Messwerte für die Indikatorparameter Ammonium und Trübung in der Wasserversorgungsanlage oder im Verteilungsnetz nach Absatz 1 anzuzeigen undeiner zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder einer Eigenwasserversorgungsanlage auch Belastungen des Rohwassers, die zu einer Überschreitung von Grenzwerten, Höchstwerten, Parameterwerten, Maßnahmenwerten oder Werten nach § 65 Absatz 3 oder Absatz 4 im Trinkwasser führen können, nach Absatz 1 anzuzeigen.(2) Zusätzlich zu den anzeigepflichtigen Ereignissen nach Absatz 1 haben Betreiber

§ 48Klärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe

1234Untersuchungen zur Klärung der Ursache des anzeigepflichtigen Ereignisses durchzuführen,Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen,das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen nach Nummer 1 zu unterrichten unddas Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde über die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe nach Nummer 2 zu unterrichten.(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage, einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, einer mobilen Wasserversorgungsanlage hat in den in § 47 Absatz 1 genannten anzeigepflichtigen Fällen unverzüglichSatz 1 Nummer 2 gilt, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, nur, wenn die zuständige Behörde anordnet, dass der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen hat.

1234Untersuchungen zur Klärung der Ursache der Veränderung durchzuführen,Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen,das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen nach Nummer 1 zu unterrichten unddas Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde über die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe nach Nummer 2 zu unterrichten.(2) Werden dem Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass die Beschaffenheit des Trinkwassers durch die Trinkwasserinstallation in einer Weise verändert wird, dass sie den Anforderungen nach Abschnitt 2 nicht entspricht, so hat der Betreiber unverzüglichSatz 1 Nummer 2 gilt, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, nur, wenn die zuständige Behörde anordnet, dass der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen hat.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten nicht, wenn nach den §§ 63, 65 Absatz 3 Satz 2 oder § 65 Absatz 4 Satz 1 keine Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, durch die zuständige Behörde angeordnet wurden.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat bei einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration des Indikatorparameters Ammonium die Ursache zu ermitteln.

(5) Wird der jeweilige Referenzwert, der für einen der Parameter Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder Trihalogenmethane in den Bemerkungen in Anlage 2 Teil II genannt ist, bei einer Untersuchung nach § 41 Absatz 3 überschritten, so muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich weitere Untersuchungen des Trinkwassers auf den von der Überschreitung betroffenen Parameter an der Stelle der Übergabe des Trinkwassers in die Trinkwasserinstallation oder an der Entnahmestelle für Trinkwasser durchführen, um festzustellen, ob der an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 geltende Grenzwert nach Anlage 2 Teil II eingehalten wird.

§ 49Abgabeverbot

123die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 6 Absatz 1 bis 4 für mikrobiologische Parameter nicht eingehalten sind,die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 7 Absatz 1 bis 3 für chemische Parameter nicht eingehalten sind oderdie Grenzwerte oder Anforderungen nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I für Indikatorparameter nicht eingehalten sind.(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn

12345wenn eine Anzeige nach § 47 erfolgt ist, vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamts über nach den §§ 62 bis 68 zu treffende Maßnahmen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 63 Absatz 3 sind erfüllt,soweit das Gesundheitsamt eine Beurteilung nach § 62 Absatz 1 vorgenommen oder eine Entscheidung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 getroffen hat, nach der die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile derselben weiterbetrieben werden können,soweit für Eigenwasserversorgungsanlagen für chemische Parameter eine Duldung nach § 65 Absatz 4 gilt,soweit für Indikatorparameter eine Duldung nach § 65 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt odersoweit für chemische Parameter eine Abweichung nach § 66 Absatz 1, 2, 3 und 6 zugelassen ist.(2) Absatz 1 gilt nicht,

§ 50Maßnahmenplan des Betreibers

12wie in dem Fall, in dem nach § 63 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 die Wasserversorgung zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung als Ersatz für die unterbrochene Wasserversorgung zu erfolgen hat undwelche Stellen im Fall einer Unterbrechung der Wasserversorgung oder im Fall einer Abweichung von den Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 zu informieren sind sowie wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat einen Maßnahmenplan gemäß Satz 3 aufzustellen. Der Maßnahmenplan muss, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung, Angaben darüber enthalten,Der Maßnahmenplan muss spätestens zur Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage vorliegen. Er ist zu aktualisieren, wenn sich in Bezug auf die in Satz 2 genannten Gegebenheiten und Angaben wesentliche Änderungen ergeben haben, mindestens aber alle fünf Jahre.

(2) Der Maßnahmenplan bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmenpläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

79 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Trinkwasserverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-trinkwv_2023

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