Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin wird staatlich anerkannt.
12345Rinderhaltung,Schweinehaltung,Geflügelhaltung,Schäferei,Imkerei(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungengewählt werden.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.
1234566.16.26.37891010.110.210.310.410.5Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz,Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge,Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion,Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,Kommunikation und Information,Qualitätssichernde Maßnahmen,Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,Tierschutz,Tierproduktion,Tierzucht,Tierhaltung,Fütterung,Tiergesundheit und Tierhygiene,Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
12345Kälber- und Jungrinderaufzucht,Rinderhaltung,Reproduktion,Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,Weidewirtschaft, Futtergewinnung.(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
123456Reproduktion,Sauenhaltung,Ferkelaufzucht und Schweinemast,Vermarktung,Technische Systeme der Schweinehaltung,Verwertung und Entsorgung von Rückständen.(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
12345Haltung und Herdenmanagement,Fütterung,Produktgewinnung und Vermarktung,Reproduktion, Vermehrung, Brut,Verwertung und Entsorgung von Rückständen.(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
123456Schafhaltung,Ablammung und Aufzucht,Produktion von Wolle, Milch und Fleisch,Hütetechnik,Weidewirtschaft, Futtergewinnung,Naturschutz und Landschaftspflege.(5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
123456Völkerführung und Bienengesundheit,Bienenwanderung,Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz,Bienenprodukte gewinnen und vermarkten,Königinnenzucht,Betriebsmittel zur Bienenhaltung.(6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345Versorgen von Nutztieren,Pflegen, Einsetzen und Warten von Maschinen und Geräten,Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften und Betriebsmitteln,Beurteilen und Kennzeichnen von Nutztieren oderGewinnung tierischer Produkte.(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten durchführen, kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umwelt- und Tierschutzes und der Hygiene berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgabe begründen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
12345678Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Tierzucht,Anatomie, Physiologie und Verhalten,Futterrationen,Reinigung, Desinfektion und Hygiene,Tiergesundheit,Haltungsverfahren,tierische Produkte.(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigt werden. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Versorgen von Rindern,Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowieFutterwirtschaft.(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
1234Versorgen von Rindern,Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,Futterwirtschaft sowieWirtschafts- und Sozialkunde1234a)b)c)d)e)Anatomie und Physiologie,Krankheiten,Haltungsformen und -technik,Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,Hygiene;im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern:a)b)c)d)Züchtung und Rassen,Fruchtbarkeit und Reproduktion,Melktechnik,Qualitätsanforderungen an Milch und Fleisch;im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren:a)b)c)d)Futtermittel und Futterqualität,Konservierung und Lagerung,Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten,Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung;im Prüfungsbereich Futterwirtschaft:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichengeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie Futterwirtschaft soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern60 Minuten,2im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren60 Minuten,3im Prüfungsbereich Futterwirtschaft60 Minuten,4im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Prüfungsbereich Versorgen von Rindern25 Prozent,2Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren30 Prozent,3Prüfungsbereich Futterwirtschaft25 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, Futterwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
1234im Gesamtergebnis,in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowieinnerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.(9) Die Prüfung ist bestanden, wennWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Versorgen von Schweinen undProduktion von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen.(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
123Versorgen von Schweinen,Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowieWirtschafts- und Sozialkunde123a)b)c)d)e)Anatomie und Physiologie,Krankheiten,Haltungsformen und -technik,Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,Hygiene;im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen:a)b)c)Rassen und Züchtung,Fruchtbarkeit und Reproduktion,Qualitätsanforderungen an Zuchttiere, Ferkel und Mastschweine;im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichengeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Schweinen sowie Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen90 Minuten,2im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen90 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen35 Prozent,2Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen45 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Schweinen, Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
1234im Gesamtergebnis,in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowieinnerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.(9) Die Prüfung ist bestanden, wennWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Produktgewinnung und Vermarktung undHerdenmanagement.(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
1234Versorgen von Geflügel,Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern,Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten sowieWirtschafts- und Sozialkunde1234a)b)c)d)Anatomie und Physiologie,leistungsgerechte Fütterung von Geflügelarten,Stallmanagement, Haltungsformen und -technik,Verwerten und Entsorgen von Rückständen;im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel:a)b)c)d)Geflügelarten, Herkünfte und Züchtung,Reproduktion, Vermehrung, Brut,Qualitätsanforderungen an Eier, Mast- und Zuchtgeflügel,Verbundwirtschaft und Vermarktung;im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern:a)b)c)Gesundheitsprophylaxe,Geflügelkrankheiten,Hygiene;im Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichengeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Geflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern sowie Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel60 Minuten,2im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern60 Minuten,3im Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten60 Minuten,4im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel25 Prozent,2Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern30 Prozent,3Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten25 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Geflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern, Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
1234im Gesamtergebnis,in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowieinnerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.(9) Die Prüfung ist bestanden, wennWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Hütetechnik,Schafhaltung undProduktion von Wolle, Fleisch und Milch.(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
1234Ablammung und Aufzucht,Weidewirtschaft und Futtergewinnung,Schafhaltung sowieWirtschafts- und Sozialkunde1234a)b)c)d)e)Anatomie und Physiologie,Züchtung und Rassen,Fruchtbarkeit und Reproduktion,Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,Hygiene;im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht:a)b)c)d)Futtermittel und Futterqualität,Konservierung und Lagerung,Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten,Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung;im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung:a)b)c)d)Krankheiten,Haltungsformen und -technik,Qualitätsanforderungen an Milch, Fleisch, Wolle und Zuchttiere sowie Vermarktung der Produkte,Hütetechnik;im Prüfungsbereich Schafhaltung:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(4) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichengeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Ablammung und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung sowie Schafhaltung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht60 Minuten,2im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung60 Minuten,3im Prüfungsbereich Schafhaltung60 Minuten,4im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht25 Prozent,2Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung25 Prozent,3Prüfungsbereich Schafhaltung30 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfungsbereiche Ablammung und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung, Schafhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
1234im Gesamtergebnis,in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowieinnerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.(9) Die Prüfung ist bestanden, wennWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern,Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des Produktes undAnfertigen oder Instandhalten von Betriebsmitteln.(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
123Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung,Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowieWirtschafts- und Sozialkunde123a)b)c)d)e)f)g)h)Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,berufsspezifische Regelungen,Bienengesundheit,Völkerbeurteilung und -führung,Völkervermehrung,Versorgung und Fütterung,Bienenwanderung,Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz;im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung:a)b)c)d)e)Aufzuchtplan,Königinnenaufzucht,Pflege- und Drohnenvölker,Begattung von Königinnen,Leistungserfassung und -prüfung;im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichengeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung sowie Königinnenzucht und Leistungsprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im PrüfungsbereichBetriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung90 Minuten,2im PrüfungsbereichKöniginnenzucht und Leistungsprüfung90 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1PrüfungsbereichBetriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung50 Prozent,2PrüfungsbereichKöniginnenzucht und Leistungsprüfung30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
1234im Gesamtergebnis,in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowieinnerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.(9) Die Prüfung ist bestanden, wennWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1434 - 1443)Abschnitt I: Berufsfeldbreite GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)a)ökologische Zusammenhänge bei der Tierproduktion erläutern und beachtenb)Kreislaufwirtschaft erläuternc)Nachhaltigkeitsaspekte bei der Tierproduktion erläuternd)Maßnahmen zum Verbraucherschutz bei Produktion und Vermarktung tierischer Produkte umsetzen6Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)6.1Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden4b)Arbeits- und Produktionsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und durchführenc)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentierend)Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestaltene)gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Meldepflichten beachten6.2Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)bei Geschäftsvorgängen mitwirken2b)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten6.3Kommunikation und Information (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.3)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen8b)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendend)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitene)Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren und bewertenf)Gespräche ergebnisorientiert und situationsbezogen führeng)Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden7Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)a)produktspezifische Qualitätsstandards umsetzen und Produktionsabläufe dokumentieren3b)Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern8Maschinen, Geräte, und Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)a)Maschinen und Geräte bedienen, Werterhaltung beachten8b)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und wartenc)Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifend)Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagerne)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten9Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)Bestimmungen des Tierschutzgesetzes beachten210Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10)10.1Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)a)Anatomie, Physiologie und Verhalten von Nutztieren erläutern4b)Grundlagen der Vererbung erläutern und in der Züchtung anwenden10.2Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen410.3Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)a)Tiere bedarfsgerecht füttern und tränken7b)Futtermittel bestimmen, beurteilen und qualitätserhaltend lagern10.4Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)a)Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren6b)Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifenc)Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und Bekämpfungsmaßnahmen einleiten10.5Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)Leistungen von Tieren ermitteln4Abschnitt II: Berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)Kalkulationen erstellen6b)an der Planung und Konzeption von Vermarktungsmaßnahmen mitwirken2Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)a)Qualitätsmerkmale prüfen und feststellen sowie Qualitätsdaten dokumentieren4b)verbraucherspezifische Anforderungen und Informationen bei der Produktion berücksichtigen3Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)a)berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tierhaltung und -gesundheit sowie zum Transport anwenden3b)Nottötung durchführen4Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10)4.1Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)a)Zuchtprogramme erläutern und bei ihrer Umsetzung mitwirken6b)Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rassen- und Zuchtstandards, beurteilenc)Zuchtdaten erfassen und dokumentieren4.2Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)a)Haltungsverfahren erläutern sowie betriebsspezifische Haltungssysteme und -techniken anwenden9b)Tiere halten und versorgenc)Tiere kennzeichnend)Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, transportieren24.3Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)a)Futterrationen berechnen und zusammenstellen4b)Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten44.4Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)a)Desinfektionslösungen berechnen, herstellen und anwenden4b)Vorsorgemaßnahmen, insbesondere zur Gesunderhaltung und Seuchenprophylaxe, treffenc)Medikamente nach Anweisung anwenden sowie Medikamentennachweis und Bestandsdokumentation führend)bei tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen mitwirken4.5Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)a)Tiere erzeugen oder tierische Produkte gewinnen7b)Tiere oder tierische Produkte vermarkten3Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in den FachrichtungenA: Fachrichtung RinderhaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Kälber- und Jungrinderaufzucht (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)a)Kälber bis zum Ende der Tränkephase und Jungrinder füttern8b)Futtermittel auswählen und Futterrationen altersgerecht zusammenstellen und berechnenc)Kälber und Jungrinder beurteilen sowie ihre Entwicklung bewertend)Entwicklung der Klauen beurteilene)Kälber und Jungrinder umsetzen und transportierenf)Aufzucht- und Mastverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwendeng)Kälber enthornen2Rinderhaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)a)Rinder nach Altersgruppen und Nutzungsart sowie Laktationsstatus einteilen und versorgen12b)Rinder bedarfs- und leistungsgerecht fütternc)Herdenmanagement durchführend)Rinderhaltungssysteme beurteilene)Klauengesundheit erhalten und Klauenpflege durchführenf)Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführeng)Rinder umstallen3Reproduktion (§ 5 Abs. 2 Nr. 3)a)Fruchtbarkeitsstatus der Herden beurteilen und Anpaarungspartner auswählen10b)Brunstkontrolle durchführen und bei der Besamung mitwirkenc)Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leistend)Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Kälbern nach der Geburt durchführen4Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren (§ 5 Abs. 2 Nr. 4)a)Verfahren zur Gewinnung von Milch unterscheiden und Kühe melken18b)Melk- und Kühlanlagen kontrollieren, warten und bedienenc)Eutergesundheit kontrollieren und beurteilend)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Milchqualität durchführene)Rinder nach Qualitätsstandards vermarkten5Weidewirtschaft Futtergewinnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 5)a)Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren4b)Futter, insbesondere Silage, entnehmenc)Weidetechniken erläutern und anwendend)Grünland beurteilen sowie Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläuternB: Fachrichtung SchweinehaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Reproduktion (§ 5 Abs. 3 Nr. 1)a)Reproduktionsverfahren in der Schweinehaltung unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken9b)Jungsauen für die Zucht selektierenc)Sauen ins Deckzentrum einstallen und für die Rausche vorbereitend)Rauschekontrolle durchführen und Besamungszeitpunkt festlegene)Bedeckung, insbesondere durch künstliche Besamung, durchführen sowie Trächtigkeit überprüfenf)Besamungskataloge lesen und Auswahl treffen2Sauenhaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2)a)Geburt von Ferkeln vorbereiten und überwachen, Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Ferkeln durchführen10b)Ferkel kastrieren und Schwänze kupierenc)Wurfausgleich durchführend)Saugferkel, trächtige und säugende Sauen nach Kondition und Status fütterne)Saugferkel absetzen, Gewicht ermitteln und Leistungskontrolle durchführenf)Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführen3Ferkelaufzucht und Schweinemast (§ 5 Abs. 3 Nr. 3)a)Ferkel und Mastschweine nach Anzahl, Gewicht, Geschlecht und Gesundheitsstatus sortieren sowie in Gruppen zusammenstellen20b)Ferkel und Mastschweine alters- und bedarfsgerecht fütternc)Ferkel und Mastschweine umsetzen und Gruppenausgleich durchführend)Bestandsentwicklung bei Ferkeln und Mastschweinen beobachten, kontrollieren und Leistung ermitteln4Vermarktung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4)a)Ausstalltermine für Ferkel und Mastschweine koordinieren und Transport vorbereiten5b)Ferkel und Mastschweine nach Qualitätsstandards vermarkten5Technische Systeme der Schweinehaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 5)a)Fütterungs- und Lüftungssysteme beurteilen und betriebsspezifisch anwenden4b)Produktions- und Haltungsverfahren erläutern und anwenden6Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6)a)Mengen von tierischen Ausscheidungen, insbesondere Gülleanfall, qualitativ und quantitativ ermitteln4b)Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und den Nutzen und die Kosten für die Entsorgung, insbesondere von Gülle, kalkulierenc)Emissionen aus der Schweinehaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzend)verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassenC: Fachrichtung GeflügelhaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Haltung und Herdenmanagement (§ 5 Abs. 4 Nr. 1)a)Haltungsverfahren, -Systeme und Einrichtungselemente beurteilen und betriebsspezifisch anwenden17b)Verfahren der Geflügelproduktion erläutern und betriebsspezifisch anwendenc)Licht- und Impfprogramme durchführend)Anforderungen an Stallklima erläutern und Stallklima regelne)Besatzdichte nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien festlegenf)Leistung ermitteln, kontrollieren und Maßnahmen ergreifeng)Küken und Junggeflügel einstallen und versorgenh)produktionszweigspezifische Maßnahmen durchführen, insbesondere Schnabel kupiereni)Geflügel um- und ausstallen sowie transportieren2Fütterung (§ 5 Abs. 4 Nr. 2)a)Geflügel bedarfsgerecht nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien füttern15b)Fütterungstechniken beurteilen und anwendenc)durch Fütterungsmaßnahmen zur Reduzierung von Stickstoff- und Phosphoremissionen beitragend)Futtermittel auf Qualität und Struktur überprüfene)Zusatzstoffe in der Geflügelfütterung einsetzen und den Einsatz dokumentieren3Produktgewinnung und Vermarktung (§ 5 Abs. 4 Nr. 3)a)Eier erzeugen, abnehmen, sortieren, kennzeichnen, verpacken und vermarkten10b)Geflügel schlachten, Schlachtkörper aufbereitenc)Vermarktungswege erläutern und beurteilend)Geflügel nach Qualitätsstandards vermarkten4Reproduktion, Vermehrung, Brut (§ 5 Abs. 4 Nr. 4)a)Reproduktionsverfahren in der Geflügelwirtschaft unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken6b)Bruteier gewinnen und lagernc)Bruttechnik anwenden5Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 4 Nr. 5)a)Wirtschaftsdüngeranfall unter Berücksichtigung der Nährstoffgehalte ermitteln4b)Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und nutzenc)Emissionen aus der Geflügelhaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzend)verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassenD: Fachrichtung SchäfereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Schafhaltung (§ 5 Abs. 5 Nr. 1)a)Schafhaltungsformen, insbesondere stationäre Hütehaltung, Wanderschäferei, Koppelhaltung und Stallhaltung, unterscheiden und beurteilen10b)Schafe nach betrieblichen Haltungsformen versorgen und pflegenc)Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführend)Schafe nach Leistungsgruppen zusammenstellen und fütterne)Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführen2Ablammung und Aufzucht (§ 5 Abs. 5 Nr. 2)a)Böcke auswählen und zuteilen10b)Mutterschafe belegen, Trächtigkeit feststellenc)Mutterschafe für die Geburt vorbereitend)Ablammphasen erläutern, Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leistene)Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Lämmern nach der Geburt durchführenf)Lämmer kupieren und kastriereng)Aufzuchtverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwendenh)Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten3Produktion von Wolle, Milch und Fleisch (§ 5 Abs. 5 Nr. 3)a)Schurmethoden unterscheiden und Voll- und Schwanzschur durchführen12b)Qualität von Wolle und Vlies beurteilenc)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Wollqualität durchführend)Verfahren zur Gewinnung von Schafmilch unterscheiden und Schafe melkene)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Fleischqualität durchführenf)Schafe schlachteng)Schlachtkörper beurteilen und in Teilstücke zerlegen4Hütetechnik (§ 5 Abs. 5 Nr. 4)a)Schafe hüten6b)Hunderassen und -schläge für die Schäferei beurteilen und Herdengebrauchshunde einsetzenc)Herdengebrauchshunde pflegen, halten, versorgen und führen5Weidewirtschaft, Futtergewinnung (§ 5 Abs. 5 Nr. 5)a)Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren und Weideplan erstellen10b)Futterwerbung erläutern sowie Heuwerbung planen und durchführenc)Weidetechniken anwenden und Koppelbau durchführend)Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläuterne)Weidestandorte beurteilen6Naturschutz und Landschaftspflege (§ 5 Abs. 5 Nr. 6)Landschaftspflegemaßnahmen mit Schafen durchführen4E: Fachrichtung ImkereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Völkerführung und Bienengesundheit (§ 5 Abs. 6 Nr. 1)a)Trachtnutzung erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen21b)Ernährungsstadien erkennen und entsprechende Fütterungen durchführenc)Volkstärke beurteilen, Völker einengen und erweitern, Völker vereinigen und auflösend)Schwarmstimmung beurteilen und Schwarmverhinderungsmethoden anwenden, Schwarm versorgen und führen sowie Rechtsvorschriften beachtene)Jungvölker aufbauen und pflegenf)Bienenvölker unter Berücksichtigung von Volkstärke, Brutnest, Futter und Bienengesundheit ein- und auswinterng)Bienengesundheit prüfen und sicherstellen2Bienenwanderung (§ 5 Abs. 6 Nr. 2)a)Standorte unter Berücksichtigung von Trachtmöglichkeiten und Trachtangeboten sowie mikroklimatischen Bedingungen auswählen5b)Voraussetzungen für Bienenwanderung unter Beachtung rechtlicher Vorschriften abklärenc)Bienenvölker für Wanderung auswählen und zum Transport vorbereiten3Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz (§ 5 Abs. 6 Nr. 3)a)Trachtpflanzen bestimmen und deren Wert erläutern3b)Bienenschutzverordnung erläutern sowie Schäden durch Pflanzenschutzmittel feststellen und Maßnahmen einleitenc)Maßnahmen zur Bienenweideverbesserung durchführend)Völkerführung für spezifische Bestäubungsaufgaben, insbesondere von Kulturpflanzen, erläutern und durchführene)Bedeutung der Bienenhaltung für den Naturschutz erläutern4Bienenprodukte gewinnen und vermarkten (§ 5 Abs. 6 Nr. 4)a)Reifegrad des Honigs feststellen und Honig ernten12b)verschiedene Gewinnungsarten von Honig darstellen und Honig, insbesondere durch Schleudern, gewinnenc)Honig, insbesondere unter Beachtung der lebensmittel-rechtlichen Regelungen, bearbeiten und abfüllend)weitere Bienenprodukte unterscheiden, Wachs gewinnen und verarbeitene)Produkte präsentieren und Kunden informieren5Königinnenzucht (§ 5 Abs. 6 Nr. 5)a)Königinnen in weisellosen und weiselrichtigen Völkern unter Berücksichtigung von Aufzuchtplänen aufziehen und Ergebnisse beurteilen7b)Pflege- und Drohnenvölker vorbereiten und betreuenc)Belegstellenarten unterscheiden, Begattungseinheiten vorbereiten, versorgen und Begattungsergebnisse kontrollierend)instrumentelle Besamung erläutern6Betriebsmittel zur Bienenhaltung (§ 5 Abs. 6 Nr. 6)a)Betriebsmittel zur Bienenhaltung, insbesondere aus Holz, anfertigen sowie Eigenschaften von Holzarten erläutern4b)Betriebsmittel reinigen, pflegen und instand halten
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