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Verordnung

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)

Abkürzung
UErgGDV 2
Ausfertigungsdatum
26. April 1954
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

(1) Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 ausgegebenen Schuldverschreibungen der in der Anlage 1 aufgeführten Berliner Altbanken, für welche geltend gemacht wird, daß das Schuldnerinstitut aus ihnen in Anspruch genommen werden kann, sind vom Berechtigten durch Vermittlung eines Kreditinstitutes (Vermittlungsstelle) bei dem Schuldnerinstitut anzumelden.

12aus Schuldverschreibungen, die nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden sind, sofern die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung nicht abgelehnt worden ist,aus Auslandsbonds im Sinne des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553).(2) Einer Anmeldung nach dieser Verordnung bedarf es nicht für Ansprüche

§ 2

(1) Vermittlungsstelle ist für Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden sind, das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle tätig geworden ist.

(2) Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden und befindet sich die Schuldverschreibung zur Zeit der Anmeldung bei einem Kreditinstitut im Bundesgebiet oder in Berlin (West) in Erstverwahrung, so ist dieses Kreditinstitut Vermittlungsstelle. Für andere Schuldverschreibungen mit Lieferbarkeitsbescheinigung ist das Kreditinstitut Vermittlungsstelle, das die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Ist eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 48 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellt worden, so ist Vermittlungsstelle das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig gewesen ist.

§ 3

(1) Ist der Anspruch aus der Schuldverschreibung im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war, eine Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 7 abgeben und außerdem bestätigen kann, daß sie mit demjenigen, für den sie die Bestätigung abgibt, nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.

a)b)daß derjenige, für den das Recht rechtskräftig anerkannt worden ist, nach den eigenen Unterlagen der Vermittlungsstelle zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 eine Anschrift im Bundesgebiet oder in Berlin (West) hatte unddaß der Vermittlungsstelle nichts darüber bekannt ist, daß diese Person an dieser Anschrift weder ihren Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte.(2) Ist das Recht für eine natürliche Person anerkannt worden, so muß die Bestätigung ergeben,

a)b)c)ein nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. September 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ausgestellter amtlicher Personalausweis, odereine polizeiliche Meldebescheinigung, nach der er nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gemeldet war, oderein Ausweis nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) oder eine nach dem 31. Dezember 1952 ausgestellte Heimkehrerbescheinigung.(3) Kann eine Bestätigung nach Absatz 2 nicht abgegeben werden, so genügt bei natürlichen Personen eine Bestätigung der Vermittlungsstelle, daß ihr für denjenigen, für den das Recht rechtskräftig anerkannt worden ist, vorgelegen hat

(4) Ist das Recht für Eheleute anerkannt worden, so genügt es, daß die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach Absatz 2 oder 3 für einen der Ehegatten abgibt.

(5) Ist das Recht für eine Erbengemeinschaft anerkannt worden oder ist derjenige, für den das Recht anerkannt worden ist, vor dem 1. Januar 1953 verstorben, so genügt es, wenn die Vermittlungsstelle bestätigt, daß die Rechtsnachfolge des Erben oder eines Miterben nachgewiesen ist, und daß für ihn die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 gegeben sind. Ist ein Ehegatte, Elternteil oder Abkömmling Erbe, so genügt es, wenn eine dieser Personen erklärt, daß sie Erbe oder Miterbe sei, und die Vermittlungsstelle die Abgabe dieser Erklärung und außerdem bestätigt, daß sie eine Verfügung über das Depot des Erblassers ohne amtlichen Erbnachweis zulassen würde.

(6) Ist das Recht für eine in einem öffentlichen Register eingetragene juristische Person anerkannt worden, so muß die Bestätigung ergeben, daß der Vermittlungsstelle ein nach dem 30. September 1949 ausgestellter Registerauszug vorgelegen hat, aus dem sich ergibt, daß die juristische Person vor dem 1. Januar 1953 ihren Sitz im Bundesgebiet oder in Berlin hatte. Hat die juristische Person ihren Sitz in Berlin, so muß die Bestätigung ferner ergeben, daß die gesetzlichen Vertreter die Geschäftsleitung von Berlin (West) oder einem Ort des Bundesgebietes aus geführt haben.

(7) Ist das Recht noch nicht rechtskräftig anerkannt worden, so ist die Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 6 für den Anmelder (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) abzugeben.

§ 4

123für die Schuldverschreibung die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,die Schuldverschreibung bei Vornahme der Anmeldung in Erstverwahrung hat,a)b)bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung bis zum 1. Oktober 1949 für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 Gläubiger war,bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung nach dem 1. Oktober 1949 für denjenigen, für den die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,eine dem § 3 Abs. 2 bis 6 entsprechende Bestätigung abgeben kann,und ferner bestätigen kann, daß sie mit dieser Person nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie

§ 5

Die Vermittlungsstelle hat den Berechtigten von einer Anmeldung nach § 3 oder § 4 zu benachrichtigen.

§ 6

Ist der Vermittlungsstelle bekannt, daß der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden ist, so soll sie eine Anmeldung nach § 3 oder § 4 nicht vornehmen, solange ihr nicht bekannt ist, daß die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung abgelehnt worden ist.

§ 7

Nimmt der Berechtigte die Anmeldung selbst vor, so hat er Unterlagen über den Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, den Sitz oder Ort der Geschäftsleitung desjenigen beizufügen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war.

§ 8

(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster AE (Anlage 2) vorzunehmen.

(2) Meldet die Vermittlungsstelle Ansprüche aus Schuldverschreibungen unter Abgabe einer Bestätigung nach § 3 Abs. 2 bis 5 und 7 an, so kann die Anmeldung nach dem Muster AS (Anlage 3) vorgenommen werden.

Berliner Bankaufsichtsbehörde(3) Gibt die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach § 3 ab, und ist das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren nach § 19 Abs. 3 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ohne Namensangabe angemeldet worden, so genügt es, wenn in dem vorgeschriebenen Muster statt des Namens und der Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuches angegeben werden. Diekann die Angabe von Name und Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) verlangen.

(4) Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung bei dem Schuldnerinstitut einzureichen.

§ 9

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 gilt diese Verordnung auch in Berlin (West).

§ 10

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1Berliner Altbanken, die Schuldverschreibungen ausgegeben haben(Emissionsinstitute)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. III 7601-1-2, S 241234567891011121314151617181920212223Berlin W 35, Am Karlsbad 10Das Berliner Pfandbriefamt (Berliner Stadtschaft),Berlin W 35, Am Karlsbad 10Der Berliner Hypothekenbankverein (Stadtschaft),Berlin-Friedenau, Rubensstr. 64Central-Landschaft für die Preußischen Staaten,Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 6Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft,Deutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 7/8Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Schillerstr. 3Berlin-Charlottenburg, Schlüterstr. 37Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank -,Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft), Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstr. 15Hardenbergstr. 6Deutsche Industriebank, Berlin-Charlottenburg,Berlin-Charlottenburg, Schlüterstr. 37Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft,Deutsche Landesrentenbank - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 123Berlin-Lichterfelde-West, Drakestr. 51Deutsche Pfandbriefanstalt - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (früher Preußische Landespfandbriefanstalt),Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 81Deutsche Rentenbank,Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 81Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank),Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 11Deutsche Schiffspfandbriefbank Aktiengesellschaft,Berlin-Lichterfelde-West, Drakestr. 51Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft,Berlin-Schlachtensee, Terrassenstr. 25Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehnskasse,Berlin-Schlachtensee, Terrassenstr. 25Märkische Landschaft,Berlin-Schöneberg, Badensche Str. 2Preußische Zentralstadtschaft,Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 7/8Sächsische Bodencreditanstalt,Stadtschaft der Mark Brandenburg, Berlin W 35, Schöneberger Ufer 65Umschuldungsverband deutscher Gemeinden, Berlin-Charlottenburg, Fasanenstr. 7/8Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 81Zentrale für Bodenkulturkredit,

Anlage 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 7601-1-2, S. 25 u. 26Anmeldemuster AEWertpapierart:AktenzeichenNennbetrag:ZinsscheineNameZusätzliche Angaben:Nur bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute:Nur bei Berechtigten im Ausland:Nur bei Erbfällen,Wir geben als Vermittlungsstelle folgende Bestätigungen ab:Bei natürlichen Personen, Gemeinschaftsdepots vonEheleuten und Nachlaßdepots:Bei in ein Register eingetragenen juristischen Personen:Zusätzliche Bestätigungen der Vermittlungsstelle:Bei Erbfällen,Nurbei Schuldverschreibungen verlagerterGeldinstituteFalls eine Wohnsitzbestätigung nach III 1 oder 2 nichtabgegeben wird:*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.1) Braucht bei Anmeldungen im Wertpapierbereinigungsverfahren nurausgefüllt zu werden, wenn Ansprüche auf mehr Zinsen geltend gemachtwerden als durch die Gutschrift im Wertpapierbereinigungsverfahrenerfaßt werden.2) Bei Schuldverschreibungen mit Lieferbarkeitsbescheinigung, soweitdiesea) bis zum 1.10.1949 ausgestellt worden ist: Name desjenigen, deram 1.10.1949 Gläubiger war,b) nach dem 1.10.1949 ausgestellt worden ist: Name desjenigen, fürden die LB ausgestellt worden ist.3) Befanden sich Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz oderOrt der Niederlassung oder der Geschäftsleitung am 21.6.1948 imBundesgebiet oder im Ausland, so braucht eine nach der35. DVO/UG erstattete Anmeldung nicht wiederholt zu werden.4) Die Vermittlungsstelle soll die Anmeldung nicht von sich ausvornehmen, wenn ihr bekannt ist, daß bereits eine Anmeldung nachder 35. DVO/UG erstattet worden ist.*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.5) Kann weder diese Bestätigung noch die Bestätigung zu 2. abgegebenwerden, so ist IV 3 auszufüllen.6) Kann bei juristischen Personen eine Bestätigung nicht abgegebenwerden, so ist IV 3 auszufüllen.7) Kann diese Bestätigung nicht abgegeben werden, muß die Anmeldungvon dem Berechtigten erstattet werden.(Vorderseite)Vermittlungsstelle: I AnII ..........................................I (Name des Schuldnerinstituts)II BerlinI ------I-------------------------------------------I Eingangsdatum beim Aktenzeichen desI Schuldnerinstitut SchuldnerinstitutsI------------------------------------------------------------------------(Einzelanmeldung zum Berliner Altbankengesetz)I. Für die folgenden Schuldverschreibungen wird geltend gemacht,daß das Schuldnerinstitut nach den Vorschriften desAltbankengesetzes in Anspruch genommen werden kann:12der Prüfstelle (bei LB-Stücken: Stück-nummern, nach Stückelungen getrennt):3RM4per 1):5desjenigen, für den das Recht imWertpapierbereinigungsverfahren rechtskräftig anerkannt wordenist (bei schwebenden Anmeldungen Name des Anmelders (§ 14des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes)) 2):II.1Falls sich Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz,Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung des zu I 5Genannten im Bundesgebiet befinden, Angaben darüber, ob diesschon am 21.6.1948 der Fall war 3)4):2Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort derNiederlassung oder Geschäftsleitung des zu I 5 Genannten am21.6.1948 unter Angabe des Landes und derStaatsangehörigkeit 3):3wenn weder der Erbe - die Erben indem Anerkennungsbescheid namentlich genannt sind noch einErbschein vorliegt:Ich bin *) - Der ............. ist *) als ......................(Verwandtschaftsgrad)Erbe *) - Miterbe des *)........................................Ich *) - wir *) - erkläre(n), die vorstehenden Angaben nach bestemWissen und Gewissen gemacht zu haben.............................. .....................................(Ort und Datum) (Unterschrift des Anmeldenden)Nimmt die Vermittlungsstelle dieAnmeldung unter Abgabe derBestätigung lt. III 3 vor, so reichtes aus, wenn sie die Anmeldung aufder Rückseite unterschreibt.--------(Rückseite)III.1. 5)a) Der in der Anmeldung unter I 5 Genannte *) -ein Mitberechtigter *), und zwar ........................ -hatte nach dem Anerkennungsbeschluß oder -bescheid *)- unseren Unterlagen *) zu einem Zeitpunkt nach dem30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 seineAnschrift in Berlin (West) *) - in .......................,(Ort)d.h. im Bundesgebiet *) - im Ausland *).b) Uns ist nichts darüber bekannt, daß der unter a)Bezeichnete an dem unter a) genannten Ort weder seinenWohnsitz noch seinen dauernden Aufenthaltsort hatte.2. 6)Die unter I 5 bezeichnete juristische Person ist im.................... Register eingetragen. Uns hat einam ................., d.h. nach dem 30. September 1949ausgestellter .................... Registerauszug vorgelegen,aus dem sich ergibt, daß diese juristische Person vor dem1. Januar 1953 ihren Sitz in Berlin *) - in .................,(Ort)d.h. im Bundesgebiet *), hatte.Zusatz bei juristischen Personen mit Sitz in Berlin: Wirbestätigen ferner, daß die gesetzlichen Vertreter der unterI 5 genannten juristischen Person die Geschäftsleitung vonBerlin (West) *) - von .................................... *)(Ort im Bundesgebiet)aus geführt haben.3. 7) Mit dem unter 1 oder 2 Genannten haben wir nach dem30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden.IV.1wenn die Bestätigung nur für einenAlleinerben oder einen von mehreren Mitberechtigtenabgegeben wird:Wir bestätigen ferner, daß es sich bei dem Erben(Mitberechtigten), für den die Bestätigung zu III 1 abgegebenwird,a) um einen Erben (Miterben) handelt, für den uns folgendeUnterlagen zum Nachweis des Erbrechts vorgelegen haben:b) um einen Ehegatten *) - Elternteil *) - Abkömmling *)handelt, der die Erklärung abgegeben hat, daß er Erbeoder Miterbe sei. Wir würden eine Verfügung über das Depotdes Erblassers ohne amtlichen Erbnachweis zulassen, dauns eine Vollmacht über den Tod hinaus vorliegt *) - einTestamentsvollstreckungszeugnis vorliegt *) - es sichum einen geringen Betrag handelt, so daß wir einenbesonderen Nachweis nicht für erforderlich halten *)- folgende Unterlagen vorliegen, auf Grund deren wir nachden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sind, eineVerfügung über das Depot zuzulassen *):2wenndie Bestätigung nach III 1 oder 2 füreine Person im Bundesgebiet abgegeben wird und dienachfolgende Bestätigung ohne Rückfrage abgegeben werden kann:Der Wohnsitz oder dauernde Aufenthaltsort, Sitz, Ort derNiederlassung oder Geschäftsleitung ist erst nach dem21. Juni 1948 in das Bundesgebiet verlegt worden. Hierfürliegen uns folgende Unterlagen vor:3Folgende Unterlagen über den Wohnsitz, dauernden Aufenthaltsort,Sitz oder Ort der Geschäftsleitung haben uns vorgelegen *)- werden im Original *) - in beglaubigter Abschrift *) - inFotokopie *) beigefügt:Wir halten die Wohnsitzvoraussetzungen des § 7 desAltbankengesetzes aus den in der Anlage angeführten Gründenfür nachgewiesen - nicht nachgewiesen *).............................. .....................................(Ort und Datum) (Unterschrift der Vermittlungsstelle)--------

Anlage 3

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 7601-1-2, S. 27 u. 28Anmeldemuster ASWertpapierart:1) Bei Nachlaßdepots ist neben der Nachlaßbezeichnung der (Mit-)Erbeanzugeben, für den die Bestätigung II 3 abgegeben wird. Beispiel:Friedrich Müller Nachlaß (Miterbe: Karl Müller, Essen).*) Nichtzutreffendes ist zu durchzustreichen.(Vorderseite)Vermittlungsstelle: I AnII ..........................................I (Name des Schuldnerinstituts)II BerlinI ------I-------------------------------------------I Eingangsdatum beim Aktenzeichen desI Schuldnerinstitut SchuldnerinstitutsI------------------------------------------------------------------------(Sammelanmeldung zum Berliner Altbankengesetz)Nur für Schuldverschreibungen, die im Wertpapierbereinigungsverfahren(WB-Verfahren) für natürliche Personen, Gemeinschaftsdepots vonEheleuten oder Nachlaßdepots angemeldet worden sind.Befindet sich die Anschrift des Anmelders imWertpapierbereinigungsverfahren (WB-Anmelder) im Bundesgebiet, sodarf die Anmeldung nur dann in eine Sammelanmeldung aufgenommenwerden, wenn feststeht, daß das Recht nicht unter die 35. DVO/UGfällt.Nicht in einer Anmeldung sind zusammenzufassen:a) Ansprüche, die im WB-Verfahren rechtskräftig anerkannt sind, mitschwebenden WB-Anmeldungen,b) Anmeldungen, die im WB-Verfahren in einer Sammelanmeldungenthalten waren, mit Einzelanmeldungen im WB-Verfahren,c) Anmeldungen für Nachlaßdepots mit einem Betrag von mehrals 5.000 RM (ohne Zinsen), bei denen ein Erbnachweis nichtvorliegt, mit anderen Anmeldungen.I. Für folgende Schuldverschreibungen wird geltend gemacht, daßdas Schuldnerinstitut nach den Vorschriften desAltbankengesetzes in Anspruch genommen werden kann:------------------------------------------------------------------------Lfd. Nr. I Nennbetrag I Akten- I Name des WB-Anmelders I Raum fürI RM I zeichen I und Ort 1) I Prüfungs-I I der Prüf- I I vermerkeI I stelle I I------------------------------------------------------------------------1 I 2 I 3 I 4 I----------------------------------------------------------II I I II I I II I I II------------IÜbertrag:----------------------(Rückseite)------------------------------------------------------------------------1 I 2 I 3 I 4 I----------------------------------------------------------IÜbertrag:I------------I I II I I II I I II I I II------------IGesamt-betrag: --------------II. Wir geben als Vermittlungsstelle folgende Bestätigungen ab:1. Die vorstehend angemeldeten Ansprüche sind im WB-Verfahrenfür die angegebenen natürlichen Personen oderGemeinschaftsdepots von Eheleuten oder für Nachlaßdepotsrechtskräftig anerkannt *) / angemeldet *).2. Für die Ansprüche zu I lfd. Nr.hatte der in Spalte 4 Bezeichnete nach dem Anerkennungsbeschlußoder -bescheid oder unseren Unterlagen zu einem Zeitpunktnach dem 30.9.1949 und vor dem 1.1.1953 seine Anschriftan dem in Spalte 4 genannten Ort.3. Für die Ansprüche zu I lfd. Nr.hatte ein Mitberechtigter (§ 3 Abs. 4 oder 5 der 2. DVO/UEG)nach dem 30.9.1949 und vor dem 1.1.1953 seine Anschriftan dem in Spalte 4 genannten Ort. Soweit es sich um einNachlaßdepot handelt, bei dem ein Erbnachweis nichtvorliegt, würden wir eine Verfügung über das Depot auchohne amtlichen Erbnachweis zulassen.4. Uns ist nichts darüber bekannt, daß die in Spalte 4 genanntenPersonen an den angegebenen Orten weder ihren Wohnsitz nochihren dauernden Aufenthaltsort hatten.5. Wir haben mit denjenigen, für die wir die Bestätigung lt.Nr. 2 oder 3 abgeben, nach dem 30.9.1949 in unmittelbarerVerbindung gestanden.III. Soweit nichts Besonderes angegeben ist, umfaßt die Anmeldungdiejenigen rückständigen Zinsen, auf die sich die WB-Gutschrifterstreckt.............................. .......................................(Ort und Datum) (Unterschrift der Vermittlungsstelle)--------

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