Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
Anlagen & Schlussformeln
12gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowiegemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
12345678910111212.112.2131415161718192021Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,betriebliche und technische Kommunikation,Qualitätsmanagement,Prüfen, Anreißen und Messen,Warten von Betriebsmitteln,Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung,manuelles und maschinelles Spanen:manuelles Spanen,Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen,Fügen,Behandeln und Schützen von Oberflächen,Messen und Prüfen elektrischer Größen,Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten,Montieren und Demontieren,Kundenservice und -beratung,Beschaffung, Lagerung und Verkauf,Kostenrechnung und Kalkulation,Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentechnischen Baugruppe oder eines Bauteils unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Fügetechniken einschließlich Vorbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messoperationen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. Diese Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilen bestehen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentechnischen Baugruppe oder eines Bauteils sowie Instandhalten einer mechanischen und einer elektronischen Kleinuhr unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe einschließlich Arbeitsplanung. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Fügetechniken anwenden, Baugruppen montieren und einstellen, Fehler und Störungen in mechanischen und elektrischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie unter Nutzung von Standardsoftware Prüfprotokolle und andere technische Kommunikationsunterlagen erstellen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Das Ergebnis der Bearbeitung der Arbeitsaufgabe ist mit 65 Prozent und das Fachgespräch mit 35 Prozent zu gewichten.
123Für den Prüfungsbereich Uhrentechnik kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Justierung und Prüfung von Werkteilen, Rädern und Trieben, Schlagwerkteilen, Teilen der Aufzug- und der Zeigerstellmechanik und von Hemmungen und deren Einzelteilen; Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne erstellen und anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.Für den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung, Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern, Störungen und Schäden und deren Beseitigung sowie Planen von Arbeitsabläufen und Serviceleistungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen planen, Unterlagen auswerten sowie funktionale Zusammenhänge von unterschiedlichen Bauteilen und Baugruppen ermitteln, darstellen und zuordnen kann.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Uhrentechnik, Service und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Uhrentechnik sowie Service und Instandhaltung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und zeichnerisch darzustellen.
1im Prüfungsbereich Uhrentechnik200 Minuten,2im Prüfungsbereich Service und Instandhaltung100 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1Prüfungsbereich Uhrentechnik50 Prozent,2Prüfungsbereich Service und Instandhaltung30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des Prüfungsteils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1479 - 1485)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse(§ 3 Nr. 5)a)b)c)d)e)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregenArbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmenWerkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und betriebsbereit machenBearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenmit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken4*)f)g)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenArbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren4 *)6betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 6)a)b)c)d)e)technische Zeichnungen erstellen und anwendenMess- und Prüfdaten lesen und dokumentierenArbeitsabläufe protokollierenInformationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützenSkizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen und anwenden5*)f)g)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwendenKommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Arbeitsbereichen sicherstellen2 *)h)i)k)technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Service- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne, Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und einschlägige Normen, auswerten und anwendenEntwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigenbranchenübliche Standardsoftware anwenden4 *)7Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 7)a)b)c)Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachtenQualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter Produkte beachtenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenNormen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere3*)d)Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden2 *)e)Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen2 *)f)g)Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenqualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und zur Qualitätssicherung beitragen3 *)8Prüfen, Anreißen und Messen(§ 3 Nr. 8)a)b)c)d)Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln auswählen und unter Beachtung systematischer und zufälliger Messfehler handhabenBezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenFlächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfenMaß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden, Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen, Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen5*)e)Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Unwuchten feststellen29Warten von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 9)a)b)c)d)Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte und technische Einrichtungen warten, pflegen und vor Korrosion schützenStörungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten und technischen Einrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifenBetriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllenWerkzeuge nach Verwendungszweck schärfen3*)10Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 10)a)b)c)d)Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterscheidenHilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden und anwendenWerkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagernGefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel beachten, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen4e)metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen211Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung(§ 3 Nr. 11)a)b)c)Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen, Ergebnisse prüfenEigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen prüfenEdelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und bestimmen312manuelles und maschinelles Spanen(§ 3 Nr. 12)12.1manuelles Spanen(§ 3 Nr. 12.1)a)b)c)d)Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählenWerkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen nach Anriss sägenFlächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen, entgratenzylindrische und kegelige Bohrungen unter Beachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf Passgenauigkeit reiben712.2Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen(§ 3 Nr. 12.2)a)b)c)d)e)f)g)Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes auswählen und einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lackscheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe und im Stufenfutter spannenKühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Verwendungszweck auswählen und einsetzenBohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Profilsenken und Planeinsenken herstellenBohrungen mit einer Maßgenauigkeit von mindestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellenWerkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,2 und 8 mym durch Außen- und Innendrehen herstellenWerkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-, exzenter- und formdrehenInnen- und Außengewinde herstellenh)i)k)Maschinengravuren herstellenWerkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 mym durch Fräsen herstellenTeilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahnräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen5l)m)n)Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichtenWerkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellenWerkstücke auf numerisch gesteuerten oder konventionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen513Fügen(§ 3 Nr. 13)a)b)c)d)Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit herstellenWerkstücke unter Beachtung der Flügeflächen verstiftenWerkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten herstellenWerkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen kleben3e)f)Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellenWerkstücke und Bauteile aus Metall durch Schweißen verbinden214Behandeln und Schützen von Oberflächen(§ 3 Nr. 14)a)b)c)Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität auswählen und anwendenOberflächen manuell und maschinell schleifen, bürsten, polieren und strahlenOberflächen, insbesondere nach gestalterischen Vorgaben, mattieren und strukturieren3d)e)f)Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen anbringenWerkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächenbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbereitenOberflächen nach Anforderungen schützen, insbesondere galvanisch und chemisch315Messen und Prüfen elektrischer Größen(§ 3 Nr. 15)a)b)c)d)Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauenSpannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messenAmplitude und Periodendauer der Schwingungen mit Oszilloskopen messenPrüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten4e)Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben herstellen316Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten(§ 3 Nr. 16)Wartung und Inspektiona)b)c)d)Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes nach betrieblichen oder herstellerspezifischen Wartungsplänen durchführenAufbau, Funktion und Zusammenwirken von mechanischen und elektronischen Baugruppen zur Feststellung des Ist-Zustandes überprüfenmechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und dokumentierenGanggenauigkeit überprüfen5e)f)g)Störungen durch systematische Messkontrollen feststellen, eingrenzen und dokumentierenWasserdichtheit nach Norm überprüfenGangreserve bei Kleinuhren überprüfen4Instandsetzungh)i)k)Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werkzeugen instand setzenHemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen instand setzen und justierenScharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse instand setzen8l)m)Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaßnahmen dokumentierenGehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und ersetzen4n)o)p)q)Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchtenelektrische und elektronische Baugruppen und Bauelemente justieren, instand setzen und ersetzen sowie Funktionsprüfung durchführenBatterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme von Antriebssystemen ersetzenGangkorrekturen nach Vorgabe durchführen817Montieren und Demontieren(§ 3 Nr. 17)a)b)Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereitenMontagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und einsetzen2c)d)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht montieren und sichernBauteile und Baugruppen, insbesondere nach technischen Unterlagen, demontieren3e)f)Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, Endkontrolle durchführenKleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und einschalen4g)Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmechanismen nach Vorgaben montieren und demontieren5h)i)Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultraschall reinigenGroßuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach betrieblichen Vorschriften oder nach Herstellerempfehlungen schmieren3k)l)Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigenBaugruppen und Bauteile epilamisieren2m)n)Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Automatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach Vorgaben schmierenGehäuse abdichten318Kundenservice und -beratung(§ 3 Nr. 18)a)Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst handeln2b)c)d)e)Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln, Kunden über Produkte und Dienstleistungen beratenAufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen und dokumentierenKundengespräche situationsgerecht führenWerkstattaufträge einplanen und überwachen, Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen, dokumentieren und Durchführung veranlassen319Beschaffung, Lagerung und Verkauf(§ 3 Nr. 19)a)b)Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern und pflegenBezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und nutzen2c)d)e)Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren; Reklamationen durchführenSortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentierenBestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren, Dispositionen für Wareneinkauf durchführen3f)g)Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Vertragsrecht anwendenRegeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten beachten und anwenden420Kostenrechnung und Kalkulation(§ 3 Nr. 20)a)b)Kosten und Ertragsrechnung unterscheidenVerkaufspreis ermitteln2c)d)Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben erstellenInstandsetzungs- und Verkaufabrechnungen nach Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern221Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck(§ 3 Nr. 21)Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten, insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile löten4*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-uhrmausbv_2001
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