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Verordnung

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

Abkürzung
WerkeRegV
Ausfertigungsdatum
18. Dezember 1965
Paragrafen
8

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird verordnet:

§ 1Form des Antrags

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.

123der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.(2) In dem Antrag sind anzugeben

§ 2Inhalt der Eintragung

In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.

§ 3Alphabetisches Register

Zum Register anonymer und pseudonymer Werke wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschließlich der Decknamen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke geführt.

§ 4Eintragungsschein

Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.

§ 5Kosten

1bei einem Werk12 Euro;2bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,a)für das erste Werk12 Euro;b)für das zweite bis zehnte Werk je5 Euro;c)ab dem elften Werk je2 Euro.(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:

(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

§ 6

In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.

§ 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

8 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-urhrollv

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