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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

Abkürzung
VergoldAusbV
Ausfertigungsdatum
26. Mai 1997
Paragrafen
13

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin nach der Handwerksordnung.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsberufsbild

123456789101112131415Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,Vorbereiten von Untergründen,Ausführen von Verzierungen,Vergolden, Versilbern, Metallisieren,Herstellen und Gestalten von Rahmungen,Ausführen von Maltechniken,Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,Qualitätssicherung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123Anfertigen einer Gravur,Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravierten Platte undAnfertigen einer Ölvergoldung.(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1234567Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Arbeitsplanung,Fertigungsverfahren,Werkstoffkunde,berufsbezogene Berechnungen,Gestaltungstechniken,Farbe, Form und Stilkunde.(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12a)b)c)Ausführen einer Verziertechnik,farbiges Fassen eines Objektes undAusführen einer Polimentvergoldung;als Arbeitsproben:als Prüfungsstück:Verzieren, farbiges Gestalten, Glanz- und Mattvergolden eines Objektes.(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen und in höchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

1234a)b)c)d)e)f)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,Werk- und Hilfsstoffe,Untergrundvorbereitung,Oberflächentechnik,Instandhaltung, Restaurierung;im Prüfungsfach Technologie:a)b)c)Materialverbrauch und Fertigungskosten,Planen und Vorbereiten einer Arbeit,Qualitätssicherung;im Prüfungsfach Arbeitsplanung:a)b)c)Skizzen und Zeichnungen,Form und Farbe,Stilkunde;im Prüfungsfach Gestaltung:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,2im Prüfungsfach Arbeitsplanung90 Minuten,3im Prüfungsfach Gestaltung90 Minuten,4im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9Aufhebung der Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin sind nicht mehr anzuwenden.

§ 10Übergangsregelung

Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

(Fundstelle : BGBl. I 1997, 1243 - 1246)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführene)zur Vermeidung von chemischen, thermischen und mechanischen Schädigungen beitragenf)Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)a)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen4b)Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellenc)Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln und berechnen5d)Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie Handbücher anwenden6Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 3 Nr. 6)a)Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, vergrößern und verkleinern2b)Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten anpassen, verändern und entwerfen6c)Werkstücke zeichnend)Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merkmalen, zeichnerisch darstellen37Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 7)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, auswählen und handhaben6b)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten und instandhalten, insbesondere unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzesc)Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen8Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle, Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grundierungs- und Lösemittel auswählen5b)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umweltschutzes lagern und entsorgen9Vorbereiten von Untergründen (§ 3 Nr. 9)a)Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und Maltechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen12b)grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen10c)Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten, insbesondere6aa)Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen, Holzfehler beseitigen sowie schleifen und verkittenbb)Kunststoffe und Glas reinigen und entfettencc)Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor Korrosion schützen2dd)mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen, schleifen, glätten und ausgleichen210Ausführen von Verzierungen (§ 3 Nr. 10)a)Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren6b)Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie historischen und zeitgenössischen Stilelementen auswählen und nach Vorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbesondere6aa)gravierenbb)radieren8cc)punzierendd)strukturieren7ee)sandelnff)Aufsetzarbeiten ausführenc)Negativformen aus Abformmaterialien herstellen, insbesondere aus Silicon311Vergolden, Versilbern, Metallisieren (§ 3 Nr. 11)a)Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattaluminium ausführen3b)Glanz- und Mattvergoldungen sowie Glanz- und Mattversilberungen auf Polimentgrund ausführen7c)Ölvergoldungen ausführend)Metallpulver auf Untergründe auftragen2e)Mordentvergoldungen ausführen4f)Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberungen in Glanz- und Mattechnik ausführen12Herstellen und Gestalten von Rahmungen (§ 3 Nr. 12)a)Rahmenleisten zuschneiden und verbinden4b)Flachglas objektbezogen auswählen und zuschneidenc)Passepartout objektbezogen auswählen und zuschneiden5d)Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung konservatorischer Gesichtspunkte, einrahmene)Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von Kundenwünschen sowie gestalterischen und stilistischen Merkmalen, auswählen313Ausführen von Maltechniken (§ 3 Nr. 13)a)Streich- und Malwerkzeuge auswählen und handhaben3b)Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen Gesichtspunkten auswählen und auftragenc)Schriften malen5d)Farb- und Bindemittel ansetzen und mischene)Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer Merkmale, farbig gestalten und fassen10f)Imitationsmalereien ausführen1014Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten (§ 3 Nr. 14)a)Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der Restaurierung abschätzen und dokumentieren5b)Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte und denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und restaurieren15Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 15)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssicherung beschreiben2b)Arbeitsergebnisse kontrollierenc)Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren; Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifend)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde Maßnahme erkennen

13 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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