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Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
(2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.
123die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowiedie Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.(3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind:Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz zitieren
[object Object] (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-verkdhspfrusppfleg
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