Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
11.11.21.31.422.12.22.3344.14.24.355.15.25.35.45.55.666.16.26.377.17.27.37.488.18.299.19.29.3der Ausbildungsbetrieb:Aufgaben, Struktur und Rechtsform,Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz;Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:Arbeitsorganisation,Informations- und Kommunikationssysteme,Datenschutz und Datensicherheit;Markt für Beförderungsleistungen;Verkehrsorganisation:Produktionsplanung und -prozesse,Transportmittel und Transportketten,Qualitätsmanagement;Absatz:Marketing,Entwickeln und Anbieten von Leistungen,Preise und Preiskalkulation,Verträge und Vereinbarungen,Bearbeiten von Kundenaufträgen,Haftung und Schadensregulierung;kundenorientierte Kommunikation:Kommunikation,Verkauf und Beratung,Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;Kaufmännische Steuerung:Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung,Controlling,Finanzierung;Einkauf und Materialwirtschaft:Bedarf und Einkauf,Dispositon und Bestandsführung;Personalwirtschaft:Personalplanung,Personalverwaltung,Personalentwicklung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung eines Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Verkehrs- und Infrastrukturleistungen; Marketing,Arbeitsorganisation und Buchführung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Verkehrsorganisation und Verkehrsleistungen, Organisation und Kaufmännische Steuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
1234Prüfungsbereich Verkehrsorganisation und Verkehrsleistungen:a)b)c)Produktfelder, Transportmittel und Produktionsplanung,Absatz,Markt für Beförderungsleistungen.In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er das betriebliche Leistungsangebot überblickt, die rechtlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Zusammenhänge im Betrieb versteht, Aufgaben analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.Prüfungsbereich Organisation und Kaufmännische Steuerung:a)b)c)d)Arbeitsorganisation,Rechnungswesen,Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,Personalplanung.In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Sachgebiete versteht, Aufgaben analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.Prüfungsbereich Praktische Übungen:a)b)c)d)e)Produktionsprozesse,Entwickeln und Anbieten von Leistungen,kundenorientierte Kommunikation,Personalverwaltung,Einkauf und Materialwirtschaft.Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:Für die Bearbeitung der Aufgabe ist ein Zeitraum von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei seinen Lösungsansatz darstellen und zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt, branchenspezifische Problemstellungen lösen sowie Gespräche systematisch vorbereiten und führen kann. Hierbei sind die Tätigkeitsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Verkehrsorganisation und Verkehrsleistungen sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1589 - 1593)- Sachliche Gliederung -Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Nr. 1)1.1Aufgaben, Struktur und Rechtsform (§ 3 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt darstellenb)Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläuternc)die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transportdienstleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellend)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften(§ 3 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System beschreibenb)Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellenc)berufliche Fortbildungsmöglichkeiten sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung beurteilend)gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen voneinander abgrenzene)Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläuternf)die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie wichtige tarifvertragliche Regelungen erläuterng)die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 2)2.1Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.1)a)die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und Informationsquellen nutzend)Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzene)Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturierenf)Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben teamorientiert bearbeiten2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 2.2)a)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzenb)Informationen und Daten erfassen, verarbeiten und für den Einsatz in Geschäftsvorgängen aufbereiten2.3Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.3)a)Regelungen zum Datenschutz anwendenb)Daten sichern und pflegen3Markt für Beförderungsleistungen (§ 3 Nr. 3)a)Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ermitteln, beurteilen und dokumentierenb)Leistungsangebote verschiedener Verkehrsunternehmen gegenüberstellen und bewertenc)Vorteile der Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel berücksichtigend)Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcennutzung beurteilene)Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes in Beratung und Verkauf berücksichtigen4Verkehrsorganisation (§ 3 Nr. 4)4.1Produktionsplanung und -prozesse (§ 3 Nr. 4.1)a)Produktionsprozesse in Transport- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen darstellenb)Abhängigkeiten der Transportprozesse von der Verkehrsinfrastruktur analysierenc)Planungsansätze für die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen und Transporten bei der Konzeption von Produkten berücksichtigend)Umlaufpläne von Fahrzeugen nach Kundenwünschen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellene)Transporte und logistische Leistungen anhand von Kennzahlen und Leistungsdaten planen4.2Transportmittel und Transportketten (§ 3 Nr. 4.2)a)Transportmittel und Fahrzeugbestände erfassen, disponieren und kontrollierenb)Fahrplannetze, Tourenpläne, Routenpläne bearbeiten4.3Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 4.3)a)Auswirkungen des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele für den Arbeits- und Transportprozeß erläuternb)Kundenorientierung bei der Gestaltung von Geschäftsprozessen berücksichtigenc)Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführend)Qualität von Daten und Statistiken sichern5Absatz (§ 3 Nr. 5)5.1Marketing (§ 3 Nr. 5.1)a)Marketinginstrumente anwendenb)Marktdaten erheben, analysieren und aufbereitenc)Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes mit denen der Mitbewerber vergleichend)bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken; Werbematerial kundenorientiert einsetzene)Erfolgskontrollen für verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen5.2Entwickeln und Anbieten von Leistungen(§ 3 Nr. 5.2)a)die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und betrieblichen Möglichkeiten bei der Gestaltung von Angeboten berücksichtigenb)die Abhängigkeiten der Reise-, Dienst- und Transportleistungen von Infrastruktur und Personal des Ausbildungsbetriebes aufzeigenc)Marktdaten bei der Entwicklung von Reise-, Dienstleistungs- und Transportangeboten umsetzend)an der Optimierung von Infrastrukturfaktoren nach Kundenerfordernissen und Verkehrsströmen mitwirken5.3Preise und Preiskalkulation (§ 3 Nr. 5.3)a)Zusammenhänge und Abhängigkeiten der Preispolitik des ausbildenden Betriebes im Wettbewerb beschreibenb)bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Maßnahmen der Preis- und Distributionspolitik mitwirken5.4Verträge und Vereinbarungen (§ 3 Nr. 5.4)a)allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen anwendenb)Verträge und Vereinbarungen vorbereitenc)Nutzungsverträge für Infrastrukturanlagen bearbeitend)Ausgleichs- bzw. Förderanträge bearbeiten5.5Bearbeiten von Kundenaufträgen (§ 3 Nr. 5.5)a)Kundenaufträge erfassen, Leistungsdaten und Lieferumfang festlegen sowie Transportlogistik nutzenb)Transporte und Infrastrukturleistungen anhand von Planungsdaten und Kennzahlen überwachen und bei Unregelmäßigkeiten nachsteuernc)Zusatzleistungen für Transporte und Infrastruktur abrufend)Leistungen abrechnen5.6Haftung und Schadensregulierung (§ 3 Nr. 5.6)a)Haftungsbedingungen anwendenb)Schadensregulierungen und Kundenreklamationen bearbeiten6Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 6)6.1Kommunikation (§ 3 Nr. 6.1)a)Kommunikationseinrichtungen kundenorientiert und situationsgerecht einsetzenb)Kommunikationsregeln anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragenc)Informationen empfangen, aufbereiten und präsentierend)Gespräche situations- und zielgruppengerecht führene)häufig auftretende Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigen6.2Verkauf und Beratung (§ 3 Nr. 6.2)a)Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbildungsbetriebes vergleichenb)Anfragen bearbeiten und Angebote erstellenc)Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungsbetriebes verknüpfen und anbietend)Kunden betreuen; Reise-, Dienst- und Transportleistungen anbieten und verkaufen6.3Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 6.3)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)in typischen Situationen des Ausbildungsbetriebes in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizierenc)im Ausbildungsbetrieb vorhandene fremdsprachige Informationsmaterialien nutzen7Kaufmännische Steuerung (§ 3 Nr. 7)7.1Rechnungswesen (§ 3 Nr. 7.1)a)Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie betrieblicher Bewertungsvorschriften buchenb)Konten pflegen und Fehlbuchungen korrigierenc)Bedeutung und Einbindung der Anlagenwirtschaft beschreibend)bei Jahresabschlußarbeiten mitwirken7.2Kosten- und Leistungsrechnung (§ 3 Nr. 7.2)a)Budget verwalten und überwachenb)interne Leistungen verrechnenc)Daten für Kalkulationen, Plan-Ist-Vergleiche und Sonderauswertungen ermitteln7.3Controlling (§ 3 Nr. 7.3)a)die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläuternb)Planungs- und Analyseinstrumente des Controllings anwendenc)Präsentationsunterlagen erstellen und bei Beratungen betrieblicher Abteilungen mitwirken7.4Finanzierung (§ 3 Nr. 7.4)a)bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirkenb)Zahlungsvorgänge bearbeitenc)Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten8Einkauf und Materialwirtschaft (§ 3 Nr. 8)8.1Bedarf und Einkauf (§ 3 Nr. 8.1)a)Bedarfsermittlung durchführenb)Bezugsquellen ermitteln; Angebote einholen und auswertenc)Bestellungen durchführend)Wareneingang bearbeiten und Rechnungsprüfung durchführene)Reklamationen bei Lieferungen und Leistungen bearbeiten8.2Disposition und Bestandsführung(§ 3 Nr. 8.2)a)Material disponieren und verwalten; Materialentsorgung veranlassenb)Lösungsansätze für logistische Abläufe entwickelnc)Bereitstellungsverfahren anwenden9Personalwirtschaft (§ 3 Nr. 9)9.1Personalplanung (§ 3 Nr. 9.1)a)betriebliche Ziele und Aufgaben von Personalplanung, Personalbeschaffung und Personaleinsatz beschreibenb)Einflußgrößen auf die Personalplanung berücksichtigenc)interne und externe Personalbeschaffung vorbereitend)Personalstatistiken erstellen und auswertene)beim Personalcontrolling mitwirkenf)bei der Personalbedarfsermittlung mitwirkeng)Entgeltabrechnung unter Berücksichtigung gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen vorbereiten9.2Personalverwaltung (§ 3 Nr. 9.2)a)Personalunterlagen bearbeiten, bei der Personalaktenführung mitwirken und Bescheinigungen erstellenb)bei Einstellung und Ausscheiden von Arbeitnehmern mitwirkenc)Personaleinsatzpläne kunden- und situationsorientiert aufstellend)Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung führene)Mitarbeiter in Personalangelegenheiten beraten und betreuen9.3Personalentwicklung (§ 3 Nr. 9.3)a)Ziele und Instrumente der Personalführung und -entwicklung im Ausbildungsbetrieb beschreiben und die eigene Beurteilung als wichtiges Instrument einordnenb)an der Organisation und Umsetzung von Personalentwicklungs- und Personalfördermaßnahmen mitwirken
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1594 - 1596)
- Zeitliche Gliederung -1. Ausbildungsjahr1.11.21.31.423Aufgaben, Struktur und RechtsformBerufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche VorschriftenSicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitUmweltschutzArbeitsorganisation, Informations- und KommunikationssystemeMarkt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
5.15.26.16.26.3Marketing, Lernziele a), c) und d)Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele a) und b)Kommunikation, Lernziele a) bis d)Verkauf und BeratungAnwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a) und c)1.4Umweltschutz(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionfortzuführen.
7.17.27.3Rechnungswesen, Lernziele a) und b)Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)Controlling, Lernziel a)2.22.3Informations- und KommunikationssystemeDatenschutz und Datensicherheit(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
2. Ausbildungsjahr4.14.24.3Produktionsplanung und -prozesseTransportmittel und TransportkettenQualitätsmanagement, Lernziele a) und b)1.31.42.12.23Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitUmweltschutzArbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)Informations- und KommunikationssystemeMarkt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
35.15.25.35.45.56.3Markt für Beförderungsleistungen, Lernziel e)Marketing, Lernziel b)Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele c) und d)Preise und PreiskalkulationVerträge und Vereinbarungen, Lernziele b) bis d)Bearbeiten von KundenaufträgenAnwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel b)1.31.42.14.14.24.36.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitUmweltschutzArbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)Produktionsplanung und -prozesseTransportmittel und TransportkettenQualitätsmanagement, Lernziele a) und b)Kommunikation, Lernziele a) bis d)(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
7.37.48.18.29.19.2Controlling, Lernziel b)Finanzierung, Lernziele b) und c)Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)Personalplanung, Lernziele f) und g)Personalverwaltung, Lernziele a) und b)2.22.36.17.3Informations- und KommunikationssystemeDatenschutz und DatensicherheitKommunikation, Lernziele c) und d)Controlling, Lernziel a)(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
3. Ausbildungsjahr9.19.29.3Personalplanung, Lernziele a) bis e)Personalverwaltung, Lernziele c) bis e)Personalentwicklung1.21.32.12.22.36.17.3Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche VorschriftenSicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitArbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)Informations- und KommunikationssystemeDatenschutz und DatensicherheitKommunikation, Lernziele c) und d)Controlling, Lernziel a)(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
7.17.27.37.48.18.2Rechnungswesen, Lernziele c) und d)Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b) und d)Controlling, Lernziel c)Finanzierung, Lernziel a)Bedarf und Einkauf, Lernziel e)Disposition und Bestandsführung, Lernziele b) und c)7.17.27.37.48.18.2Rechnungswesen, Lernziele a) und b)Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)Controlling, Lernziele a) und b)Finanzierung, Lernziele b) und c)Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen.
4.35.15.66.1Qualitätsmanagement, Lernziele c) und d)Marketing, Lernziel e)Haftung und SchadensregulierungKommunikation, Lernziel e)2.12.22.36.16.26.3Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)Informations- und KommunikationssystemeDatenschutz und DatensicherheitKommunikation, Lernziele a) bis d)Verkauf und BeratungAnwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben4.35.15.25.35.45.5Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)Marketing, Lernziele a) bis d)Entwickeln und Anbieten von LeistungenPreise und PreiskalkulationVerträge und Vereinbarungen, Lernziele a), c) und d)Bearbeiten von Kundenaufträgen(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionenfortzuführen sowie die Berufsbildpositionenzu vertiefen.
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