Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
12a)b)von Entgeltpunkten in Beiträge8 436,5880,von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge8 320,1065,von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagenin Entgeltpunkte0,0001185313,von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001201908,in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnunga)b)von Entgeltpunkten in Beiträge11 203,4260,von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge11 048,7436,von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000892584,von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0000905080.in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die UmrechnungDie auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2024 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2024
Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) findet nur bis zum 30. Juni 2024 statt.