Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer Entscheidung der Hohen Behörde oder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 92 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445 -) ist der Bundesminister der Justiz zuständig.
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Verordnung
Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen der Hohen Behörde und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Abkürzung
VollstrKlZustEGKSBek
Ausfertigungsdatum
25. August 1954
Paragrafen
2
(XXXX)
Anlagen & Schlussformeln
Schlußformel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen der Hohen Behörde und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-vollstrklzustegksbek
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