Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin wird staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
12in den ersten 18 Monaten während 14 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 13, 16, 17 und 19 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummern 5 und 8;in den zweiten 18 Monaten während 10 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 20 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummer 8.(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden kann:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
123456789101112131415161718192021Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern,Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen,Herstellen von Bauwerksteilen,Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen,Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern,Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen,Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern,Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz,Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung,Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser,Durchführen von gewässerkundlichen Messungen,Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr,Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten,Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere die Planung und Durchführung einer Wasserbaumaßnahme in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer wasserbaulichen Anlage einschließlich Überwachungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe erläutern sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch ist mit 20 Prozent zu gewichten.
123im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Überwachung der Wasserstraßen und Gewässer unter Berücksichtigung der Verkehrssicherung durch Schifffahrtszeichen sowie des aktiven und passiven Gewässerschutzes;im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten an Anlagen an und in freifließenden oder staugeregelten Flüssen, Kanälen, Küsten, Talsperren oder zur Pflege und Entwicklung von Gewässern sowie von Maßnahmen zur Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer, wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer sowie wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, gesetzliche Vorschriften beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer90 Minuten,2im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen150 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer30 Prozent,2Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen50 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1081 - 1087)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur WasserbauerinLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1. - 18. Monat19. - 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr. 5)a)b)c)d)Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzenAnwendersoftware nutzenDaten sichern und pflegenVorschriften zum Datenschutz beachten2*)e)f)Kommunikationstechniken aufgabenorientiert anwendenSachverhalte darstellen3*)6Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 6)a)b)c)berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informationen beschaffen und anwendenArbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prüfenEinsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und Hilfsstoffe festlegen4*)d)e)f)g)h)Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitenZeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Tagesberichte erstellenAufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenGespräche situationsgerecht führenZeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen5*)7Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern(§ 4 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)g)Sicherheitsausrüstungen einsetzenMaterialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereitenArbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenBereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführenWasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hochwasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingungen, einrichtenVerkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenverkehrssichernde Maßnahmen, insbesondere durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und durch Schifffahrtszeichen, durchführen6h)i)k)Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse anwendenWasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm, Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, sichernWasserbaustellen räumen und übergeben48Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen(§ 4 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)g)h)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellentechnische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenStandlinien einrichten, fluchten und winkelnProfillehren für Böschungen ansetzenFlur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergebnisse übertragenLandanschlüsse anhand von Koordinaten und Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellenSkizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für Unterhaltungsmaßnahmen anfertigenMessverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und pflegen, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren6*)i)Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukörper, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, lesen und anwenden2*)9Herstellen von Bauwerksteilen(§ 4 Nr. 9)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und nach Arbeitsauftrag auswählenBau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transportieren und lagernHolzverbindungen herstellenSchalungen für Bauteile herstellenBewehrungen nach Vorgaben herstellen und einbauenBeton entsprechend den Expositionsklassen herstellen, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehandelnFestbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse bewertenBauteile entschalen, Oberflächen nachbehandelnBauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen herstellen12k)l)m)n)o)Böden prüfen und verwendenBitumen und Asphalt prüfen und verwendenwaagerechte und senkrechte Sperrungen ausführenBeton- und Stahlbetonteile instand halten und sanierenAnstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und anwenden410Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen(§ 4 Nr. 10)a)b)c)d)Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand haltenhandgeführte Maschinen bedienenGeräte und Maschinen auswählen und unter Beachtung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienenGeräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden und Gewässer vor Verunreinigungen schützen3e)f)g)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenGeräte und Maschinen wartenFehler und Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen211Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern(§ 4 Nr. 11)a)b)c)d)Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen, Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellenBauweisen und Funktionen von Regelungsbauwerken unterscheiden und darstellenUnterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen durchführenMaßnahmen der Flussregelung durchführen7e)f)g)h)i)k)l)Regelungsbauwerke herstellen und unterhaltenMaßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und ausbauen, Wasserhaltung betreibenWartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Gefahren ergreifenBauwerke nach Aufgabenblättern überwachenBauwerksschäden feststellen und dokumentierenBrückenbauwerke nach Normen und Richtlinien überwachenBeobachtungs- und Messdienste an Deichen und Dämmen durchführen, Schäden feststellen und melden1212Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen(§ 4 Nr. 12)a)Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den Anforderungen unterscheiden, herstellen und instand halten6b)c)d)Ufertreppen herstellen und instand haltenUnterhaltungswege herstellen, kontrollieren und instand haltenSchäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchführen313Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern(§ 4 Nr. 13)a)b)c)d)e)Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern beachtenökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Unterhaltung von Gewässern und Auen berücksichtigenTreib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht trennen, Entsorgung veranlassenVegetation nach Arten und Funktionen unterscheidenLebendbauweisen auswählen und einbauen6f)g)h)i)Pflege- und Entwicklungspläne umsetzenBepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführendurch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden feststellen und meldenBaumschäden feststellen und dokumentieren, Sicherungsmaßnahmen ergreifen514Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz(§ 4 Nr. 14)a)Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küstenschutzes unterscheiden und darstellen2b)c)Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen und instand haltenMaßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung von Strand- und Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen von Dünen und Bepflanzungen, durchführen615Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung(§ 4 Nr. 15)a)b)c)d)e)f)Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen anwendenBauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leistungen kontrollierenBautagebücher führenTagesberichte kontrollierenBaufortschritt prüfen und dokumentierenMengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen, Baustofflieferungen überprüfen1016Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser(§ 4 Nr. 16)Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:a)b)Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und Fahrwassertiefe unterscheiden und anwendenPeilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne übertragen4c)d)e)Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und Fahrwasser durchführen und rechnergestützt dokumentierenAbrahmungen ausführen, Positionierung mittels satellitengestützter Verfahren vornehmenArbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen, insbesondere Baggerpläne erstellen und Baggermassen ermitteln sowie Geschiebezugabe berücksichtigen5Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser:f)g)Schifffahrtszeichen zuordnenSchifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen, warten und Mängel beseitigen6h)i)schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, auslegen, auswechseln und einziehenfeste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen317Durchführen von gewässerkundlichen Messungen(§ 4 Nr. 17)a)b)Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vornehmen, Messwerte protokollierenPegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, warten3c)d)Abfluss- und Strömungsmessungen durchführenhydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammenhänge erläutern218Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr(§ 4 Nr. 18)a)Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, Vorschriften beachten2b)c)d)e)f)bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutzdeichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher Anlagen mitwirkenHochwasser- und Eismeldedienste durchführenbei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirkenHilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte erstellenHochwasserschäden feststellen und melden419Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten(§ 4 Nr. 19)a)b)c)d)e)schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwendungszweck unterscheidenschifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwendenVorschriften über Ausrüstung und Bemannung von Wasserfahrzeugen anwendenHandkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge führenTaue und Drahtseile verwenden5f)Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln220Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken(§ 4 Nr. 20)a)Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden2b)c)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen und wartenbei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Standsicherheit mitwirken321Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Nr. 21)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*)b)c)d)e)f)Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und bei Ausführung durch Dritte anwendenArbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfenUrsachen von Mängeln feststellen und dokumentierenzur kontinuierliche Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragenKosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden zum wirtschaftlichen Handeln anwenden3*)*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wabau-ausbv_2004
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