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Verordnung

Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost

Abkürzung
WaStrSchlBetrZV 2013
Ausfertigungsdatum
22. November 2012
Paragrafen
8

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils aktuellen Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebes von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1Betriebszeiten

Die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost sind in der Anlage festgesetzt.

§ 2Betrieb

Fahrzeuge und Verbände müssen bis Ende der festgelegten Betriebszeiten in die Schleusenkammer eingefahren sein.

§ 3

(1)(2)Schleusungen, die nach Ende der in der Anlage genannten Betriebszeiten durchgeführt werden sollen, können nach vorheriger Anmeldung bei den jeweiligen Betriebsstellen der Schleusen und Hebewerke (Schleusenbetriebsstellen) oder Leitzentralen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (Leitzentralen) für die Zeit bis zu einer Stunde nach Ende der jeweiligen Betriebszeit genehmigt werden, soweit betriebliche Belange der Schleusenbetriebsstellen oder Leitzentralen dies zulassen. Die Anmeldung muss spätestens eine halbe Stunde vor Ende der festgesetzten Betriebszeiten erfolgen.12außerhalb der in der Anlage genannten oder nach Absatz 1 angemeldeten Betriebszeiten sowiean den Schleusen, für die in der Anlage keine Betriebszeiten festgesetzt sind,Schleusungenkönnen auf Antrag vom örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt für die gewerbliche Schifffahrt genehmigt werden. Der Antrag muss bis spätestens 12:00 Uhr des vorhergehenden Werktages beim örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein.(3)1234der Name des Anmeldenden oder des Antragstellers und des Schiffsführers;der Name oder die Bezeichnung des Fahrzeuges sowie bei Verbänden ihre Art und Zusammensetzung;die Schleusen, die durchfahren werden sollen:der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an den Schleusen.Bei der Anmeldung nach Absatz 1 und bei dem Antrag auf eine Genehmigung nach Absatz 2 sind anzugeben:(4)(5)Wird eine Fahrt, für die Schleusendurchfahrten nach Absatz 1 angemeldet oder nach Absatz 2 genehmigt sind, nicht angetreten oder wird die Fahrt abgebrochen, hat der Schiffsführer oder sein Beauftragter unverzüglich alle noch nicht durchfahrener Schleusen zu benachrichtigen, deren Durchfahrten angemeldet oder genehmigt war.Die Wasser- und Schifffahrtsämter können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Unterhaltungs- und Baumaßnahmen vorübergehend von den in der Anlage festgesetzten Betriebszeiten abweichende Betriebszeiten mit Aussetzung des Betriebes anordnen. Diese Änderungen werden bekannt gegeben.

§ 4

An den bundeseinheitlichen Feiertagen, am 31. Oktober, sowie am 24. und 31. Dezember gelten die Schleusenbetriebszeiten wie an Sonntagen, soweit nichts anderes festgesetzt ist. Das jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt kann für diese Tage abweichende Schleusenbetriebszeiten festsetzen oder Betriebsruhe anordnen und bekannt geben, soweit der Verkehrsbedarf und betriebliche Belange dies erfordern oder zulassen.

§ 5

Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt können an den Tagen, an denen nach § 4 Betriebsruhe angeordnet ist, auf Anmeldung geschleust werden, wenn die Schleusung schriftlich oder elektronisch zwei Werktage vor dem Tag der Schleusung beim zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt angemeldet wurde und die Schleusung von diesem bestätigt worden ist.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost vom 5. Dezember 1995 (VkBl. 1995 S. 770) außer Kraft.

Anlage(zu § 1)Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßenim Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost

(Fundstelle: VkBl. 2012, 946 - 953)

“S” = Selbstbedienungsschleuse

8 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wastrschlbetrzv_2013

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