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Verordnung

WDO-Bezügeverordnung

Abkürzung
WDOBezV
Ausfertigungsdatum
17. August 2020
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung, der durch Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1Dienstbezüge und Wehrsold

123456das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowiebei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind

12a)b)c)d)e)f)g)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes undder Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;für Reservistendienst Leistendea)b)c)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes undder Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind

(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

1234der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes undder Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende

§ 2Übergangsvorschrift

123ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oderein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist.Die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2020

§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) außer Kraft.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

WDO-Bezügeverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wdobezv_2020

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