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Verordnung

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Abkürzung
WeißzuckerBhV
Ausfertigungsdatum
11. Dezember 2007
Paragrafen
8

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe l, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.

§ 2Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

§ 3Form der Verträge

Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.

§ 4Gewährung der Beihilfe

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

§ 5Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen notwendigen Belege zu führen und Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu machen.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung der jeweiligen Beihilfe, auf die sich die Unterlagen beziehen, folgt. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht, bleiben unberührt.

§ 6Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der im Zusammenhang mit der Lagerhaltung stehenden Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Weißzucker, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.

§ 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

8 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wei_zuckerbhv

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