Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin wird staatlich anerkannt.
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
11.11.21.31.41.522.12.22.32.433.13.244.14.255.15.2der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung,Mitgestalten sozialer Beziehungen,Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion,Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen;Traubenerzeugung,Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;Kellerwirtschaft,oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein,Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein;Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse,Ausstatten und Verpacken,Beraten und Verkaufen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1, 3.2 Buchstabe a, b, f, g und 4.1 Buchstabe a, b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
12345678Untersuchen und Beurteilen von Most,Behandeln von Most,Durchführen von Arbeiten am Rebstock,Einsatz, Verwendungszweck und Pflege von Werkzeugen und Werkstoffen,Einsatz, Pflege und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,Entnehmen von Bodenproben,Erläutern eines Bodenprofils und des Bodenaufbaus,Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen.(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion einzubeziehen.
123456Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung,Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben,qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein.(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse wird die Abschlußprüfung in Form einer praktischen und einer schriftlichen Prüfung durchgeführt.
123a)b)Bearbeiten und Pflegen des Bodens,qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;in der Traubenproduktion:a)b)c)d)Durchführen oenologischer Verfahren,Behandeln und Ausbauen von Wein,Durchführen von Maßnahmen der Qualitätssicherung,Abfüllen von Wein;in der Kellerwirtschaft:a)b)c)Ausstatten und Verpacken,sensorisches Bewerten von Wein,Beraten von Kunden und verkaufsförderndes Präsentieren von Waren.in der Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse:(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Traubenproduktion, der Kellerwirtschaft und der Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion einzubeziehen. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
123im Prüfungsfach Traubenproduktion:Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Pflegen und Nutzen von Reben, Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion;im Prüfungsfach Kellerwirtschaft:oenologische Verfahren, qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein, Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein, Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion;im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsfächern Traubenproduktion, Kellerwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsfach Traubenproduktion120 Minuten,2im Prüfungsfach Kellerwirtschaft120 Minuten,3im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde90 Minuten.(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(7) Die praktischen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Bereich Traubenproduktion und den Bereich Kellerwirtschaft zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.
-Bereich Traubenproduktion nach Absatz 735 vom Hundert,-Bereich Kellerwirtschaft nach Absatz 735 vom Hundert,-Bereich Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse nach Absatz 320 vom Hundert,-Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 410 vom Hundert.(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den drei Bereichen Traubenproduktion, Kellerwirtschaft und Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 164 - 169)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreibend)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen1.2Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Aufgaben der weinwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung beschreibend)bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirkene)für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennenf)Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und weinwirtschaftlicher Veranstaltungen begründen1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennend)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifenf)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienenh)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifen1.5Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes im Weinbau beschreibenc)Einfluß des Weinbaus auf Umwelt und Landschaft aufzeigend)bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirkene)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigenf)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion (§ 4 Nr. 2)2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Witterungsverlauf beobachten und dokumentierenb)Vorgänge im weinbaulichen Betrieb bei Pflanzen und technischen Prozessen wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehenc)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen und Fachliteratur, auswählen und sammelnd)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 4 Nr. 2.2)a)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenb)Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnc)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten und kontrollierend)Möglichkeiten der Datenverarbeitung nutzen2.3Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.3)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenb)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklärend)Kraftübertragungselemente und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion pflegen und instandhaltene)beim Umfang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen Arbeitssicherheit beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen erkläreng)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten2.4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 4 Nr. 2.4)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Preisangebote vergleichend)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen3Traubenerzeugung (§ 4 Nr. 3)3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren beschreibenb)Bodenart und Bodenbestandteile bestimmen sowie Bodenzustand und -fruchtbarkeit erläuternc)Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläuternd)Bodenproben entnehmene)bei der Bodenpflege und -bearbeitung mitwirken3.2qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben (§ 4 Nr. 3.2)a)Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirkenb)Arbeiten am Rebstock durchführenc)Pflanzen und Pflanzenteile bestimmen, Vegetationsverlauf beobachtend)Schadbilder an Reben erkennen und bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirkene)bei der Traubenlese mitwirkenf)Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Traubenerzeugung durchführeng)Grundlagen einer umweltschonenden Traubenerzeugung nennen4Kellerwirtschaft (§ 4 Nr. 4)4.1oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein (§ 4 Nr. 4.1)a)bei der Traubenannahme und -Verarbeitung mitwirkenb)Mostgewicht und Säuregehalt ermittelnc)beim Weinausbau mitwirken5Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse (§ 4 Nr. 5)5.1Ausstatten und Verpacken (§ 4 Nr. 5.1)bei der Ausstattung und Verpackung von Wein mitwirkenAbschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr- Fertigkeiten und Kenntnisse1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)1.1die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse1.2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)a)berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sortenschutzrechts, anwendenb)Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzenc)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendend)mit Energiearten umweltschonend und kostensparend umgehen2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion (§ 4 Nr. 2)2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Wetter- und Witterungsverlauf beobachten und beurteilen, Prognoseverfahren nutzen und bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigenb)Entwicklung der Vegetation im Weinberg verfolgen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehenc)Ablauf von technischen Prozessen verfolgen, Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifend)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 4 Nr. 2.2)a)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilenb)Arbeits- und Produktionsabläufe planen und veränderten Bedingungen anpassenc)Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten aufstellend)Arbeitsaufwand und -ergebnisse bewerten2.3Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.3)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Transportmitteln prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführenc)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagernd)Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden und baulichen Anlagen durchführen2.4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 4 Nr. 2.4)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)Marktentwicklungen beobachten und bewertenc)Kalkulationen anhand von Beispielen erstellend)beim Bestellen von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkene)Formen des Bezuges von Betriebsmitteln miteinander vergleichenf)schriftlichen Geschäftsverkehr führeng)bei Einkaufsgesprächen mitwirken3Traubenerzeugung (§ 4 Nr. 3)3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)a)Böden, insbesondere Bodenarten und -typen, beurteilen und Folgerungen für Bodenpflegemaßnahmen ziehenb)boden- und rebenspezifische Pflegemaßnahmen umweltschonend durchführenc)Bodenschäden feststellen und beheben3.2qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben (§ 4 Nr. 3.2)a)Standortfaktoren beurteilen und Schlußfolgerungen für den Rebenanbau ziehenb)Nährstoffbedarf ermitteln und bedarfsgerecht düngenc)Pflanzenschutzmittelbedarf flächenbezogen ermitteln und Pflanzenschutzmaßnahmen durchführend)bei der Erstellung von Neuanlagen mitwirkene)Pflanzgut prüfen und Reben pflanzenf)Begrünungs- und Bodenbedeckungsmaßnahmen durchführeng)Rebsorten erkennen und beurteilenh)Fauna und Flora im Weinberg erfassen und deren Lebensbedingungen beschreibeni)Nutz- und Schadorganismen unterscheiden, Nützlinge schonenk)Anbaumaßnahmen qualitätsfördernd und umweltschonend durchführen und beurteilenl)Traubenlese planen sowie sachgerecht und qualitätsorientiert durchführen4Kellerwirtschaft (§ 4 Nr. 4)4.1oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein (§ 4 Nr. 4.1)a)Trauben annehmen, beurteilen und verarbeitenb)Moste nach Qualitätsstufen einordnenc)Maische behandelnd)Most behandelne)oenologische Verfahren durchführen, insbesondere anreichern, entsäuern, schwefeln und schönenf)Süßreserve bereiten und einlagerng)Gärung einleiten und überwachen sowie gärfördernde und -hemmende Maßnahmen durchführenh)Wein behandeln und ausbauen, insbesondere Abstichs-, Klärungs- und Stabilisierungsmaßnahmen durchführeni)Entwicklung des Weines beurteilen, Weinmängel, -fehler und -krankheiten vermeiden, erkennen und behandelnk)Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen durchführen, insbesondere Kellerhygiene, mikrobiologische Stabilität und Oxidationsschutz sicherstellenl)Trennverfahren durchführenm)Wein füllfertig machenn)Wein abfülleno)Rückstände aus der Kellerwirtschaft aufbereiten sowie umweltgerecht verwerten und entsorgenp)weinrechtliche Bestimmungen anwenden4.2Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein (§ 4 Nr. 4.2)a)Ausgangsprodukte für sonstige Erzeugnisse bereitenb)Verfahren zur Herstellung eines sonstigen Erzeugnisses und die dazugehörenden Rechtsgrundlagen kennen5Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse (§ 4 Nr. 5)5.1Ausstatten und Verpacken (§ 4 Nr. 5.1)a)Grundlagen des Bezeichnungsrechts kennenb)Flaschen ausstattenc)Auszeichnungen erläuternd)betriebliche Erzeugnisse entsprechend ihren Transportanforderungen verpacken5.2Beraten und Verkaufen (§ 4 Nr. 5.2)a)Kunden über die betrieblichen Erzeugnisse informierenb)Wein nach Prüfmerkmalen ansprechenc)Wein verkaufsfördernd präsentierend)Verkauf betrieblicher Erzeugnisse durchführen
1)2)3)Erstes Ausbildungsjahrlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und BeziehungenIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2.4lfd. Nr. 3lfd. Nr. 4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,Traubenerzeugung,Kellerwirtschaftunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.lfd. Nr. 3TraubenerzeugungIn einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2.1lfd. Nr. 2.2lfd. Nr. 2.3Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.lfd. Nr. 4KellerwirtschaftIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2.1lfd. Nr. 2.2lfd. Nr. 2.3lfd. Nr. 5.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,Ausstatten und Verpackenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
1)2)3)Zweites Ausbildungsjahrlfd. Nr. 3TraubenerzeugungIn einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionzu vermitteln.lfd. Nr. 1lfd. Nr. 2der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und ProduktionIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.lfd. Nr. 4KellerwirtschaftIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionzu vermitteln.lfd. Nr. 1lfd. Nr. 2der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und ProduktionIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.lfd. Nr. 5Vermarkten betrieblicher ErzeugnisseIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionzu vermitteln.lfd. Nr. 3lfd. Nr. 4Traubenerzeugung,KellerwirtschaftIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenfortzuführen.
1)2)3)Drittes Ausbildungsjahrlfd. Nr. 3TraubenerzeugungIn einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1lfd. Nr. 2der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktionim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenweiter zu vermitteln und zu vertiefen.lfd. Nr. 4KellerwirtschaftIn einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1lfd. Nr. 2der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktionim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenweiter zu vermitteln und zu vertiefen.lfd. Nr. 5Vermarkten betrieblicher ErzeugnisseIn einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 2.4lfd. Nr. 3lfd. Nr. 4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,Traubenerzeugung,Kellerwirtschaftim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenweiter zu vermitteln und zu vertiefen.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-winzerausbv_1997
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