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Verordnung

Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

Abkürzung
WiVwAuflV
Ausfertigungsdatum
8. September 1950
Paragrafen
7

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst:123456789Das Büro des Wirtschaftsratesdes Vereinigten WirtschaftsgebietesDas Generalsekretariat des Länderratesdes Vereinigten WirtschaftsgebietesDie Direktorialkanzlei des Verwaltungsratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Außenstelle BerlinDie Verwaltung für Arbeitdes Vereinigten WirtschaftsgebietesDie Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Vereinigten WirtschaftsgebietesDie Verwaltung für Finanzendes Vereinigte WirtschaftsgebietesDie Verwaltung für Wirtschaftdes Vereinigten WirtschaftsgebietesDas Rechtsamt der Verwaltungdes Vereinigten WirtschaftsgebietesDas Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.

§ 2

123456789für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundestagesfür die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundesratesfür die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium des Innernfür die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Arbeitfür die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forstenfür die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Finanzenfür die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologiefür die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Justizfür die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Vertriebene.(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.

§ 3

a)b)c)d)12345678910Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-GriesheimDie Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-GliesmarodeDie Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in KielDie Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in DetmoldDie Zentralanstalt für Fischerei in HamburgDas Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am MainDas Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei HamburgDie Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in CelleDie Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach...im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:111213Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe...Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höheim Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:14Das Institut für Raumforschung in Bad Godesbergim Bereich des Bundesministeriums des Innern:1516Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:

(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.

§ 4

Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".

§ 5

Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.

7 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wivwauflv

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