Auf Grund des § 14 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1d Nummer 2 durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist das Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes erworben, verändert oder aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.
(1) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7 und 9 bis 11 dieser Verordnung sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.
(3) Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt und der für das betroffene Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingereicht ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen nach § 25 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt und der für das betroffene Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingegangen ist.
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.
(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 24 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und nach Artikel 10 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen.
(2) Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nach Absatz 1 gelten § 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(3) Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(4) Kommt es nach § 24 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach den Artikeln 10 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.
(1) Für die Anzeigen des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie des unabsichtlichen Erwerbs oder der unabsichtlichen Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, wenn es sich bei dem Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, das Formular „Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person“ nach Anlage 1 zu verwenden. Handelt es sich bei dem Anzeigepflichtigen nicht um eine natürliche Person, ist das Formular „Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person“ nach Anlage 2 zu verwenden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf die Beifügung der in den Anlagen 1 und 2 jeweils enthaltenen Checkliste verzichten. Für jeden Anzeigepflichtigen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Der Anzeige sind die jeweils erforderlichen Unterlagen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 beizufügen.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe a und b sowie nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 ist das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 zu verwenden. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Zuverlässigkeitserklärungen für vom Anzeigepflichtigen geleitete oder kontrollierte Unternehmen können in einem einzelnen Formular unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der betroffenen Unternehmen erfolgen, sofern die inhaltlichen Erklärungen gleichermaßen auf alle benannten Unternehmen zutreffen.
(3) Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 4 beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 dieser Verordnung in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
(4) Die Anzeigen sind vollständig im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Satz 1, des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Anzeigen als vollständig.
(5) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.
(1) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen. Dies gilt entsprechend für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Personen.
2017/1946(2) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrags oder einer gleichwertigen Vereinbarung einzureichen. Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente einzureichen. Ausländische Unternehmen haben entsprechende Dokumente und einen amtlich oder öffentlich beglaubigten, aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates einzureichen. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt auf die Beglaubigung der einzureichenden Unterlagen verzichten.
12345678910den vollständigen Namen,den Geburtsnamen,das Geburtsdatum,den Geburtsort,das Geburtsland,die Anschrift des ersten Wohnsitzes,die Staatsangehörigkeit,die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,Weiterbildungsmaßnahmen unda)b)c)d)e)der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,die Vertretungsmacht dieser Person,ihre internen Entscheidungskompetenzen unddie ihr unterstellten Geschäftsbereiche.die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:(3) Der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 einzureichende detaillierte Lebenslauf ist eigenhändig zu unterschreiben und hat folgende Angaben zu enthalten:Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
(4) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 sowie Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, natürliche Personen, die als Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, sowie Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben. In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.
(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich.
(6) Für die Zwecke des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 gilt Absatz 5 für anzeigepflichtige nicht natürliche Personen entsprechend.
(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 3 unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterlagen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen sind. Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor dem Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung ändert. Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht oder überschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine neue Anzeige nach § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes einzureichen.
(3) Ändern sich nach Absendung einer Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums weniger als 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.
(1) Unbeschadet des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb eines Jahres vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach § 24 Absatz 1, 3 oder Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Treffen sämtliche, in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, reicht der Anzeigepflichtige eine schriftliche Erklärung ein, in der er dies bestätigt.
(2) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde oder eine bestehende direkte bedeutende Beteiligung zu einer indirekten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 anzugeben.
(3) Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 25 Satz 2 bis 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes anfordern.
(1) Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung“ nach Anlage 5 anzuzeigen. Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.
(1) Der Anzeige nach § 24 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 sowie die Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 beizufügen.
(2) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(3) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Wertpapierinstitut, Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 oder ein zugelassener Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(4) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Person, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 27 des Wertpapierinstitutsgesetzes tatsächlich führt, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 4 der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(5) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(6) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(7) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
123in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Wertpapierinstituts, CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Zahlungsinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oderdie Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Wertpapierinstitut, Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn erDas Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 8 - 17)
einer bedeutenden Beteiligung an dem folgenden Wertpapierinstitut (Zielunternehmen) an:
(Wenn „nicht erforderlich“ angekreuzt wird, ist dies jeweils zu begründen.)Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers(Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises§ 6 Absatz 1 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtLebenslauf§ 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, der den Vorgaben des § 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV entspricht□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZusätzliche Angaben zum interessierten Erwerber(Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Angaben zur Zuverlässigkeit§ 5 Absatz 2 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 4 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946(Anlage 3 der WpI-InhKontrollV)□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtFührungszeugnis1414§ 6 Absatz 4 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG, wenn der Wohnsitz in Deutschland liegt und die Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt.EU-Behördenführungszeugnisnach § 30b BZRG, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt, die Person aber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt.Weitere ausländische Unterlageneines jeden Wohnsitzstaates der letzten 10 Jahre.□□(wird direkt an dieBaFin versandt)nicht erforderlichwurde beantragtGewerbezentralregister1414§ 6 Absatz 5 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Auszüge aus demgem. § 150 GewOFür Personen, die mit der Führung der Geschäfte eines Unternehmens im Ausland betraut sind und/oder waren, ist ein Zeugnisder betreffenden ausländischen Stelle, soweit verfügbar, vorzulegen.□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtInformationen zur aktuellen FinanzlageArtikel 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946des interessierten Erwerbers, einschließlich Angaben zu seinen Einnahmequellen, seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zu den Pfandrechten und Garantien, die er gewährt bzw. erhalten hat□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtBeschreibung der GeschäftstätigkeitenArtikel 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946des interessierten Erwerbers□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtFinanzinformationenArtikel 4 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, insbesondere auch Ratings und öffentlich verfügbare Berichte zu den vom interessierten Erwerber kontrollierten oder geleiteten Unternehmen sowie gegebenenfalls zum interessierten Erwerber□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtBeschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen1234anderen derzeitigen Anteilseignern des ZielunternehmensPersonen, die berechtigt sind, Stimmrechtedes Zielunternehmens auszuübenMitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmensdem Zielunternehmen selbst und seiner GruppeArtikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu:□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtInformationen über etwaige InteressenkonflikteArtikel 4 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngaben zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich leiten werden(Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)□□vollständige AngabenIst nach dem Erwerb ein Austausch der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, geplant?NeinJa (Es sindnach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 zu den Personen zu machen.)□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngaben zum beabsichtigten Erwerb(Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Absichten des interessierten ErwerbersArtikel 7 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Einzelheiten zu denin Bezug auf den beabsichtigten Erwerb einschließlich der strategischen Investitionen oder Portfolioinvestitionen□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtBeschreibung etwaiger mit anderen Parteien abgestimmter MaßnahmenArtikel 7 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unter anderem des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtVereinbarungen mit anderen AnteilseignernArtikel 7 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Inhalt möglicherweise geplanterin Bezug auf das Zielunternehmen□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngabe des beabsichtigten KaufpreisesKaufvertragArtikel 7 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall ist□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngaben zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und zu ihren Auswirkungen auf die Aufsicht(Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Analyse der Auswirkungen des beabsichtigten Erwerbs auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngaben zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs(Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Einsatz privater FinanzierungsquellenHerkunft und Verfügbarkeit der MittelArtikel 9 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Detaillierte Angaben zumsowie zu, einschließlich einschlägiger dokumentarischer Nachweise darüber, dass der beabsichtigte Erwerb nicht auf Geldwäsche abzielt□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtArt der ZahlungArtikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Detaillierte Angaben zurdes beabsichtigten Erwerbs und zu dem zur Übertragung der Mittel verwendeten Netzwerk□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZugang zu Kapitalquellen und FinanzmärktenArtikel 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Detaillierte Angaben zum, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtFremdkapitaleinsatzArtikel 9 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Angaben zum, unter anderem den Namen der einschlägigen Geldgeber und die Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Pfandrechten und Garantien sowie Informationen zur Herkunft der Einnahmen, die für die Rückzahlung derartiger Darlehen verwendet werden sollen, und zur Herkunft des Fremdkapitals, wenn der Kreditgeber kein beaufsichtigtes Finanzinstitut ist□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtFinanzvereinbarungen mit anderen AnteilseignernArtikel 9 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Informationen zu etwaigendes Zielunternehmens□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtVermögenswerten des interessierten Erwerbers oder des Zielunternehmens, die im Hinblick auf die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollenArtikel 9 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Informationen zu den, sowie die Bedingungen der Veräußerung, darunter Preis, Bewertung, Einzelheiten zu den Merkmalen der Vermögenswerte sowie Informationen darüber, wann und wie die Vermögenswerte erworben wurden□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von bis zu 20 %(Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Strategiedokument•••Zeitraum, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach dem beabsichtigten Erwerb zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehaltenAbsichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob er eine aktive Rolle als Minderheitsanteilseigner zu spielen beabsichtigt, und die Gründe dafürInformationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit weiteren Eigenmitteln zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte, das ggf. Folgendes beinhaltet:□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen zwischen 20 % und 50 %(Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Strategiedokument•••alle in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten InformationenEinzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage im Zusammenhang mit dem Zielunternehmen, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plantBeschreibung der mittelfristigen Absichten und Erwartungen des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Elemente umfasst, das ggf. Folgendes beinhaltet:□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen von 50 % oder mehr(Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Geschäftsplan•••Strategischer Entwicklungsplan (Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Vorausschätzungen für die Abschlüsse des Zielunternehmens (Artikel 12 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Darstellung der Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens (Artikel 12 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946), der ggf. Folgendes beinhaltet:□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtGgf. weitere Anlagen (vom interessierten Erwerber auszufüllen)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 18 - 29)
einer bedeutenden Beteiligung an dem folgenden Wertpapierinstitut (Zielunternehmen) an:
(Wenn „nicht erforderlich“ angekreuzt wird, ist dies jeweils zu begründen.)Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers(Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Nachweis der Firmenbezeichnung und der eingetragenen Anschrift des FirmensitzesAmtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung§ 6 Absatz 2 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946sowie von dessen Postanschrift (falls abweichend) und der Kontaktdaten sowie der nationalen Identifikationsnummer (sofern vorhanden)□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtRegistrierung der RechtsformAmtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente und ein amtlich oder öffentlich beglaubigter aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis§ 6 Absatz 2 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtÜberblick über die unternehmerischen TätigkeitenArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Aktueller□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtListe der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leitenJede Person hat eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, und einen Lebenslauf, der den Vorgaben des § 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV entspricht, einzureichen.§ 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Vollständige□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtwirtschaftliche EigentümerJede Person hat eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen.Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Identität aller Personen, die alsder juristischen Person betrachtet werden könnten□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtIst der interessierte Erwerber ein Trust bzw. soll ein Trust werden?□□NeinJa (Es sind nachfolgende Angaben zu machen.)Identität aller TrusteesArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, die Vermögenswerte im Sinne der Errichtungsurkunde verwalten□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtwirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte des TrustsArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Identität aller Personen, diesind, sowie ihre jeweiligen Anteile an der Verteilung der Erträge□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtErrichter des TrustsArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Identität aller□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZusätzliche Angaben zum interessierten Erwerber(Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Angaben zur Zuverlässigkeit§ 5 Absatz 2 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946(Anlage 3 der WpI-InhKontrollV)□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtFührungszeugnis1717§ 6 Absatz 4 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG, wenn der Wohnsitz in Deutschland liegt und die Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt.EU-Behördenführungszeugnisnach § 30b BZRG, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt, die Person aber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt.Weitere ausländische Unterlageneines jeden Wohnsitzstaates der letzten 10 Jahre.□□(wird direkt an dieBaFin versandt)nicht erforderlichwurde beantragtGewerbezentralregister17§ 6 Absatz 5 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Auszüge aus demgem. § 150 GewO□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtBeschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen1234anderen derzeitigen Anteilseignern des ZielunternehmensPersonen, die berechtigt sind, Stimmrechtedes Zielunternehmens auszuübenMitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmensdem Zielunternehmen selbst und der Gruppe, dem es angehörtArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946oder Beziehungen des interessierten Erwerbers oder gegebenenfalls der Gruppe, der der interessierte Erwerber angehört, sowie der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, von/zu:□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtInteressenkonfliktenInformationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesenArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtBeteiligungsstrukturArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946des interessierten Erwerbers mit der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihrem jeweiligen Anteil an Kapital und Stimmrechten, einschließlich Informationen über etwaige Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtGehört der interessierte Erwerber einer Gruppe als Tochter- oder Muttergesellschaft an?□□NeinJa (Es sind nachfolgende Angaben zu machen.)□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereicht•••Detailliertes Organigramm der gesamten Gesellschaftsstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten, den die Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss an den Unternehmen der Gruppe halten, und über die derzeit von den Unternehmen der Gruppe ausgeübten TätigkeitenInformationen über die Beziehungen zwischen den Finanz- und den Nichtfinanzunternehmen der GruppeAngabe aller Kreditinstitute, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen; Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe sowie der Namen der zuständigen AufsichtsbehördenArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, g und h der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Gesetzlich vorgeschriebene AbschlüsseBilanz, GuV, Lagebericht und Anhänge (bei neu gegründeten Unternehmen Prognosen)Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946auf Einzelunternehmensebene und, soweit vorhanden, auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre. Werden diese Abschlüsse von einem externen Prüfer geprüft, so ist die vom externen Prüfer testierte Fassung vorzulegen.□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtInformationen über das RatingArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946des interessierten Erwerbers und das Gesamtrating seiner Gruppe (soweit vorhanden)□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtIst der interessierte Erwerber eine nicht natürliche Person mit Sitz in einem Drittland?□□NeinJa (Es sind nachfolgende Angaben zu machen.)17Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Certificate of good-standing oder eine vergleichbare Bescheinigung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden in Bezug auf den interessierten Erwerber□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtArtikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Erklärung der einschlägigen ausländischen zuständigen Behörden, dass in Bezug auf die Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtArtikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Allgemeine Angaben zu den auf den interessierten Erwerber anwendbaren Regulierungsvorschriften des jeweiligen Drittlandes□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtIst der interessierte Erwerber ein staatlicher Investitionsfonds?□□NeinJa (Es sind nachfolgende Angaben zu machen.)Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Name des Ministeriums oder der Regierungsstelle, das/die für die Festlegung der Investitionspolitik des Fonds zuständig ist□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtArtikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Einzelheiten zur Investitionspolitik und etwaigen Investitionsbeschränkungen□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtArtikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Namen und Funktionen der für die Investitionsentscheidungen des Fonds zuständigen Personen sowie Einzelheiten zu qualifizierten Beteiligungen oder dem von dem angegebenen Ministerium oder der angegebenen Regierungsstelle ausgeübten Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds und des Zielunternehmens im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngaben zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich leiten werden(Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)□□vollständige AngabenIst nach dem Erwerb ein Austausch der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, geplant?NeinJa (Es sindnach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 zu den Personen zu machen.)□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngaben zum beabsichtigten Erwerb(Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Absichten des interessierten ErwerbersArtikel 7 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Einzelheiten zu denin Bezug auf den beabsichtigten Erwerb, einschließlich der strategischen Investitionen oder Portfolioinvestitionen□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtBeschreibung etwaiger mit anderen Parteien abgestimmter MaßnahmenArtikel 7 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unter anderem des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtVereinbarungen mit anderen AnteilseignernArtikel 7 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Inhalt möglicherweise geplanterin Bezug auf das Zielunternehmen□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngabe des beabsichtigten KaufpreisesKaufvertragArtikel 7 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall ist□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngaben zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und ihren Auswirkungen auf die Aufsicht(Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung der GruppeArtikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Analyse des, zu der das Zielunternehmen nach dem beabsichtigten Erwerb gehören würde(Welche Unternehmen der Gruppe würden nach dem beabsichtigten Erwerb den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe würden diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten?)□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtArtikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Analyse der Auswirkungen des beabsichtigten Erwerbs auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtAngaben zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs(Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Einsatz privater FinanzierungsquellenHerkunft und Verfügbarkeit der MittelArtikel 9 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Detaillierte Angaben zumsowie zu, einschließlich einschlägiger dokumentarischer Nachweise darüber, dass der beabsichtigte Erwerb nicht auf Geldwäsche abzielt□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtArt der ZahlungArtikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Detaillierte Angaben zurdes beabsichtigten Erwerbs und zu dem zur Übertragung der Mittel verwendeten Netzwerk□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZugang zu Kapitalquellen und FinanzmärktenArtikel 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Detaillierte Angaben zum, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtFremdkapitaleinsatzArtikel 9 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Angaben zum, unter anderem den Namen der einschlägigen Geldgeber und die Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Pfandrechten und Garantien sowie Informationen zur Herkunft der Einnahmen, die für die Rückzahlung derartiger Darlehen verwendet werden sollen, und zur Herkunft des Fremdkapitals, wenn der Kreditgeber kein beaufsichtigtes Finanzinstitut ist□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtFinanzvereinbarungen mit anderen AnteilseignernArtikel 9 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Informationen zu etwaigendes Zielunternehmens□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtVermögenswerten des interessierten Erwerbers oder des Zielunternehmens, die im Hinblick auf die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollenArtikel 9 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Informationen zu den, sowie die Bedingungen der Veräußerung, darunter Preis, Bewertung, Einzelheiten zu den Merkmalen der Vermögenswerte sowie Informationen darüber, wann und wie die Vermögenswerte erworben wurden□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von bis zu 20 %(Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Strategiedokument•••Zeitraum, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach dem beabsichtigten Erwerb zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehaltenAbsichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob er eine aktive Rolle als Minderheitsanteilseigner zu spielen beabsichtigt, und die Gründe dafürInformationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit weiteren Eigenmitteln zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte, das ggf. Folgendes beinhaltet:□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen zwischen 20 % und 50 %(Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Strategiedokument•••alle in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten InformationenEinzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage im Zusammenhang mit dem Zielunternehmen, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plantBeschreibung der mittelfristigen Absichten und Erwartungen des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Elemente umfasst, das ggf. Folgendes beinhaltet:□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtZusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen von 50 % oder mehr(Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Geschäftsplan•••Strategischer Entwicklungsplan (Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Vorausschätzungen für die Abschlüsse des Zielunternehmens (Artikel 12 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Darstellung der Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens (Artikel 12 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946), der ggf. Folgendes beinhaltet:□□□nicht erforderlichja, Nr. _ _wird nachgereichtGgf. weitere Anlagen (vom interessierten Erwerber auszufüllen)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 30 - 32)
strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und disziplinarrechtliche Maßnahmen, einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare VerfahrenWurden gegen den auf Seite 1 Angegebenengeführt?
□Nein.□Ja.
1Anlage Nr. _ _2Anlage Nr. _ _3Anlage Nr. _ _Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen einzeln aufzuführen und zu erläutern. Amtliche Bescheinigungen sind als Nachweis beizufügen.
laufende Untersuchungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder andere VollstreckungsentscheidungenBestehen gegen den auf Seite 1 Angegebenen?
□Nein.□Ja.
1Anlage Nr. _ _2Anlage Nr. _ _3Anlage Nr. _ _Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Untersuchungen, Verfahren und Sanktionen einzeln aufzuführen und zu erläutern.
die zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderliche Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung verweigert, entzogen, widerrufen oder beendigt? Erfolgte ein Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine BerufsvereinigungWurde dem auf Seite 1 Angegebenen?
□Nein.□Ja.
1Anlage Nr. _ _2Anlage Nr. _ _3Anlage Nr. _ _Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und die Gründe für die Verweigerung, Entziehung, Widerruf oder Beendigung anzugeben und zu erläutern.
aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis entlassenWurde der auf Seite 1 Angegebene?
□Nein.□Ja.
1Anlage Nr. _ _2Anlage Nr. _ _3Anlage Nr. _ _Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und die Gründe für die Entlassung anzugeben und zu erläutern.
die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde beurteiltWurde?
□Nein.□Ja.
1Anlage Nr. _ _2Anlage Nr. _ _3Anlage Nr. _ _Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist der Name der Behörde anzugeben und ein Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung beizufügen.
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 33 - 34)
Unternehmensliste(wird durch die Behördeausgefüllt)Ident-Nummerdes UnternehmensLfd.Nr.4,Firma, Rechtsform und Sitz(lt. Registereintragung) mitPLZund Sitzstaat, Ordnungsmerkmale Registereintragung, Wirtschaftszweig, Ident-Nummer (falls bekannt),bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), voll-ständiger Name und Geburts-datum, RechtsträgerkennungKapital des UnternehmensVerhältniszum Ziel-unternehmenTsd. EuroFremdwährungWährungTsd.
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt _ _ _ Prozent.
Beteiligungsstruktur
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 35 - 40)
an dem folgenden Wertpapierinstitut (Zielunternehmen nach § 1 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946) an:
Dieses Gesetz zitieren
Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wpi-inhkontrollv
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com