Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
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Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Die Länder führen jährlich in den Monaten September bis Januar des Folgejahres ein Monitoring zur Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Arten aus der Ordnung Gänsevögel, auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Geflügelpest-Verordnung bezeichneten Viren durch. Soweit in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine hinreichende Probenzahl untersucht werden kann, dürfen auch in den übrigen Monaten eines Jahres gewonnene Proben untersucht werden.
12a)b)mittels kombiniertem Rachen- und Kloakentupfer Proben von den Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, für die Jagdzeiten festgesetzt sind, oderfrische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von den übrigen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1,während der Monate September bis Januar des Folgejahreswährend der übrigen Monate eines Jahres frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot von sämtlichen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1(2) Für die im Rahmen des Monitorings nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen sindzu gewinnen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu beachten.
(3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach der Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamtzahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. April des Folgejahres die im Rahmen des Monitorings erzielten Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach den untersuchten Wildvogelarten und den jeweils ermittelten Subtypen des nachgewiesenen Virus.
12Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen undder von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 450)
12Kombinierte Rachen- und Kloakentupferproben nach Kapitel IV Nummer 4 Buchstabe a Satz 5 und 7 und Nummer 5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen nach Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen gemäß Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 451)
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