Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Chief Minister's Office der Britischen Jungferninseln bekanntgemacht:Deutsche Warenbezeichnungen werden auf den Britischen Jungferninseln in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen auf den Britischen Jungferninseln anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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Verordnung
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Abkürzung
WZG§35Bek 1982-03-29
Ausfertigungsdatum
29. März 1982
Paragrafen
2
(XXXX)
Anlagen & Schlussformeln
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
2 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wzg_35bek_1982-03-29
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