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Verordnung

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§35GBRBek 1991
Ausfertigungsdatum
13. März 1991
Paragrafen
2
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums des Vereinigten Königreichs bekanntgemacht:Deutsche Warenzeichen werden in Gibraltar in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Gibraltar anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wzg_35gbrbek_1991

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