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Verordnung

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§35IRABek
Ausfertigungsdatum
21. November 1957
Paragrafen
2
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des irakischen Registrars für Warenzeichen und Patente bekanntgemacht:Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Irak in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Irak anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wzg_35irabek

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