Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des japanischen Patentamts bekanntgemacht:Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Japan anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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Verordnung
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Abkürzung
WZG§35JPNBek
Ausfertigungsdatum
19. Dezember 1957
Paragrafen
2
(XXXX)
Anlagen & Schlussformeln
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
2 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wzg_35jpnbek
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