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Verordnung

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§35RHOBek
Ausfertigungsdatum
5. Februar 1957
Paragrafen
2
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Registrars für Warenzeichen von Süd-Rhodesien bekanntgemacht:Deutsche Warenbezeichnungen werden in Süd-Rhodesien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Süd-Rhodesien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wzg_35rhobek

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