Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Registrars für Warenzeichen von Süd-Rhodesien bekanntgemacht:Deutsche Warenbezeichnungen werden in Süd-Rhodesien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Süd-Rhodesien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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Verordnung
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
Anlagen & Schlussformeln
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
2 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
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