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Verordnung

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Abkürzung
WZG§35THABek
Ausfertigungsdatum
25. Juli 1961
Paragrafen
2
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Generaldirektors des thailändischen Amtes für gewerbliche Registrierungen bekanntgemacht:Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Königreich Thailand anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz gesucht und erhalten haben.

Anlagen & Schlussformeln

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-wzg_35thabek

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