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Gesetz

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Abkürzung
ZahnmedAusbV
Ausfertigungsdatum
16. März 2022
Paragrafen
21

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahnmedizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

12345678910Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten,Patientinnen und Patienten individuell betreuen,über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,Hygienemaßnahmen durchführen,Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten,bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen,bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln,Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen undzahnärztliche Leistungen abrechnen.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

12345Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,Umweltschutz und Nachhaltigkeit,digitalisierte Arbeitswelt undKommunikation und Kooperation.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7Inhalt des Teiles 1

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1

12„Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ und„Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“.Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 9Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“

1234567aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu strukturieren,Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszuwählen,Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, dabei die erforderliche Patientensicherheit zu gewährleisten,Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten,durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizinprodukte freizugeben und zu dokumentieren undVorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten.(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 10Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“

12345Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen undfachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 11Inhalt des Teiles 2

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2

123„Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“,„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ sowie„Wirtschafts- und Sozialkunde“.Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 13Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“

12345678910Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkrankungen zu planen,Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen,Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,mit Patientinnen und Patienten situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedizinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen handzuhaben,bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durchzuführen sowie zu dokumentieren,Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlicher Regelungen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,Anwendung von Arzneimitteln und Materialien aufzuzeigen und zu begründen,Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und zum Datenschutz zu berücksichtigen undfachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Dem Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

§ 14Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“

12345678betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einzuhalten,Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu erfassen und zu verwalten,erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärztlichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungsdokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenordnungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen durch die Versicherungsträger zu erstellen, die Zusammensetzung zu beschreiben und nach Abschluss abzurechnen,die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzuzeigen,patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des betrieblichen Mahnwesens zu überwachen unddie Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Abrechnungen vor der Weiterleitung an die zuständigen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.(1) Im Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

1„Durchführen von Hygienemaß-nahmen und Aufbereiten vonMedizinprodukten“mit 25 Prozent,2„Empfangen und Aufnehmen vonPatientinnen und Patienten“mit 10 Prozent,3„Assistieren bei und Dokumentierenvon zahnärztlichen Maßnahmen“mit 30 Prozent,4„Organisieren der Verwaltungs-prozesse und Abrechnen vonLeistungen“mit 25 Prozent sowie5„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

123a)b)„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ oder„Wirtschafts- und Sozialkunde“,wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist undwenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(2) Dem Antrag ist stattzugeben,Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

12die Vertragsparteien dies vereinbaren undder oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492) außer Kraft.

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 491 - 497)

21 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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