法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung

Abkürzung
ZertVerwV
Ausfertigungsdatum
2. Dezember 2021
Paragrafen
13

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 26a Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 1Gegenstand der Prüfung

Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich.

§ 2Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.

(2) Die Industrie- und Handelskammer richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein.

§ 3Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 aufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten. Er kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen.

§ 4Nichtöffentlichkeit der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

1234Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,Vertreter der Industrie- und Handelskammern,Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oderPersonen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

§ 5Bewertung der Prüfung

(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Absatz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.

„bestanden“(2) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mitzu bewerten, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

§ 6Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens

(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.

§ 32 Absatz 1(3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

§ 7Befreiung von der Prüfungspflicht

1234die Befähigung zum Richteramt,eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin odereinen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem SchwerpunktEinem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, werbesitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

§ 8Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1(zu § 1 Satz 1)Prüfungsgegenstände

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5184 - 5185)

11.11.21.322.12.1.12.1.22.1.32.1.42.1.52.1.62.1.72.1.82.1.92.22.2.12.2.22.2.32.2.42.32.42.52.5.12.5.22.5.32.62.6.12.6.22.6.333.13.1.13.1.23.23.2.13.2.23.2.344.14.24.34.44.54.64.74.84.9Grundlagen der ImmobilienwirtschaftGebäudepläne, Bauzeichnungen und BaubeschreibungenRelevante Versicherungsarten im ImmobilienbereichUmwelt- und Energiethemen im ImmobilienbereichRechtliche GrundlagenWohnungseigentumsgesetzBegründung von Wohnungs- und TeileigentumTeilungserklärung, Aufteilungsplan und GemeinschaftsordnungRechtsfähige Gemeinschaft der WohnungseigentümerRechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der WohnungseigentümerRechte und Pflichten der WohnungseigentümerWohnungseigentümerversammlungBestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, VerwaltervertragRechte und Pflichten des WEG-VerwaltersRechte des VerwaltungsbeiratsBürgerliches GesetzbuchAllgemeines VertragsrechtMietrechtWerkvertragsrechtGrundstücksrechtGrundbuchrechtZivilprozess- und ZwangsvollstreckungsrechtBerufsrecht der VerwalterGewerbeordnungMakler- und BauträgerverordnungRechtsdienstleistungsgesetzSonstige RechtsgrundlagenHeizkostenverordnungTrinkwasserverordnungEnergierechtKaufmännische GrundlagenAllgemeine kaufmännische GrundlagenGrundzüge ordnungsgemäßer BuchführungExternes und internes RechnungswesenSpezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-VerwaltersSonderumlagen/ErhaltungsrücklageErstellung der Jahresabrechnung und des WirtschaftsplansHausgeld, MahnwesenTechnische GrundlagenBaustoffe und BaustofftechnologieHaustechnikErkennen von MängelnVerkehrssicherungspflichtenErhaltungsplanungEnergetische Gebäudesanierung und ModernisierungAltersgerechte und barrierefreie UmbautenFördermitteleinsatz; Beantragung von FördermittelnDokumentation

Anlage 2(zu § 6 Absatz 2 Satz 1)Zertifikat über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5186)

13 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-zertverwv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com