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Gesetz

Zollfahndungsdienstgesetz

Abkürzung
ZFdG
Ausfertigungsdatum
30. März 2021
Paragrafen
112
§ 1Zollfahndungsdienst

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.

§ 2Zentralstelle

Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen.

§ 3Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle

123bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben, unddurch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risikomanagements nach Absatz 2.(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung

123a)b)des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowieder Verbrauch- und Verkehrsteuern,das Erheben von Informationen und Daten aus dem Bereichdie Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 erhobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowiedie Überwachung und Überprüfung des Risikomanagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.(2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere:

(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.

(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.

1234erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchungen zu unterhalten,die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und durch die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, undzollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung

1234a)b)nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der Europäischen Union,auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltungfür den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und Institutionen,mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder undfür die Behörden der Zollverwaltung für Auskünfte an andere öffentliche Stellen zu dort durchgeführten Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen,(7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstellesoweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanagements im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.

(8) Das Zollkriminalamt ist benannte Strafverfolgungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977. Absatz 7 bleibt unberührt. Das Zollkriminalamt hat der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 117c und 117h der Abgabenordnung Informationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben als zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 notwendig ist. Für ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gelten die §§ 92f und 92g des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a.

(9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung fest.

(10) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.

12alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und auszuwerten sowiedie Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.(11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7

(12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminaltechnische Gutachten erstellen.

123auf die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und auf ein gemeinsames Verständnis der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung hinwirkt,für strategische Zwecke der Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen Ermittlungen den Informationsaustausch der ermittlungsführenden Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse fördert undbei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen berät.(13) Dem Zollkriminalamt obliegt es, als nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen Sanktionsdurchsetzung darauf hinzuwirken, dass sich Strafverfolgungsbehörden und die für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht koordinieren und zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere, dass die nationale Zentralstelle

§ 4Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt

(1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen, wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sachverhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfahndungsamt darum ersucht oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.

123zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowiezur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.(2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit

123zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowiezur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.(3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen mit

(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit.

§ 5Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter

(1) Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit.

(2) Die Zollfahndungsämter haben im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten erforderliche Informationen zu erheben, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht in Fällen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.

12Spezialeinheiten zur Unterstützung für andere Behörden der Zollverwaltung vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, undregionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken sowie Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten.(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten

(4) Die Zollfahndungsämter haben dem Zollkriminalamt Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.

§ 6Behördlicher Eigenschutz

(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihrer Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.

(2) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihres Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen können, die für sie tätig werden sollen.

§ 7Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz

12andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet ist oderdies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich ist.(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3 sowie im Falle des § 6 die Sicherung von eingesetzten Bediensteten, der Schutz Dritter sowie der Schutz wesentlicher Vermögenswerte, soweit

(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach § 4 Absatz 1 selbst, ein Zollfahndungsamt oder eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehende Personen. In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und den Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die Verpflichtung der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen haben, bleibt unberührt.

§ 8Allgemeine Datenverarbeitung

(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.

12zur Erfüllung derselben Aufgabe undzum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeitenwie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.

(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.

(4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor.

§ 9Befragung und Auskunftspflicht

(1) Das Zollkriminalamt kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgaben machen kann.

12a)b)c)d)eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,Maßnahmen gegen die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,das Zollkriminalamt die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren kann unddie Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können, sowiefür sonstige Personen, wennfür Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.(2) Personen, die entsprechend den §§ 17, 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich sind, sind verpflichtet, auf Verlangen dem Zollkriminalamt unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgabe machen können. Satz 1 gilt entsprechendIm Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder auf Ersuchen des Zollkriminalamtes Auskunft erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.

(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 3 nur, wenn es sich um Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände handelt.

(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Befragungen von juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts entsprechend.

§ 10Bestandsdatenauskunft

1234die Behörden der Zollverwaltung bei der Verhütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordiniert und lenkt (§ 3 Absatz 5),a)b)öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischenstaatlichen Stellen oder Stellen der Europäischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1) auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt, oderden für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3),mitauf dem Gebiet strafrechtlicher Sanktionsdurchsetzung auf die Koordinierung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht hinwirkt (§ 3 Absatz 13),123a)b)um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oderum ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oderim Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,a)b)c)zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oderzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oderdie zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sinda)b)c)ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat zu erledigen, odereine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, odereine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums begehen wird,dies im Einzelfall erforderlich ist, umund die zu erhebenden Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind.(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es als ZentralstelleAuskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern

(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

123Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). Dies gilt in den Fällen vonDie Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. In den Fällen des Absatzes 2 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

§ 11Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen

1234Verurteilten,Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, undPersonen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten weiterverarbeiten von

123a)b)c)d)e)die Personendaten undsoweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,die Tatzeiten und Tatorte sowiedie Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,von Personen nach Absatz 1von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, undvon Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.(2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Das Zollkriminalamt kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.

123der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oderdas Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird(5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wennund sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.

123eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind, oderdie Daten nach § 57 erhoben wurden.(6) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, verarbeiten, wenn

§ 12Daten zu anderen Personen

123sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,sie mit den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oderes sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

(2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu beschränken auf die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.

(4) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 13Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre

123Angaben zur betroffenen Person,die hinweisgebende Stelle undArt und Inhalt der Information.(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

12zur Identifikation von Beteiligten undbei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Einzelfall zur Bewertung des Risikos, dass die von Beteiligten gemachten oder unterlassenen Angaben oder die den Beteiligten zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Vorgangsrisiko).(2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 3 Absatz 2 automationsgestützte Systeme einsetzen

12345besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 46 Nummer 14 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016,Daten, die ursprünglich durch den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den Militärischen Abschirmdienst erhoben wurden,Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 99, 100a bis 100c oder 100f bis 100i, 100k Absatz 1 Satz 2, § 110a oder 163f der Strafprozessordnung erlangt wurden,Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden undDaten aus Maßnahmen, die einen vergleichbar schwerwiegenden Eingriff darstellen wie die in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen.(3) Eine Risikobewertung der beteiligten Personen über den zu bewertenden Einzelfall hinaus ist unzulässig. Folgende personenbezogene Daten dürfen in automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 nicht verarbeitet werden:Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und geschützten Bereichen sozialer Netzwerke dürfen nicht automatisiert in die Verarbeitung einbezogen werden.

12a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Namen,Adressen,Geburtstag,Geburtsort,Geburtsland,Gründungsdatum,Zuordnung zu einer Kennzeichnung oder Legitimationsdokumente einschließlich der ausstellenden öffentlichen Stelle,Telekommunikationsanschlüsse,Adressen für elektronische Post,Kontodaten,zur Identifikation von Beteiligtena)b)c)d)e)Anmelde- oder Antragsdaten,Art und Häufigkeit von Anmeldungen und Anträgen,Urkunden,Feststellungen aus zurückliegenden Anmeldungen, Anträgen oder Entscheidungen,Erkenntnisse aus Kontrollen, Steueraufsichtsmaßnahmen, Außenprüfungen, Zahlungsverhalten, Vollstreckungsmaßnahmen, strafrechtliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse aus Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Erlaubnisse, Zulassungen oder Bewilligungen, einschließlich deren Änderung, Widerruf oder Aussetzung, sofern und soweit sich hieraus Erkenntnisse eines erhöhten oder verringerten Vorgangsrisikos ergeben können.zur Bewertung des Vorgangsrisikos(4) Folgende Datenarten von am Vorgang beteiligten natürlichen oder juristischen Personen dürfen mittels automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 verarbeitet werden:

(5) Durch den Einsatz automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 können durch die Zollverwaltung im Einzelfall zu bearbeitende Verwaltungsvorgänge unter Verwendung der Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2 hinsichtlich des Vorgangsrisikos bewertet werden. Zu diesem Zweck kann anlässlich eines Verwaltungsvorgangs für jeden Beteiligten das Risiko, dass die von ihm gemachten oder unterlassenen Angaben oder die ihm zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Beteiligtenrisiko), anhand der zu ihm vorliegenden Daten nach Absatz 4 Nummer 2 bewertet werden. Das Vorgangsrisiko wird für jeden angefragten Vorgang anhand des Beteiligtenrisikos aller Beteiligten ermittelt und nach § 3 Absatz 11 den Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Liegt ein erhebliches Vorgangsrisiko vor, scheidet eine automatisierte Verarbeitung des Verwaltungsvorgangs im Zielsystem aus. Auf die automationsgestützten Systeme ist § 88 Absatz 5 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(6) Das Zollkriminalamt darf zur Unterstützung der automationsgestützten Systeme nach Absatz 2 selbstlernende Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf Grundlage der Daten nach Absatz 4. Dabei gewährleistet das Zollkriminalamt, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge zur Anpassung oder Berechnung von Risiken erstellen. Diese Vorschläge sind vom Zollkriminalamt auf ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die Festlegung von Parametern zur Risikobewertung sind zu begründen. Der Einsatz automatisierter Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, ist unzulässig.

(7) Die Daten in den automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsvorgang im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 2 abgeschlossen wurde, zu löschen. Daten, die zu keinem Vorgangsrisiko führen, sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung in dem automationsgestützten System zu löschen.

(8) Das Zollkriminalamt stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass ein Zugriff nur von einzelnen, entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Erstellung und Pflege des Systems erfolgen kann. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen legt die Kriterien und Kategorien für die zu verarbeitenden Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2, die Datenarten und Datenquellen nach Absatz 6 sowie die Bewertungsmethoden nach Absatz 5 Satz 2 in einer Verwaltungsvorschrift fest. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören. Die Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährdet.

§ 14Daten für Zwecke der Ausschreibung

(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird.

(2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so kann das Zollkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten.

(3) Hat nicht das Zollkriminalamt die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.

§ 14aDaten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle

(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalamtes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur verdeckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminalamtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zollkriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.

§ 15Zollfahndungsinformationssystem

(1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossen sind. Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Dateisysteme, die personenbezogene Daten enthalten.

12345die Behörden des Zollfahndungsdienstes,die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung,die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,das Bundeskriminalamt unddie Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.(2) Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen:

(3) In der Errichtungsanordnung nach § 90 ist für jedes Dateisystem des Zollfahndungsinformationssystems, das personenbezogene Daten enthält, festzulegen, welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen und abzufragen. Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27 und 28 gelten entsprechend. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt.

(4) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, darf jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend erfassen.

§ 16Unterrichtung der Zentralstelle

(1) Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt sind, übermitteln dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses Informationssystem erforderlich sind.

(2) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils übermittelnde Stelle.

§ 17Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren

123mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,diese Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen oder durch andere öffentliche Stellen untersuchen lassen unddie festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen oder durch andere öffentliche Stellen abgleichen lassen.(1) Das Zollkriminalamt kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in den Liegenschaften und Einrichtungen der Zollverwaltung betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird,Diese Untersuchungen dienen dazu, DNA-Trugspuren zu erkennen und festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung stammen. Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1 bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung sind, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung erfolgen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus in einer Referenzdatei gesondert zu speichern. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 bis 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck der Verarbeitung sowie über die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.

§ 18Abgleich personenbezogener Daten

(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer seiner Aufgaben erforderlich ist; hierzu gehört auch der Datenbestand der Behörden des Zollfahndungsdienstes.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

§ 19Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung

123dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist,eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist unddas öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt.(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle bei ihm vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten, soweit

123dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist unddas öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Akteneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Akteneinsicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme übersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entsprechend.

(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist das Zollkriminalamt. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung des Zollkriminalamtes.

(6) Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und das Zollkriminalamt der Veröffentlichung zugestimmt hat.

§ 20Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken

(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle die im Zollfahndungsdienst vorhandenen personenbezogenen Daten zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(2) Das Zollkriminalamt darf, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, vorhandene personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten.

2009/917/JI(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschlussdes Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.

§ 21Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

12in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist odera)b)c)d)e)zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,für Zwecke der Gefahrenabwehr,zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen oderzur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelnerzulässig und erforderlich ist(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit diesund Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

12zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oderim Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet werden kann.(3) Das Zollkriminalamt kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

(4) Das Zollkriminalamt kann der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf von Daten aus beim Zollkriminalamt geführten Dateisystemen ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt der Dritte, an den übermittelt wird. § 91 findet entsprechende Anwendung.

12der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oderGrund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.(6) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Das Zollkriminalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise zu löschen. Die Löschung unterbleibt, solange

(7) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 6 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet würde, holt das Zollkriminalamt vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten dem Zollkriminalamt übermittelt wurden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung nach Absatz 6 ihre Zustimmung einzuholen ist.

(8) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, können nach den Absätzen 2 bis 4 und Absatz 6 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(9) Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft das Zollkriminalamt nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 24 bleibt unberührt.

(10) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des Absatzes 6 gilt dies nur, soweit das Zollkriminalamt zustimmt. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat das Zollkriminalamt die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.

(11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

§ 22Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

12öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowiezwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten angilt § 21 Absatz 2 bis 11 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Zollkriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Zollkriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates (§ 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

§ 22aDatenübermittlung im internationalen Bereich

12in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist odera)b)c)zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oderzur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.erforderlich ist(1) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als in den in § 22 genannten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit diesEntsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

12zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oderzur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.(2) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. Zusätzlich kann es unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich istEntsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge, denen der Deutsche Bundestag gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat.

(4) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist, übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. § 78 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(5) Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten; es hat die Übermittlung und den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Das Zollkriminalamt hat die Stelle, an die die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner hat es der Stelle den beim Zollkriminalamt vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.

§ 23Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

12für das Zollkriminalamt erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oderbesondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wennSatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.

12345hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,die zu übermittelnden Daten beim Zollkriminalamt nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, odertatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 22 und 23 unterbleibt darüber hinaus, wenn

§ 24Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

(1) Als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 darf das Zollkriminalamt Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten.

12die Übermittlung der Information zum Zweck der Verhütung einer Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist unddie angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen.(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass

1234die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oderdie unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.(3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

123456eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,die Beschreibung des Sachverhaltes der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen weiteren natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.(4) Im Übrigen muss ein Ersuchen nach Absatz 1 Angaben zu Folgendem enthalten:

(5) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt sind.

(6) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.

§ 24aErsuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

§ 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.

§ 25Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.

§ 26Allgemeine Datenverarbeitung

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.

12zur Erfüllung derselben Aufgabe undzum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, weiterverarbeitenwie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.

(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor. § 35 bleibt unberührt.

§ 27Verarbeitungsbeschränkungen

12a)b)vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt odervergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschütztmindestenswerden sollen unda)b)zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oderzur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar gewichtige Rechtsgüter erkennen lassen.sich aus den erhobenen personenbezogen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wennBesondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personendaten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.

(3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass Absatz 1 beachtet wird.

§ 28Kennzeichnung

(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

§ 29Befragung und Auskunftspflicht

Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden.

§ 30Bestandsdatenauskunft

12Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), odereigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes).12345zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oderzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oderzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oderzur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oderzur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 oder § 4 Absatz 4 Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßigDie Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, wenn die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

12Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), odereigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes).12345zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oderzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oderzum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oderzur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oderzur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.(2) Die Zollfahndungsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5 Absatz 2 Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßigDie Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

123Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). Dies gilt in den Fällen vonAbsatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungsdienstes durch das Gericht angeordnet werden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungsdienstes getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 4 sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

(7) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind nur zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.

§ 31Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen

1234Verurteilten,Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, undAnlasspersonen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 4.(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von

123a)b)c)d)e)die Personendaten undsoweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,die Tatzeiten und Tatorte sowiedie Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,von Personen nach Absatz 1von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, undvon Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können weiterverarbeiten:§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.

123der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oderdas Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird(5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wennund sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.

§ 32Daten zu anderen Personen

123sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,sie mit den in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt stehen, sondern in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oderes sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, können die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

(2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu beschränken auf die in § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.

(4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 33Daten für Zwecke der Ausschreibung

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird.

(2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so können die Behörden des Zollfahndungsdienstes auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten.

(3) Hat nicht eine Behörde des Zollfahndungsdienstes die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.

§ 33aDaten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.

(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.

§ 34Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 bekannt gegeben wurden.

(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren von erheblicher Bedeutung oder zum Zeugenschutz benötigt.

§ 35Daten aus Strafverfahren

12zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowiefür Zwecke der Eigensicherung.Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeitenDie Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.

§ 36Abgleich personenbezogener Daten

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, auch untereinander, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

§ 37Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung

123dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist,eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist unddas öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt.(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Rahmen ihrer Aufgaben im Zollfahndungsdienst bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten, soweit

123dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist unddas öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Akteneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Akteneinsicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme übersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entsprechend.

(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist die Behörde des Zollfahndungsdienstes. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Daten übermittelt hat.

(6) Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Daten übermittelt hat, der Veröffentlichung zugestimmt hat.

§ 38Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen, wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist, vorhandene personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten.

2009/917/JI(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschlussdes Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.

§ 39Allgemeine Befugnisse

12zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowiezur Aufdeckung unbekannter Straftaten.Die Behörden des Zollfahndungsdienstes treffen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, mit Ausnahme der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen MaßnahmenDie §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 40Sicherstellung

123eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt,eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, odereine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares Verfügungsverbot.

§ 41Verwahrung

(1) Die sichergestellte Sache ist durch die zuständige Behörde des Zollfahndungsdienstes in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sache dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei einer hiermit beauftragten Behörde der Zollverwaltung unzweckmäßig, so ist die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Der betroffenen Person ist der Grund der Sicherstellung schriftlich bekannt zu geben, wobei die sichergestellte Sache zu bezeichnen ist. Ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt bekannt, ist er unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die aufbewahrende Behörde der Zollverwaltung Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.

(4) Die verwahrte Sache ist zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

§ 42Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung

(1) Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer der sichergestellten Sache vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung, eine Verwendung der sichergestellten Sache nachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begründet, hebt die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung veranlasst hat, die Sicherstellung auf. Die Frist kann auf Antrag der in Satz 1 genannten Personen um sechs Monate, in begründeten Fällen um weitere sechs Monate, verlängert werden.

(2) Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen die bestehende Gefahr durch den Betroffenen oder den Eigentümer nicht beseitigt, darf die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung ausgesprochen hat, die Sache einziehen. Abweichend von Satz 1 kann die Einziehung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem aufgrund bestimmter Tatsachen absehbar ist, dass eine Aufhebung der Sicherstellung nach Absatz 1 nicht erfolgen kann. Die Einziehung ist dem Betroffenen und dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

123die Versteigerung erfolglos bleibt,die Versteigerung von vornherein aussichtslos oder unwirtschaftlich ist oderim Falle der Verwertung die Voraussetzungen für die Einziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten würden(3) Die eingezogene Sache ist grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten; neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche Versteigerung als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de erfolgen. § 296 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Die eingezogene Sache ist zu vernichten, wennund andere gesetzliche Bestimmungen der Vernichtung nicht entgegenstehen. In begründeten Einzelfällen darf von der Verwertung und Vernichtung der Sache Abstand genommen und die Sache in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Haushaltsrechts einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden.

(4) Im Übrigen gilt § 49 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

§ 43Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer Sache weggefallen sind, ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, darf sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe der Sache ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Ist die Sache nach § 42 Absatz 3 oder entsprechend § 49 des Bundespolizeigesetzes verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, an die der Erlös herauszugeben ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hinterlegung. Der Erlös ist nicht an die berechtigte Person herauszugeben, wenn dadurch die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Dies ist der berechtigten Person mitzuteilen. Ist die zur Entgegennahme der Sache berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist der Erlös von der sicherstellenden Behörde in Verwahrung zu nehmen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist; zu diesem Zeitpunkt verfällt der Erlös dem Bund.

(3) Auf sichergestelltes Bargeld, das nicht nach Absatz 1 herausgegeben werden kann, ist Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung fallen den Verantwortlichen zur Last; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(5) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 44Durchsuchung von Personen

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 40 sichergestellt werden dürfen.

(2) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 45Durchsuchung von Sachen

12sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oderTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wennund die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 46Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sichergestellt werden darf. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(3) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.

(5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

112 Paragrafen

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