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Verordnung

Zentralstellenverordnung

Abkürzung
ZStBFDV
Ausfertigungsdatum
20. Juli 2011
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

§ 1Durchführungsumfang

12in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, undin einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 500 Freiwilligen entspricht.(1) Die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes erfüllt, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat:

12in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, undin einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 250 Freiwilligen entspricht.(2) Erstmals darf eine Zentralstelle für die Dauer von drei Jahren auch bilden, wem mindestens 100 geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 8 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zuzuordnen sind, die die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes in insgesamt mindestens drei Bundesländern vorsehen. Für die Dauer von weiteren drei Jahren erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von Absatz 1 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat:

(3) Für den ökologischen und kulturellen Bereich sowie den Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate in mindestens drei Bundesländern in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 100 Freiwilligen entspricht, durchgeführt hat.

§ 2Erreichbarkeit

Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Zentralstellenverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-zstbfdv

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