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Verordnung

Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung

Abkürzung
ZupfinstrumentAusbV
Ausfertigungsdatum
30. Juni 2014
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Fachrichtungen der Berufsausbildung

12Gitarrenbau oderHarfenbau.(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:

(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.

§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

123übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

123456789Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,Herstellen von Verbindungen,Herstellen und Gestalten von Oberflächen,Herstellen von Korpussen,Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.(2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

12345678Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,Herstellen von Korpussen,Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,Herstellen von Griffbrettern und Stegen,Montieren von Tonabnahmesystemen,Spielfertigmachen von Instrumenten,Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,Reparieren von Instrumenten.(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:

12345678Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,Herstellen von Korpussen,Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,Montieren von Tonabnahmesystemen,Spielfertigmachen von Instrumenten,Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,Reparieren von Instrumenten.(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:

123456789Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,betriebliche und technische Kommunikation,Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den §§ 7 und 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

12die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Planen und Herstellen eines Korpusteils statt.

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,Maße und Konturen zu übertragen,Verbindungen herzustellen,Oberflächen vorzubehandeln,Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

§ 8Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gitarrenbau

123die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt undvertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

12die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

123Entwurf und Fertigung,Planung und Konstruktion sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,Konstruktionsunterlagen zu erstellen,Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,Griffbretter und Stege herzustellen,Oberflächen zu gestalten und herzustellen,Instrumente spielfertig zu machen,Produkte zu präsentieren,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oderGestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

123der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

§ 9Gesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau

123die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt undvertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

12die in der Anlage Abschnitt A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

123Entwurf und Fertigung,Planung und Konstruktion sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,Konstruktionsunterlagen zu erstellen,Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen,Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubringen oder einzubauen,Oberflächen zu gestalten und herzustellen,Produkte zu präsentieren,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)Herstellen einer spielfertigen Harfe oderHerstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

§ 10Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung

123Entwurf und Fertigungmit 55 Prozent,Planung und Konstruktionmit 35 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 11Bestehende Ausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 85) außer Kraft.

Anlage(zu § 5 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 880 - 886)

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-zupfinstrumentausbv

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