-----------------------dem Chef des Bundespräsidialamtes,dem Direktor beim Deutschen Bundestag,dem Direktor des Bundesrates,der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts,dem Chef des Bundeskanzleramtes,der Präsidentin des Bundesrechnungshofs,dem Auswärtigen Amt,dem Bundesministerium des Innern,dem Bundesministerium der Justiz,dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,dem Bundesministerium für Gesundheit,dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,dem Beauftragten der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien,der Deutschen Bibliothek,der Stiftung Preußischer Kulturbesitz,der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik DeutschlandIm Namen und im Einvernehmen mitordne ich gemäß § 17 Abs. 5 der Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) und des § 174 Abs. 3 sowie § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), Folgendes an:
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BMF-Zuständigkeitsanordnung - Beihilfe
Anlagen & Schlussformeln
12Die Oberfinanzdirektionen, Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, entscheiden nach Maßgabe der anliegenden Übersicht als Festsetzungsstellen über die Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern des Bundes. Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. Für beihilfeberechtigte Halbwaisen ist der Hauptwohnsitz des Elternteils maßgebend; bei mehreren hinterbliebenen Vollwaisen der Hauptwohnsitz der jüngsten beihilfeberechtigten Waise. Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Oberfinanzbezirk Berlin die Oberfinanzdirektion Cottbus, in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Münster die Oberfinanzdirektion Köln sowie über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Ausland bis auf weiteres das Bundesamt für Finanzen.Die Festsetzungsstellen sind nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften den obersten Dienstbehörden vorbehalten sind.
Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehemaliger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre.
12Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der nach dieser Anordnung übertragenen Beihilfe die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen zuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen auf dem Gebiet der Beihilfe den in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.
Die nach dieser Anordnung zuständigen Stellen führen den im Rahmen der Aufgabenübertragung erforderlich werdenden Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden (§ 49 des Beamtenversorgungsgesetzes und Tz. 49.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 - GBMl. S. 742) unmittelbar.
Die Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1211 - 1212;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. FußnoteVersorgungsempfänger aus dem DienstbereichFestsetzung von Beihilfen1BundespräsidialamtOberfinanzdirektionen2Verwaltung des Deutschen BundestagesOberfinanzdirektionen3Verwaltung des BundesratesOberfinanzdirektionen4BundesverfassungsgerichtBundesverfassungs-5BundeskanzleramtOberfinanzdirektionen5.1Angehörige des BundesnachrichtendienstesOberfinanzdirektionen6Auswärtiges AmtOberfinanzdirektionen7Bundesministerium des Innern7.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen7.2Angehörige nachgeordneter Dienststellen und des ehemaligen Bundesverbandes für den SelbstschutzOberfinanzdirektionen8Bundesministerium der Justiz8.1Angehörige des MinisteriumsBundesministerium der Justiz8.2Zum Dienstbereich des Ministeriums gehörende Gerichte und BehördenOberfinanzdirektionen9Bundesministerium der Finanzen9.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen9.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen9.3Bundesdruckerei GmbH (Versorgungsempfängerbestand ab 1.1.1998)Oberfinanzdirektionen (s. auch Nr. 26.1)10Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie10.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen10.2Angehörige nachgeordneter Dienststellen ohne Regulierungsbehörde für Telekommunikation und PostOberfinanzdirektionen11Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten11.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen11.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen12Bundesministerium für Arbeit und SozialordnungOberfinanzdirektionen13Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend13.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen13.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen14Bundesministerium für Gesundheit14.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen14.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen15Bundesministerium für Bildung und Forschung15.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen15.2Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung und des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung, der Deutschen Historischen Institute Paris und Rom und des Kunsthistorischen Instituts FlorenzOberfinanzdirektionen16Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungOberfinanzdirektionen17Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit17.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen17.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen18Presse- und Informationsamt der BundesregierungOberfinanzdirektionen19Beauftragter der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien einschließlich nachgeordneter Bereich (Bundesarchiv, Bundesinstitut für ostdeutsche Kultur und Geschichte)Oberfinanzdirektionen19.1Angehörige der Deutschen Bibliothek, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der Theodor-Heuss-Stiftung, der Willy-Brandt-Stiftung und der Otto von Bismarck-Stiftung Stiftung Jüdisches Museum BerlinOberfinanzdirektionen20BundesrechnungshofOberfinanzdirektionen20.1Prüfungsämter des Bundes Oberfinanzdirektionen21Ehemaliges Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der LänderOberfinanzdirektionen22Ehemaliges BundesschatzministeriumOberfinanzdirektionen23Ehemaliges Bundesministerium für die Angelegenheiten des BundesverteidigungsratesOberfinanzdirektionen24Ehemalige Bundesministerien für besondere AufgabenOberfinanzdirektionen25Ehemaliges Bundesministerium für innerdeutsche BeziehungenOberfinanzdirektionen26Ehemaliges Bundesministerium für Post und Telekommunikation-26.1Bundesdruckerei (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1997)Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (s. auch Nr. 9.3)27Ehemaliges Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1998)OberfinanzdirektionenAnmerkung: An die Stelle der Oberfinanzdirektionen tritt in den Fällen des Abschnitts I Nr. 1 Satz 4 der Anordnung das Bundesamt für Finanzen.
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