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Verordnung

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Abkürzung
ZVFV
Ausfertigungsdatum
16. Dezember 2022
Paragrafen
14
§ 1Einführung von Formularen

(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.

(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.

(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.

12für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,a)b)wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 undwegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8.für Anträge nach Absatz 3(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:

§ 2Nutzung der Formulare

123das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung.(1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind ausschließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:

(2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen.

(3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.

123das Formular der Anlage 5,das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, sowiedas Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird.(4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular der Anlage 4 beizufügen:

(5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insgesamt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zulässigerweise abweichenden Formular gemacht.

§ 3Abweichungen von den Formularen

12nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unda)b)die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowiedie Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig

1234567die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,a)b)insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen,insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.(2) Zulässig ist es,

12Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist

§ 4Elektronisch auslesbares Formular

In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

§ 5Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle

(1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

§ 6Übergangsregelung

1234Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung undAnträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestelltedürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.

(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage 1(zu § 1 Absatz 1)Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 3 – 10)

Anlage 2(zu § 1 Absatz 2)Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 11 – 13)

Anlage 3(zu § 1 Absatz 2)Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 14 – 19)

Anlage 4(zu § 1 Absatz 3)Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 20 – 22)

Anlage 5(zu § 1 Absatz 3)Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 23 – 32)

Anlage 6(zu § 1 Absatz 4 Nummer 1)Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 33 – 35)

Anlage 7(zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a)Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 36 – 38)

Anlage 8(zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b)Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 39 – 42)

14 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-zvfv_2022

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