Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
12§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung.Der Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers und der Zweiradmechatronikerin wird staatlich anerkannt nach
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
12Fahrradtechnik oderMotorradtechnik.Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:
123fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik undintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
1234567Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,Messen und Prüfen an Systemen,Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,betriebliche und technische Kommunikation.(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1234567Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,Durchführen von logistischen Maßnahmen,Verkauf von Waren und Dienstleistungen.(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:
1234567Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,Verkauf von Waren und Dienstleistungen.(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind:
123456Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.(5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
123die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt undmit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
12die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
1234a)b)c)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowiefachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)aa)bb)cc)von lichttechnischen Einrichtungen,von mechanischen Bremsen undvon Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,Prüfen der FunktionWarten von Fahrzeugen oder Baugruppen;für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:a)b)zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, undAufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;der Prüfling solla)b)für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern,für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.die Prüfungszeit beträgt(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
12die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1234Kundenauftrag,Beratung und Verkauf,Diagnose und Instandsetzungstechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,Informationssysteme zu nutzen,Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklären,elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen und nachzurüsten sowieErgebnisse zu dokumentieren;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen, sowieAnpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen;für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu beraten,Verkaufsgespräche zu führen,Dienstleistungsangebote des Betriebes darzustellen,Gesprächsführungstechniken situationsbezogen und systematisch anzuwenden sowieüber Gewährleistung und Garantie zu informieren;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein Beratungs- und Verkaufsgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)f)g)h)fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen und Vernetzung zu beschreiben,Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen darzustellen sowieelektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
123der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
12345Arbeitsauftragmit 30 Prozent,Kundenauftragmit 30 Prozent,Beratung und Verkaufmit 10 Prozent,Diagnose und Instandsetzungstechnikmit 20 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Diagnose und Instandsetzungstechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für den gewählten Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
12die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1234Kundenauftrag,Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik,Diagnosetechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,Informationssysteme zu nutzen,Kunden zu beraten,Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten sowieErgebnisse zu dokumentieren;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowieInstandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen;für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)f)kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse zu bewerten,Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche Vorschriften darzustellen sowieelektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten sowiedie Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
123der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
12345Arbeitsauftragmit 30 Prozent,Kundenauftragmit 35 Prozent,Fahrzeug- und Instandsetzungstechnikmit 12,5 Prozent,Diagnosetechnikmit 12,5 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1560) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 736 – 745)
Dieses Gesetz zitieren
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