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Bürgerliches Gesetzbuch § 2012

Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

§ 2012

(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 4 — Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

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