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Energiewirtschaftsgesetz § 102

Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

§ 102

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 6 — Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

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