Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
§ 117
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
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